Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von ATS 1,260.641,14 (= EUR 91.614,36 sA) samt 5,65 % quartalsmäßig abgerechneter, kontokorrentmäßig berechneter und vierteljährlich zum Quartalsende kapitalisierter Zinsen. Die Beklagte habe mit Vertrag vom 9. 12. 1996 von der S***** Immobilienhandels GmbH (im folgenden kurz "S*****" genannt) vorläufig 71/1148stel Anteile an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch Leopoldstadt erworben und zur Finanzierung des Kaufes bei der klagenden Partei um die Gewährung eines Darlehens angesucht. Infolge Versagung der Genehmigung durch die Ausländergrundverkehrsbehörde sei ein wirksamer Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Die Beklagte habe im Dezember 1996 ein Zwischendarlehen in Höhe von ATS 1,667.000 erhalten. Die Zuteilung des Bauspardarlehens sei am 30. 6. 1998 erfolgt. Trotz Mahnung sei die Beklagte mit einer mehr als 6 Wochen fälligen Rückzahlungsrate in Rückstand geraten, weshalb die gesamte aushaftende Forderung in der eingeklagten Höhe fällig gestellt worden sei. Dem namhaft gemachten Treuhänder sei am 16. 12. 1996 der Treuhandbetrag von ATS 1,000.200 überwiesen worden, wobei die Beklagte mit Erklärung vom 10. 12. 1996 die Mithaftung zur Treuhandverpflichtung übernommen und ausdrücklich zur Kenntnis genommen habe, dass sie bei Nichterfüllung der Treuhandbedingungen neben dem Treuhänder für die Rückzahlung des Treuhandbetrages hafte. Neben dem Kreditvertrag stützte die klagende Partei ihre Ansprüche auch auf die Mithaftungserklärung und auf Bereicherung. Ein Willensmangel der Beklagten liege nicht vor; vielmehr sei es ihrer eigenen Sorglosigkeit zuzuschreiben, wenn sie ohne entsprechende Sprachkenntnisse Urkunden unterfertigt habe, deren Inhalt ihr nicht verständlich gewesen sei. Selbst bei Vorliegen eines Willensmangels betreffend den Kaufvertrag könne die Beklagte keinen Einwendungsdurchgriff auf die klagende Partei als bloße Kreditgeberin vornehmen. Kauf- und Kreditvertrag seien nicht als wirtschaftliche Einheit, sondern als getrennte Rechtsgeschäfte zu beurteilen. Zwischen der klagenden Partei und der Verkäuferin bzw deren Leuten habe weder ein besonderes Rechtsverhältnis noch eine ständige Geschäftsverbindung bestanden; auch hätten die Verkäuferin oder deren Leute nicht als Erfüllungsgehilfen der klagenden Bank agiert.
Die Beklagte bestritt das wirksame Zustandekommen eines Kreditvertrages. Mangels Wirksamkeit des Kaufvertrages (- Nichterteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung -) erleide der damit in wirtschaftlicher Einheit stehende Kreditvertrag dasselbe rechtliche Schicksal. Darüber hinaus sei die Beklagte von dem als Gehilfen der klagenden Partei zu betrachtenden Angestellten der Verkäuferin, Ariel P*****, arglistig getäuscht worden. Sie habe nämlich nur eine Wohnung mieten, nie aber kaufen wollen. Es sei ihre Unkenntnis der deutschen Sprache ausgenützt worden, um sie zur Unterfertigung diverser Vertragsurkunden zu verleiten. Ariel P***** sei dabei systematisch vorgegangen, indem er immer mittellose Personen mit mangelnden Sprachkenntnissen unter dem Vorwand der Vermietung zur Unterzeichnung von Kauf- und vorbereiteten Kreditverträgen mit der klagenden Partei gebracht habe. Die Wohnungen der S***** seien jedoch in der Regel bereits vermietet und nicht freizubekommen gewesen, was jedoch die Interessenten nicht gewusst hätten. Der von der Verkäuferin namhaft gemachte Treuhänder, habe die an ihn zur Auszahlung gebrachten Kreditbeträge treuwidrig, dh vor Einverleibung des Eigentums der Käufer bzw vor Einverleibung eines Pfandrechtes zur Auszahlung an die später an Konkurs verfallene Verkäuferin gebracht.
