Rechtssatz RS0119873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119873
Entscheidungsdatum
08.09.2026
Rechtssatz
Gemäß § 1435 ABGB können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden. Dies gilt nicht nur für Leistungen zwischen Ehegatten, sondern auch für Leistungen von Familienangehörigen des einen Ehegatten an den anderen, oder umgekehrt Leistungen des einen Ehegatten an Familienangehörige des anderen.Gemäß Paragraph 1435, ABGB können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden. Dies gilt nicht nur für Leistungen zwischen Ehegatten, sondern auch für Leistungen von Familienangehörigen des einen Ehegatten an den anderen, oder umgekehrt Leistungen des einen Ehegatten an Familienangehörige des anderen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 13/05b
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 13/05b
Veröff: SZ 2005/44
- 6 Ob 76/12p
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 76/12p
nur: Gemäß § 1435 ABGB können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden. (T1); Beisatz: Hier: Über die Beistandspflicht hinausgehende Pflegeleistungen. (T2)
- 1 Ob 86/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 86/25s
vgl
- 5 Ob 198/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.09.2026 5 Ob 198/25s
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119873
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20050317_OGH0002_0080OB00013_05B0000_001