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Entscheidung 5 Ob 198/25s×

Entscheidung 5 Ob 198/25s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob198/25s

Entscheidungsdatum

08.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* F*, vertreten durch die Koman Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei S* S*, vertreten durch Mag. Sükran Tanriverdi, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 98.960,42 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. November 2025, GZ 3 R 143/25g-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt. Das ist hier aus folgenden Gründen nicht der Fall:

[2]                 1. Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, also das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben (RS0057486; RS0057287). Mündet eine Lebensgemeinschaft – wie hier – in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (1 Ob 13/24d; RS0057386).

[3]                 Der Beitrag eines Partners zur Vermögensbildung des anderen während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft und ein daraus allenfalls resultierender Bereicherungsanspruch wegen (teilweiser) Zweckverfehlung findet damit im Aufteilungsverfahren keine Berücksichtigung (1 Ob 88/24h mwN). Derartige Ansprüche sind der Aufteilung entzogen und im streitigen Verfahren geltend zu machen.

[4]         2. Nach dem Ende der Lebensgemeinschaft oder Ehe kann ein Partner nach Paragraph 1435, ABGB außergewöhnliche Leistungen, wie hier den Erwerb einer Wohnung, die er erkennbar in Erwartung der Eheschließung und/oder im Hinblick auf das Weiterbestehen der (ehelichen) Gemeinschaft und des gemeinsamen Wohnens erbracht hat, zurückfordern, soweit ein die (eheliche) Gemeinschaft überdauernder Nutzen verbleibt (3 Ob 93/10p; 7 Ob 72/24z; RS0033921; RS0033698; RS0033914; RS0119873; RS0033952 [T12]).

[5]         3.1. Ein Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Leistende den Leistungszweck wider Treu und Glauben vereitelt hat (RS0033767 [T15]; RS0021833 [T3]). Dieser in Paragraph 815, dBGB normierte Grundsatz kann auch für den österreichischen Rechtsbereich gelten (RS0033767). Die Beweislast für die rechtsvernichtende Tatsache, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch den Kläger vereitelt wurde, trifft den Beklagten (RS0033767 [T4; T10]; RS0021833 [T6]).

[6]         Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Annahme eines solchen Verstoßes gegen Treu und Glauben Zurückhaltung geboten (RS0033767 [T8]; RS0021833 [T1]). Der Ausschluss wird nur in Ausnahmefällen für zulässig erachtet (6 Ob 190/00k = RS0033767 [T9]). So schließt etwa selbst das Alleinverschulden des Leistenden an der Scheidung die Kondiktion nicht aus (8 Ob 38/75; 3 Ob 556/90; 2 Ob 111/02s; 3 Ob 93/10p; RS0009341 [T2]). Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, um einen derartigen Ausschluss zu rechtfertigen vergleiche 2 Ob 111/02s; 3 Ob 93/10p; zur Auflösung von Lebensgemeinschaft und Verlöbnis: RS0033759; 4 Ob 189/13t [Strafbares Verhalten]).

[7]                 3.2. Ob solche besonderen Umstände gegeben sind und insgesamt ein Verhalten vorliegt, das gegen Treu und Glauben verstößt, ist eine Frage, die sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen lässt.

[8]         Das Berufungsgericht vertrat ausgehend von der als unstrittig unterstellten Tatsache, dass die Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers geschieden wurde, weil dieser die Treuepflicht und die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen verletzt habe, die Auffassung, allein diese das Alleinverschulden des Klägers begründenden schweren Eheverfehlungen iSd Paragraph 49, EheG würden die Kondiktion hier nicht ausschließen. Den in diesem Zusammenhang behaupteten Feststellungsmangel verneinte es; es sah also nur die letztlich ohnedies unstrittigen Umstände der Scheidung als vom erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten gedeckt an.

[9]         Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung, wonach selbst das Alleinverschulden des Leistenden an der Scheidung die Kondiktion nicht ausschließt. Besondere, das Verhaltensunrecht aggravierende Umstände, die hier einen derartigen Ausschluss zu rechtfertigen vermögen, hat die Beklagte nach dem Verständnis des Berufungsgerichts nicht behauptet. Die Frage, wie ein Vorbringen einer Partei zu verstehen ist, betrifft die Auslegung von Prozessvorbringen im Einzelfall und wirft daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre oder gegen die Denkgesetze verstieße (RS0042828 [T11]; RS0044273 [T53; T56]). Eine solche auch im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung zeigt die Beklagte in ihrer Revision nicht auf. Entgegen ihrer Argumentation lässt sich ihrem Vorbringen in erster Instanz die Behauptung einer besonders verwerflichen, „eklatanten“ und „gröblichsten“ Verletzung insbesondere der Treuepflicht nicht entnehmen.