Die Beklagte wendete überdies - betreffend den Kaufvertrag - laesio enormis, Wucher und einen unbehebbaren Rechtsmangel (Unbenützbarkeit der Wohnung durch Vermietung auf unbestimmte Zeit) ein. Aus dem Titel des Schadenersatzes (wegen mangelnder Sorgfalt und Aufklärung) wendete die Beklagte einen Betrag von ATS 920.200 kompensando ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Beklagte ist jugoslawische Staatsbürgerin. Sie spricht nur gebrochen Deutsch und kann - abgesehen von ihrem Namen sowie ihrem Geburtsdatum - kaum schreiben oder lesen. Ende 1996 verdiente sie als Bedienerin monatlich ca ATS 10.000 netto. Die Beklagte suchte eine Wohnung für sich und nahm am 25. 11. 1996 Kontakt mit Ariel P*****, einem Angestellten der S*****, auf. Bekannte hatten ihr nämlich mitgeteilt, dass über diesen günstig Wohnungen zu haben seien. P*****s Tätigkeit für die S***** bestand darin, sowohl Kaufverträge für die im Eigentum der S***** stehenden und zu veräußernden Wohnungen als auch die Unterlagen für die Einreichung von Bausparkrediten bei der klagenden Partei vorzubereiten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte klarlegte, nur an einer Anmietung interessiert zu sein. Das folgende Gespräch wurde ohne Beiziehung eines Dolmetschers für die serbische Sprache auf Deutsch geführt. Ungeachtet dessen war der Beklagten klar, dass Ariel P***** vom Ankauf der Wohnung L*****gasse 9/22, 23, *****, sprach. P***** erwähnte bei dem Gespräch auch, dass die Wohnung "derzeit" noch vermietet sei, weshalb die Beklagte noch "warten müsse". P***** fertigte Kopien des Meldezettels und des Reisepasses der Beklagten an und notierte ihr monatliches Einkommen. Die Beklagte unterfertigte in der Folge die von P***** vorbereiteten Unterlagen, wie sie zur Erlangung eines Bausparkassendarlehens bei der klagenden Partei erforderlich sind. Dies waren ein Zwischendarlehensauftrag, der bereits Mag. Andreas D***** als Treuhänder aufweist, ein Antrag auf Zuzählung dieses Darlehens iHv ATS 1,667.000, wobei in dieser Urkunde die Überweisung an einen Treuhänder festgehalten ist, ein Antrag auf Abschluss eines Bausparvertrages sowie eine "Haushaltsrechnung" mit einer Auflistung monatlicher Ausgaben. Dass die Angaben in letztgenannter Urkunde von der Beklagten stammen, kann nicht festgestellt werden. Ariel P***** bzw dessen Gattin Lea P*****, ebenfalls eine Mitarbeiterin der S*****, übermittelten diese Unterlagen an die S***** GmbH, ein für Kundenkontakte zuständiges Tochterunternehmen der klagenden Partei.
Die Zusammenarbeit zwischen der S***** als Immobilienverkäuferin und der S***** GmbH als Vertreterin der klagenden Partei erfolgte derart, das Lea P*****, die sogar über eine Mitarbeiternummer der S***** GmbH verfügte und Provisionen für die vermittelten Finanzierungsverträge bezog, je nach Bedarf Leerformulare, welche die Finanzierung von Liegenschaftsverkäufen durch die S***** betrafen, bei diesem Unternehmen in Empfang nahm und, nachdem diese ausgefüllt und unterschrieben worden waren, entweder beim Portier der S***** GmbH oder direkt bei einer deren Mitarbeiterinnen abgab. Nach Erhalt dieser Unterlagen prüften Leute der S***** GmbH anhand der Kopie des Reisepasses und der Haushaltsrechnung die Bonität der Darlehenswerber. Danach wurde die Schätzung des betreffenden Kaufobjekts (= Liegenschaftsanteils der S*****) veranlasst, um überprüfen zu können, dass die Darlehenssumme 80 % des Verkehrswertes nicht überstieg. Nach positiver Beurteilung übermittelte die S***** GmbH die Unterlagen, wozu idR auch ein von Mag. D***** entworfener Kaufvertrag gehörte, zur weiteren Bearbeitung an die klagende Partei.
