Rechtssatz RS0033823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033823
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
Ist bei der Darlehenskonstruktion der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher infolge Rücktritts des letzteren gemäß § 3 Abs 1 KSchG unwirksam und hat dies wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch das Erlöschen des Vertrages des Verbrauchers mit dem Geldgeber zur Folge, hat letzterer gegen den Verbraucher in der Regel keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm dem Unternehmer bezahlten Darlehensvaluta, sondern nur Anspruch auf Abtretung des Bereicherungsanspruchs des Verbrauchers gegen den Unternehmer.Ist bei der Darlehenskonstruktion der Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher infolge Rücktritts des letzteren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KSchG unwirksam und hat dies wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch das Erlöschen des Vertrages des Verbrauchers mit dem Geldgeber zur Folge, hat letzterer gegen den Verbraucher in der Regel keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm dem Unternehmer bezahlten Darlehensvaluta, sondern nur Anspruch auf Abtretung des Bereicherungsanspruchs des Verbrauchers gegen den Unternehmer.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 620/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 2 Ob 620/84
Veröff: JBl 1985,354
- 3 Ob 75/87
Entscheidungstext OGH 17.06.1987 3 Ob 75/87
Veröff: SZ 60/129 = JBl 1988,172 (P Bydlinski)
- 9 Ob 186/02x
Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 Ob 186/02x
Vgl auch
- 3 Ob 277/02k
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 277/02k
Vgl auch
- 1 Ob 5/04y
Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 5/04y
Auch
- 4 Ob 44/07k
Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 44/07k
Auch; Veröff: SZ 2007/62
- 8 Ob 130/07m
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 130/07m
Vgl; Beisatz: Hier: Unwirksamkeit des aufschiebend bedingt geschlossenen Kaufvertrags mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung. (T1)
Veröff: SZ 2008/56
- 4 Ob 37/17w
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 37/17w
Auch
Schlagworte
drittfinanzierter Kauf
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0033823
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2017
Dokumentnummer
JJR_19840925_OGH0002_0020OB00620_8400000_001