[10]       4. Der Rückforderungsanspruch eines Partners nach Paragraph 1435, ABGB nach Ende der Lebensgemeinschaft oder Ehe beschränkt sich auf den die (eheliche) Gemeinschaft überdauernden Nutzen (3 Ob 93/10p; 7 Ob 72/24z; RS0033921; RS0009341).

[11]               Die Frage der Bewertung dieses Restnutzens der vorehelichen Leistungen des einen Partners für den anderen betrifft typisch den Einzelfall. Die Vorinstanzen sahen diesen Vorteil hier in einem – im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe der jeweils für den Wohnungskauf aufgewendeten Eigenmittel – überproportional ausbezahlten Anteil der Beklagten am Verkaufserlös.

[12]               Die Revisionsausführungen der Beklagten zeigen auch in diesem Zusammenhang keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung auf. Es ist zwar richtig, dass der Leistungsempfänger, wenn der angestrebte Erfolg durch das Verhalten des Leistenden (wenn auch nicht durch einen Verstoß gegen Treu und Glauben) vereitelt wird, seinen entstandenen Vertrauensschaden gegenüber dem Kondiktionsanspruch einwenden und bei der Bestimmung seines Nutzens abziehen kann (RS0021833). Einen solchen eigenen Vertrauensschaden macht die Beklagte mit der Darstellung der vom Kläger vorehelich getätigten Aufwendungen für den Erwerb der Wohnung aber nicht schlüssig geltend. Entgegen ihrer Rechtsansicht ist der Nachteil für die Beklagte nicht unabhängig davon, wann (vor oder nach Eheschließung) und aus welchen finanziellen Mitteln die entsprechenden Zahlungen geleistet wurden.

[13]       Die außerordentliche Revision war daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E148569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00198.25S.0908.000

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260908_OGH0002_0050OB00198_25S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009341 Rechtssatz 14.05.1975Zivilrecht
Hat ein Ehegatte Leistungen für den Bau eines Wohnhauses auf dem Grundstück des anderen erbracht, so fällt in Folge Scheidung der Ehe der Rechtsgrund weg. Auch im Falle der Alleinverschuldens des Leistenden an der Ehescheidung besteht ein Rückforderungsansp …
RS0021833 Rechtssatz 31.05.1990Zivilrecht
Wird die zweckverfehlte Leistung über ausdrückliches Verlangen des (bereicherten) Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden an der Zweckverfehlung keine wie immer geartete Veranlassung für den Wegfall des Zweckes, so steht dem Leistenden gegenü …
RS0033698 Rechtssatz 10.04.1991Zivilrecht
Wurde zwischen Lebensgefährten bei gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes zwar keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendungen getroffen, aber doch deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, de …
RS0033759 Rechtssatz 10.04.1991Zivilrecht
Der OGH schließt sich der Ansicht an, daß ein Verschulden des Leistenden an der Auflösung einer Lebensgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger noch nicht seinen Ausschluß von Rückforderungsansprüchen zur Folge hat, daß vielmehr besondere Umstände und ein bes …
RS0033767 Rechtssatz 27.01.1970Zivilrecht
Der im § 815 DBGB normierte Grundsatz, wonach die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszweckes gegen Treu und Glauben verhindert hat, kann auch für den österreichischen Rechtsbereich gelten.
RS0033921 Rechtssatz 30.11.1987Zivilrecht
Außergewöhnliche Zuwendungen, zum Beispiel für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Au …
RS0033952 Rechtssatz 19.06.1968Zivilrecht
§ 1435 ABGB wurde von Lehre und Praxis über seinen Inhalt hinaus als Stützpunkt für die grundsätzliche Anerkennung einer condictio wegen Wegfalles des Grundes und Nichteintrittes des erwarteten Erfolges verwendet. Wird der Vertragsgrund (hier: Verleihung ei …
RS0057287 Rechtssatz 31.01.1980Zivilrecht
Der Aufteilung unterliegt grundsätzlich nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen haben und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben.
RS0057386 Rechtssatz 03.11.1982Zivilrecht
Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe n …
RS0057486 Rechtssatz 03.11.1982Zivilrecht
Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dass heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; nicht entscheidend ist, ob dies durch gemeinsame Tätigkeit geschah. Auch Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögen …
RS0119873 Rechtssatz 17.03.2005Zivilrecht
Gemäß § 1435 ABGB können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden. Dies gilt nicht nur für Leistungen zwischen Ehegatten, sondern auch für Leistungen von Familienange …