Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist zulässig, weil die erstgerichtlichen Feststellungen keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass ein „Scheinvertreter" Zahlungen für die Klägerin als „Scheinvertretene" leistete. Die Revision ist auch berechtigt.
Zum Verständnis vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof in mehreren Rechtsstreitigkeiten, in welchen stets die hier Beklagte als Finanziererin eines Liegenschaftskaufs und mehrere, jeweils einem „Firmengeflecht" zugehörige Unternehmen als Verkäufer aufgetreten sind, auf der Grundlage der jeweiligen Tatsachenfeststellungen eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten als Finanziererin und dem Verkäufer als gegeben erachtete (9 Ob 186/02x; 5 Ob 41/03w; 9 Ob 41/03z; 1 Ob 5/04y; im Anlassfall 2 Ob 17/05x).
In der Regel bedurften die mit Ausländern geschlossenen Liegenschaftskaufverträge der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung.
Auch hier wurde der aufschiebend bedingt geschlossene Kaufvertrag mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung nicht wirksam (RIS-Justiz RS0038627). Vom demnach zulässigen Einwendungsdurchgriff war nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch die Mithaftungserklärung der Klägerin erfasst. Im Anlassfall wurde ausgesprochen (2 Ob 17/05x), dass die Beklagte keinen Kondiktionsanspruch in Höhe des zugezählten Darlehens gegen die Klägerin, die selbst niemals über das Darlehen verfügte, geltend machen könne, sondern nur ein Begehren auf Abtretung der der Klägerin infolge Unwirksamkeit des Kaufvertrags gegen die Verkäuferin zustehenden Bereicherungsansprüche erheben könne. Das Risiko der treuwidrigen Verwendung des Darlehensbetrags traf (und trifft) somit die Beklagte (vgl dazu auch 3 Ob 75/87 = SZ 60/129 = JBl 1988, 172 [P. Bydlinski]; 3 Ob 277/02k; 1 Ob 5/04y). Ein Begehren auf Abtretung der der Klägerin gegen die Verkäuferin zustehenden Ansprüche erhob die Beklagte im Vorverfahren nicht.Auch hier wurde der aufschiebend bedingt geschlossene Kaufvertrag mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung nicht wirksam (RIS-Justiz RS0038627). Vom demnach zulässigen Einwendungsdurchgriff war nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch die Mithaftungserklärung der Klägerin erfasst. Im Anlassfall wurde ausgesprochen (2 Ob 17/05x), dass die Beklagte keinen Kondiktionsanspruch in Höhe des zugezählten Darlehens gegen die Klägerin, die selbst niemals über das Darlehen verfügte, geltend machen könne, sondern nur ein Begehren auf Abtretung der der Klägerin infolge Unwirksamkeit des Kaufvertrags gegen die Verkäuferin zustehenden Bereicherungsansprüche erheben könne. Das Risiko der treuwidrigen Verwendung des Darlehensbetrags traf (und trifft) somit die Beklagte vergleiche dazu auch 3 Ob 75/87 = SZ 60/129 = JBl 1988, 172 [P. Bydlinski]; 3 Ob 277/02k; 1 Ob 5/04y). Ein Begehren auf Abtretung der der Klägerin gegen die Verkäuferin zustehenden Ansprüche erhob die Beklagte im Vorverfahren nicht.
Die von der hier Beklagten auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützte Darlehensklage wurde im Vorverfahren somit rechtskräftig abgewiesen.
Aus der Unwirksamkeit des Kaufvertrags, die sich aus den dargelegten Gründen auch auf das zwischen den Streitteilen geschlossene Finanzierungsgeschäft erstreckt, ergibt sich, dass die wechselseitig erbrachten Leistungen kondiziert werden können. Wie bereits ausgeführt, steht allerdings der hier Beklagten kein Kondiktionsanspruch in Höhe der überwiesenen Darlehenssumme zu, sondern lediglich ein Anspruch auf Abtretung.
Die Klägerin ihrerseits kann jedoch die von ihr an die Beklagte geleisteten Kreditrückzahlungsraten kondizieren (zur Anwendbarkeit des § 877 ABGB bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags, dem die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt wurde, s 3 Ob 553/81 = SZ 54/156). Die Rechtsfolgen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB entsprechen jenen der § 1431 ABGB und § 1437 ABGB (Bollenberger in KBB² § 877 Rz 3; 1 Ob 57/04w = SZ 2004/76 ua).Die Klägerin ihrerseits kann jedoch die von ihr an die Beklagte geleisteten Kreditrückzahlungsraten kondizieren (zur Anwendbarkeit des Paragraph 877, ABGB bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags, dem die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt wurde, s 3 Ob 553/81 = SZ 54/156). Die Rechtsfolgen der Rückabwicklung nach Paragraph 877, ABGB entsprechen jenen der Paragraph 1431, ABGB und Paragraph 1437, ABGB (Bollenberger in KBB² Paragraph 877, Rz 3; 1 Ob 57/04w = SZ 2004/76 ua).