Die Beklagte erhielt am 5. 12. 1996 die Darlehenszusage der klagenden Partei. Darin wird darauf hingewiesen, dass Mag. D***** mit gleicher Post die Treuhandzusage samt allen erforderlichen Unterlagen erhalte. Neben dieser übermittelte die klagende Partei dem Treuhänder auch eine von ihr unterfertigte, zu verbüchernde Schuld- und Pfandbestellungsurkunde und teilte ihm mit, dass der Darlehensbetrag von ATS 1.200.000 zur Verfügung stehe. Mag. D***** unterfertigte die (ihn treffende) Treuhandverpflichtung und gab ein Treuhandkonto bekannt. Einen persönlichen Kontakt zwischen Treuhänder und Beklagter gab es nie. Die für die Errichtung des schriftlichen Kaufvertrages erforderlichen Informationen hatte der Treuhänder - wie auch in anderen Fällen - von der S***** erhalten Die Beklagte wurde für den 9. 12. 1996 in die im selben Haus wie das Büro der S***** gelegene Kanzlei des Notars Dr. S***** geladen, wo sie - wieder ohne Anwesenheit eines Dolmetschers und ohne den Urkundeninhalt zu verstehen oder erklärt zu bekommen - den Kaufvertrag, eine Schuld- und Pfandbestellungsurkunde, eine vom Treuhänder weitergeleitete Mithaftungserklärung, eine Anwaltsvollmacht für den Treuhänder sowie den Antrag auf Gewährung eines Zwischendarlehens über ATS 666.800 unterfertigte. Der Kaufvertrag nennt einen Kaufpreis von ATS 1,790.000, der nach dem - offenbar formelhaft verwendeten - Punkt II bei Unterfertigung beim Vertragserrichter mit dem unwiderruflichen Auftrag der Lastenfreistellung zu erlegen ist. Ein eventueller Überpreis (Anm: weder ein solcher noch bücherliche Lasten sind aus dem Verfahren hervorgekommen -) sei vom Treuhänder samt Zinsen bereits vor Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung an den Verkäufer auszuzahlen. In Punkt VII wird festgehalten, dass die Wirksamkeit des Kaufvertrages aufschiebend bedingt durch die Erteilung der Genehmigung durch die zuständige Ausländergrundverkehrsbehörde sei. Punkt VIII enthält die Erklärung der Beklagten, dass der Kaufgegenstand zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses diene.Die Beklagte erhielt am 5. 12. 1996 die Darlehenszusage der klagenden Partei. Darin wird darauf hingewiesen, dass Mag. D***** mit gleicher Post die Treuhandzusage samt allen erforderlichen Unterlagen erhalte. Neben dieser übermittelte die klagende Partei dem Treuhänder auch eine von ihr unterfertigte, zu verbüchernde Schuld- und Pfandbestellungsurkunde und teilte ihm mit, dass der Darlehensbetrag von ATS 1.200.000 zur Verfügung stehe. Mag. D***** unterfertigte die (ihn treffende) Treuhandverpflichtung und gab ein Treuhandkonto bekannt. Einen persönlichen Kontakt zwischen Treuhänder und Beklagter gab es nie. Die für die Errichtung des schriftlichen Kaufvertrages erforderlichen Informationen hatte der Treuhänder - wie auch in anderen Fällen - von der S***** erhalten Die Beklagte wurde für den 9. 12. 1996 in die im selben Haus wie das Büro der S***** gelegene Kanzlei des Notars Dr. S***** geladen, wo sie - wieder ohne Anwesenheit eines Dolmetschers und ohne den Urkundeninhalt zu verstehen oder erklärt zu bekommen - den Kaufvertrag, eine Schuld- und Pfandbestellungsurkunde, eine vom Treuhänder weitergeleitete Mithaftungserklärung, eine Anwaltsvollmacht für den Treuhänder sowie den Antrag auf Gewährung eines Zwischendarlehens über ATS 666.800 unterfertigte. Der Kaufvertrag nennt einen Kaufpreis von ATS 1,790.000, der nach dem - offenbar formelhaft verwendeten - Punkt römisch zwei bei Unterfertigung beim Vertragserrichter mit dem unwiderruflichen Auftrag der Lastenfreistellung zu erlegen ist. Ein eventueller Überpreis Anmerkung, weder ein solcher noch bücherliche Lasten sind aus dem Verfahren hervorgekommen -) sei vom Treuhänder samt Zinsen bereits vor Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung an den Verkäufer auszuzahlen. In Punkt römisch sieben wird festgehalten, dass die Wirksamkeit des Kaufvertrages aufschiebend bedingt durch die Erteilung der Genehmigung durch die zuständige Ausländergrundverkehrsbehörde sei. Punkt römisch acht enthält die Erklärung der Beklagten, dass der Kaufgegenstand zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses diene.
