Die dagegen von den Beklagten erhobene Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, wobei es insbesondere einer Auseinandersetzung mit der von beiden Instanzen unterschiedlich interpretierten Entscheidung SZ 69/89 bedarf. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Revisionsausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zur Frage der Passivlegitimation sei nicht allein der Umstand entscheidend, wer Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei und sei, sondern der Umstand, ob durch die Aufwendungen des Klägers eine unentgeltliche Vermögensverschiebung zu Gunsten der Beklagten stattgefunden habe. Dies sei indem der Entscheidung SZ 69/89 zugrunde liegenden Fall eindeutig zu bejahen.
Es sei zwar richtig, dass den Beteiligten in der gegenständlichen Rechtssache habe bewusst sein müssen, dass der Kläger mit seinen Arbeiten eine weitere Wohnung auf der Liegenschaft der Beklagten errichtet habe. In diesem Zusammenhang sei jedoch entscheidend, ob durch diesen Ausbau im Vermögen der Beklagten zum Zeitpunkt der Klagseinbringung eine Vermehrung vorhanden gewesen sei, weil immer nur eine Vermögensvermehrung einen Kondiktionsanspruch auslösen könne. Hierbei sei fraglich, ob nicht der Wert der Liegenschaft als Erbhof durch die Entfernung der Stallungen sogar verringert worden sei. Der Kläger habe die Stallungen auf der gegenständlichen Liegenschaft zur Wohnräumen umgebaut, um dort für sich und seine Ehegattin eine Ehewohnung zu schaffen, als die Liegenschaft noch im Eigentum der Beklagten gestanden sei. Mit der faktisch unentgeltlichen Übergabe der Liegenschaft an die Gattin des Klägers sei der Zweck, nämlich die Schaffung einer Ehewohnung erfüllt worden. Die vor der unentgeltlichen Übergabe der Liegenschaft erbrachten Leistungen des Klägers wirkten sich nicht mehr im Vermögen der Beklagten positiv aus, sondern vielmehr im Vermögen der Gattin des Klägers, der nach dessen Willen seine Leistungen auch zugute kommen sollten.
Hätten die Beklagten die Liegenschaft wiederum unentgeltlich in ihr Eigentum übertragen erhalten, stünde außer Zweifel, dass wiederum ihr Vermögen durch Leistungen des Klägers vermehrt worden wäre. Beim Kauf einer Sache kämen Leistungen eines Dritten dem Verkäufer, dem bei Hingabe einer Sache wieder ein entsprechender Gegenwert zufließe, unentgeltlich zugute. Bereichert durch die Leistung des Dritten sei damit eindeutig der Verkäufer und nicht der Käufer, in dessen Vermögen durch den Austausch der Leistungen keine Veränderung eintrete.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach herrschender Auffassung dienen Leistungskondiktionen der Rückgängigmachung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen, die in einer Leistung bestehen. Als Leistung ist die zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens durch bewusste Zuwendung anzusehen (Rummel in Rummel³ vor § 1431 ABGB Rz 5, 7; Honsell/Mader in Schwimann ABGB² VII vor §§ 1431 ff Rz 7 mwN). Die Feststellung, wer „Leistender" und wer „Leistungsempfänger" ist, ist dabei nach der beabsichtigten Zweckbeziehung zu treffen, die sich aus dem (beabsichtigten) Rechtsgrund der Leistung ergibt (9 Ob 39/02d, RIS-Justiz RS0020192). Die Rückabwicklung hat in der selben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war (Honsell/Mader aaO vor §§ 1431 ff Rz 25; RIS-Justiz RS0033737; SZ 69/89; WoBl 2001/152; zuletzt 8 Ob 129/03h).Nach herrschender Auffassung dienen Leistungskondiktionen der Rückgängigmachung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen, die in einer Leistung bestehen. Als Leistung ist die zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens durch bewusste Zuwendung anzusehen (Rummel in Rummel³ vor Paragraph 1431, ABGB Rz 5, 7; Honsell/Mader in Schwimann ABGB² römisch sieben vor Paragraphen 1431, ff Rz 7 mwN). Die Feststellung, wer „Leistender" und wer „Leistungsempfänger" ist, ist dabei nach der beabsichtigten Zweckbeziehung zu treffen, die sich aus dem (beabsichtigten) Rechtsgrund der Leistung ergibt (9 Ob 39/02d, RIS-Justiz RS0020192). Die Rückabwicklung hat in der selben Zweckbeziehung zu erfolgen, die für die Leistung maßgebend war (Honsell/Mader aaO vor Paragraphen 1431, ff Rz 25; RIS-Justiz RS0033737; SZ 69/89; WoBl 2001/152; zuletzt 8 Ob 129/03h).