Die Beklagte bezweifelt nicht, dass die Klägerin die von ihr geleisteten Kreditrückzahlungsraten kondizieren könne. Die Beklagte meint allerdings, da nicht feststehe, wer die festgestellten Kreditrückzahlungen auf das Konto der Beklagten tätigte, sei der Klägerin der Nachweis eines ihr zustehenden Kondiktionsanspruchs nicht gelungen.
Allerdings wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt, dass Kreditrückzahlungen in Höhe des Klagebegehrens erfolgten, wobei auf den Einzahlungsbelegen die Klägerin als Auftraggeberin und Einzahlerin aufscheint. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont erfolgte die Zahlung der festgestellten Kreditraten durch die Klägerin. Ist der Bezug auf die bestimmte Schuld offenkundig, genügt die Herbeiführung des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners, die in jeder Weise der geschuldeten entspricht, zur Erfüllung (RIS-Justiz RS0033232). Die Beklagte stellt auch gar nicht in Abrede, die im Namen der Klägerin auf ihr Darlehenskonto erfolgten Zahlungen (zunächst) als solche der Klägerin aufgefasst und auch als solche angenommen zu haben.
Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist - ebenso wie für die Beurteilung, auf welche vertragliche Beziehung hin Leistungen erfolgten - die ausdrücklich oder konkludent erklärte Zweckbestimmung bei der Leistung maßgeblich. Diese Zweckbestimmung ist in ihrer Bedeutung entsprechend dem Empfängerhorizont zu bestimmen (Bydlinski in Klang² IV/2, 307; Koziol in KBB² vor §§ 1431 bis 1437 Rz 3; 9 Ob 39/02d = ecolex 2003/306). So entspricht es auch der herrschenden Rechtsprechung zum dreipersonalen Verhältnis, dass die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung zwischen den Personen vorzunehmen ist, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten (RIS-Justiz RS0033737; 1 Ob 2375/96p; 8 Ob 13/05b = SZ 2005/44). Die Feststellung, wer „Leistender" und wer „Leistungsempfänger" ist, ist dabei nach der beabsichtigten Zweckbeziehung zu treffen, die sich aus dem (beabsichtigten) Rechtsgrund der Leistung ergibt. Die Rückabwicklung hat in der selben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war (8 Ob 13/05b = SZ 2005/44). Wer tatsächlich die wirtschaftlichen Belastungen der Vermögensverschiebung zu tragen hatte, ist hingegen nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - der in früheren Entscheidungen insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Aktivlegitimation für die Rückforderung einer verbotenen Ablöse nach § 27 MRG auf diesen Gesichtspunkt abstellte - gerade nicht maßgeblich: Eine bereichungsrechtliche Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung hat demnach zwischen jenen Personen zu geschehen, die im Zeitpunkt der Leistung durch ein scheinbares Rechtsverhältnis verbunden waren (5 Ob 224/01d; 5 Ob 143/00s = wobl 2001/152).Für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist - ebenso wie für die Beurteilung, auf welche vertragliche Beziehung hin Leistungen erfolgten - die ausdrücklich oder konkludent erklärte Zweckbestimmung bei der Leistung maßgeblich. Diese Zweckbestimmung ist in ihrer Bedeutung entsprechend dem Empfängerhorizont zu bestimmen (Bydlinski in Klang² IV/2, 307; Koziol in KBB² vor Paragraphen 1431 bis 1437 Rz 3; 9 Ob 39/02d = ecolex 2003/306). So entspricht es auch der herrschenden Rechtsprechung zum dreipersonalen Verhältnis, dass die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Leistung zwischen den Personen vorzunehmen ist, die nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und Leistungsempfänger sein sollten (RIS-Justiz RS0033737; 1 Ob 2375/96p; 8 Ob 13/05b = SZ 2005/44). Die Feststellung, wer „Leistender" und wer „Leistungsempfänger" ist, ist dabei nach der beabsichtigten Zweckbeziehung zu treffen, die sich aus dem (beabsichtigten) Rechtsgrund der Leistung ergibt. Die Rückabwicklung hat in der selben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war (8 Ob 13/05b = SZ 2005/44). Wer tatsächlich die wirtschaftlichen Belastungen der Vermögensverschiebung zu tragen hatte, ist hingegen nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - der in früheren Entscheidungen insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Aktivlegitimation für die Rückforderung einer verbotenen Ablöse nach Paragraph 27, MRG auf diesen Gesichtspunkt abstellte - gerade nicht maßgeblich: Eine bereichungsrechtliche Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung hat demnach zwischen jenen Personen zu geschehen, die im Zeitpunkt der Leistung durch ein scheinbares Rechtsverhältnis verbunden waren (5 Ob 224/01d; 5 Ob 143/00s = wobl 2001/152).