Die Mithaftungserklärung lautet: "Im Hinblick auf diese Treuhandabwicklung wird zur Kenntnis genommen, das Gefahr und Zufall, insbesondere für Verlust und widmungswidrige Verwendung des Treuhandbetrages durch den Treuhänder, mit dem Eingang des Treuhandbetrages beim Treuhänder im Verhältnis zu der B***** AG und dem Darlehensnehmer auf letzteren übergehen, dh, dass bei Nichterfüllung der Treuhandbedingungen neben dem Treuhänder für die Rückzahlung des Treuhandbetrages an die Bausparkasse auch der Darlehensnehmer haftet".
In weiterer Folge überwies die klagende Partei einen Betrag von ATS 1,200.000 an den Treuhänder, welcher jedoch nicht die Einverleibung des Eigentums der Beklagten abwartete oder rechtzeitig eine Pfandrechtseinverleibung erwirkte, sondern den Betrag sofort der Verkäuferin S***** zur Verfügung stellte. (Diese verfiel dann später in Konkurs).
Mit Bescheid vom 10. 2. 2000 versagte die Ausländergrundverkehrsbehörde dem Kaufvertrag die Genehmigung, weil nicht die Beklagte in der betreffenden Wohnung gemeldet sei, sondern zwei andere Personen. Der Erwerb der Wohnung diene daher nicht der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass mangels Wirksamkeit des Kaufvertrages auch der Kreditvertrag (die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde) nicht wirksam geworden sei. Die Verträge bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass ein Interesse am Kredit nur für den Fall der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung als Voraussetzung für die Eigentumseinverleibung bestehe. Da die Mithaftungserklärung in untrennbarem Zusammenhang mit der Kreditabwicklung stehe, sei auch jene nicht geeignet, als Anspruchsgrundlage zu dienen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Unwirksamkeit des Kauf- und allenfalls Darlehensvertrages nicht auf die Vereinbarung über die Mithaftung für den Treuhänder durchschlage, weil gerade auch für diesen Fall die Risiko-(mit-)tragung durch die Beklagte beabsichtigt gewesen sei. Im Hinblick auf schon vorhandene Rechtsprechung zu derartigen Mithaftungserklärungen unterfalle diese Vereinbarung auch nicht der Sanktion des § 879 Abs 3 ABGB (JBl 1986, 508). Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil die - von anderen Senaten des Berufungsgerichtes anders gelöste - Rechtsfrage der Gültigkeit der "gegenständlichen Mithaftungserklärung" einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es dem Klagebegehren stattgab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Unwirksamkeit des Kauf- und allenfalls Darlehensvertrages nicht auf die Vereinbarung über die Mithaftung für den Treuhänder durchschlage, weil gerade auch für diesen Fall die Risiko-(mit-)tragung durch die Beklagte beabsichtigt gewesen sei. Im Hinblick auf schon vorhandene Rechtsprechung zu derartigen Mithaftungserklärungen unterfalle diese Vereinbarung auch nicht der Sanktion des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB (JBl 1986, 508). Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil die - von anderen Senaten des Berufungsgerichtes anders gelöste - Rechtsfrage der Gültigkeit der "gegenständlichen Mithaftungserklärung" einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.