Ebenso wie in der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung SZ 69/89 der dortige Kläger in Absprache mit dem Vater seiner ehemaligen Lebensgefährtin, der Eigentümer jener Liegenschaft war, auf der er dem Kläger und seiner Tochter eine Wohnung zur Verfügung stellte, Arbeitsleistungen zur Adaptierung der Wohnung erbrachte und der Kondiktionsanspruch gegen den Vater der ehemaligen Lebensgefährtin als Liegenschaftseigentümer mit der Begründung bejaht wurde, dass den Beteiligten bewusst gewesen sei, dass der Kläger mit seinen Arbeiten einen Zubau zum Haus des Beklagten ausgebaut und damit das Vermögen des Beklagten vermehrt habe, hat auch im hier zu beurteilenden Fall der Kläger in Absprache mit seinen Schwiegereltern, auf einer diesen gehörigen Liegenschaft, Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer gemeinsamen Ehewohnung erbracht. Den Umstand, dass der Kläger in der in SZ 69/89 veröffentlichten Entscheidung nicht zu dem Zweck handelte, den Beklagten zu bereichern, sondern vielmehr für sich und seine Lebensgefährtin eine Wohnung schaffen wollte, er dieses Ziel aber nur dadurch erreichen konnte, dass er mit seinen Leistungen den Beklagten in die Lage versetzte, seiner Tochter und ihm eine solche Wohnung zur Verfügung zu stellen, sah der Oberste Gerichtshof nicht als Grund für die mangelnde Passivlegitimation des Beklagten. Der Kläger habe die Leistungen - wenn auch im eigenen sowie im Interesse der damaligen Lebensgefährtin - dem Beklagten erbracht.
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch im vorliegenden Fall der Umbau eines Schweinestalls der Beklagten in eine gemeinsame Ehewohnung für den Kläger und seine (damalige) Gattin zwar ebenfalls im eigenen und im Interesse seiner damaligen Ehefrau erfolgte, die Beklagten als Liegenschaftseigentümer jedoch als Empfänger der (Arbeits-)Leistungen des Klägers anzusehen sind. Daran vermag auch das Vorbringen der Beklagten, „dass immer festgestanden sei, dass das Anwesen von den Beklagten an ihre einzige Tochter übergeben werde" nichts zu ändern, zumal eine konkrete Vereinbarung, dem Kläger und/oder dessen Ehegattin die Liegenschaft als Abgeltung für die Arbeitsleistungen des Klägers ins Eigentum zu übertragen, gar nicht behauptet wurde. Im Übrigen war Zweck der klägerischen Leistungen offensichtlich nicht allein die Schaffung, sondern die dauerhafte Benützung des umgebauten Stalls als Ehewohnung durch den Kläger und seine (damalige) Gattin. Gemäß § 1235 ABGB können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden. Dies gilt nicht nur für Leistungen zwischen Ehegatten, sondern auch für Leistungen von Familienangehörigen des einen Ehegatten an den anderen, oder umgekehrt Leistungen des einen Ehegatten an Familienangehörige des anderen (Honsell/Mader in Schwimann § 1435 ABGB Rz 14 mwH).Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch im vorliegenden Fall der Umbau eines Schweinestalls der Beklagten in eine gemeinsame Ehewohnung für den Kläger und seine (damalige) Gattin zwar ebenfalls im eigenen und im Interesse seiner damaligen Ehefrau erfolgte, die Beklagten als Liegenschaftseigentümer jedoch als Empfänger der (Arbeits-)Leistungen des Klägers anzusehen sind. Daran vermag auch das Vorbringen der Beklagten, „dass immer festgestanden sei, dass das Anwesen von den Beklagten an ihre einzige Tochter übergeben werde" nichts zu ändern, zumal eine konkrete Vereinbarung, dem Kläger und/oder dessen Ehegattin die Liegenschaft als Abgeltung für die Arbeitsleistungen des Klägers ins Eigentum zu übertragen, gar nicht behauptet wurde. Im Übrigen war Zweck der klägerischen Leistungen offensichtlich nicht allein die Schaffung, sondern die dauerhafte Benützung des umgebauten Stalls als Ehewohnung durch den Kläger und seine (damalige) Gattin. Gemäß Paragraph 1235, ABGB können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden. Dies gilt nicht nur für Leistungen zwischen Ehegatten, sondern auch für Leistungen von Familienangehörigen des einen Ehegatten an den anderen, oder umgekehrt Leistungen des einen Ehegatten an Familienangehörige des anderen (Honsell/Mader in Schwimann Paragraph 1435, ABGB Rz 14 mwH).
Daran, dass sich der Kondiktionsanspruch des Klägers gegen die Beklagten als Empfänger der klägerischen Leistungen richtet, ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagten nach Erbringung der hier gegenständlichen Arbeitsleistungen durch den Kläger, die Liegenschaft unentgeltlich an ihre Tochter und damalige Ehegattin des Klägers übereigneten, da zu diesem Zeitpunkt die durch die Arbeitsleistungen des Klägers bedingte objektive Wertvermehrung des Grundstücks bereits eingetreten war, und die Beklagten als Eigentümer nach Belieben über die (wertvermehrte) Liegenschaft verfügen konnten. Da die spätere Verlagerung der - durch die Arbeitsleistungen des Klägers bewirkten - „Bereicherung" in das Vermögen der Ehegattin des Klägers durch eine rechtsgeschäftliche Handlung der ursprünglichen Leistungsempfänger erfolgte, können sich die Beklagten - ungeachtet des späteren Rückkaufs der Liegenschaft - nicht darauf berufen, dass die klägerischen Leistungen letztlich nicht zu einer Vermehrung ihres Vermögens beigetragen haben.
Ob dem Kläger letztlich ein vom verschafften Nutzen unabhängiger Anspruch auf angemessenen Lohn oder ein am verschafften Nutzen orientierter Bereicherungsanspruch zusteht ist (noch) nicht zu prüfen, da vorliegend der Anspruch gegen die Beklagten lediglich dem Grunde nach zu beurteilen ist. Insoweit ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Passivlegitimation der beklagten Parteien zu bejahen, weshalb der Revision der Erfolg zu versagen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.