Vor dem Hintergrund dieser Lehre und Rechtsprechung geht die vom Erstgericht getroffene - und vom Berufungsgericht übernommene - Negativfeststellung, dass nicht festgestellt worden könne, wer tatsächlich die Einzahlungen tätigte, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und der Beklagten nicht zu Lasten der Klägerin: Im Bareinzahlungsgsverkehr ist davon auszugehen, dass eine unter dem Namen des Schuldners auf das richtige Konto vorgenommene Zahlung einen ausreichenden Nachweis dafür bietet, dass damit eine Schuld des Schuldners erfüllt wird. Wird daher eine Zahlung im Namen des Schuldners, der als Einzahler aufscheint, getätigt, ist die Überweisung nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont als solche des Schuldners anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner selbst oder ein Dritter geleistet hat.
Hier steht im Übrigen eine Leistung eines Dritten gar nicht positiv fest: Weder trat ein Dritter als Leistender oder - wie es das Berufungsgericht meint - ein „Scheinvertreter" auf: Positiv steht vielmehr nur fest, dass Kreditrückzahlungen auf das bei der Beklagten für die Klägerin geführte Darlehenskonto im Namen der Klägerin erfolgten. Die von den Vorinstanzen getroffene Negativfeststellung lässt weder die positive Annahme zu, dass ein Dritter leistete, noch, dass die Darlehensrückzahlungsraten die Klägerin wirtschaftlich nicht belasteten. Das Vorbringen der Beklagten, dass der Vermittler des Immobiliengeschäfts die Kreditrückzahlungen vornahm, hat sich somit nicht erwiesen.
Da nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont kein Zweifel bestand, dass die namens der Klägerin getätigten Zahlungen auf das angenommene Darlehensverhältnis hin geleistet wurden, ist das der Höhe nach unstrittige Klagebegehren berechtigt. Es bedarf keiner Auseinandersetzung damit, ob überhaupt rechtliche Konsequenzen zu ziehen wären, wenn feststünde, dass die Zahlungen durch den Vermittler erfolgten. Auf sämtliche in diesem Zusammenhang erstattete Ausführungen der Beklagten zum nach ihrer Ansicht nach gebotenen „Nachteilsausgleich" ist daher nicht einzugehen: Der Beklagten steht nach wie vor der Anspruch auf Abtretung des gesamten Kaufpreisrückforderungsanspruchs der Klägerin gegen den Verkäufer zu, der diesen - von der Beklagten finanzierten - Kaufpreis, über den die Klägerin wegen der treuwidrigen Auszahlung niemals verfügte, zur Gänze erhielt.
Ebenfalls keines Eingehens bedarf es darauf, ob die Klagsforderung nur Zug um Zug gegen die Abtretung des der Klägerin gegen die Verkäuferin zustehenden Bereicherungsanspruchs zu erfüllen wäre: Einen entsprechenden Einwand hat die Beklagte nicht erhoben (RIS-Justiz RS0020997 [T1]). Die Beklagte hat im Zusammenhang mit diesem Abtretungsanspruch lediglich eine Gegenforderung in Höhe des Nominales des Anspruchs eingewendet.
Diese von der Beklagten eingewendete Gegenforderung, die sie ausdrücklich als Geldforderung bezeichnet, ist nicht berechtigt. Aus den bereits erwähnten Gründen steht der Beklagten nur ein Anspruch auf Abtretung der der Klägerin zustehenden Ansprüche gegen die Verkäuferin zu. Dieser Anspruch ist gerade nicht mit dem Nominale der abgetretenen Forderung gleichzusetzen, weil das wirtschaftliche Risiko bezüglich der Einbringlichkeit des gegen die Verkäuferin bestehenden Anspruchs die Beklagte trägt.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie über jene des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Verhandlungstagsatzung am 22. 5. 2006 fand nicht statt und war daher auch nicht zu honorieren.Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie über jene des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Verhandlungstagsatzung am 22. 5. 2006 fand nicht statt und war daher auch nicht zu honorieren.