Entscheidungsgründe:
Der Kläger lieferte der erstbeklagten Partei (die Zweitbeklagte ist Komplementärgesellschaft) Backwaren und stellte hiefür 570.596,63 S in Rechnung. Auf allen drei Rechnungen war als Zahlstelle angegeben:
"Bank A*****". Am 29. 6. 1999 hat die Erstbeklagte 454.426,59 S durch Überweisung auf ein Darlehenskonto des Klägers bei der Sparkasse B***** bezahlt. Über die nach den Rechnungen noch offene Teilforderung von 116.170 S erging ein Teilanerkenntnisurteil.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von 454.426,59 S samt Zinsen seit 19. 5. 1999 mit der wesentlichen Begründung, die auf sein Darlehenskonto erfolgte Zahlung habe keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Auf dem Konto habe mehr als der Klagebetrag ausgehaftet, sodass dem Kläger keine Möglichkeit offen gestanden sei, über den eingezahlten Betrag frei zu verfügen. Die Zahlung sei vereinbarungswidrig mit dem Vorsatz erfolgt, den Kläger zu schädigen. Die Beklagten hätten das Ziel gehabt, sich selbst einen Vorteil zu verschaffen. Die Erstbeklagte sei Inhaberin eines Fettbackautomaten, der von der Sparkasse B***** finanziert worden sei. Der Kläger sei insoweit Darlehensnehmer. Die Lieferantin des Automaten habe sich gegenüber der Sparkasse verpflichtet, die Maschine jederzeit um den aushaftenden Saldo laut Tilgungsplan wieder anzukaufen. Diese Umstände seien den Beklagten auf Grund eines Kaufgeschäftes vom 15. 2. 1999 über den Backautomaten bekannt gewesen. Ob ein gültiger Kauf zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten über den Backautomaten zustande gekommen sei, werde in einem gerichtsanhängigen Verfahren geklärt. Die Beklagten seien bestrebt gewesen, den Automaten zum Nachteil des Klägers kostengünstig zu erwerben. Es sei bei der Sparkasse interveniert worden, dass die Rückkaufsgarantie zum aushaftenden Saldo von 340.000 S geltend gemacht werde. Die Beklagten hätten die Sparkasse zum Vertragsbruch verleiten wollen. Durch die Inanspruchnahme der Rückkaufsgarantie entstünde dem Kläger ein Schaden in der Höhe zwischen der Differenz des aushaftenden Debetsaldos auf dem Darlehenskonto von 340.000 S und dem tatsächlichen Verkehrswert des Automaten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wandten ein, dass sie bereits schuldbefreiend bezahlt hätten. Die Zahlung sei für den Kläger nicht nachteilig gewesen. Er wäre ohne die Zahlung der Erstbeklagten nicht in der Lage gewesen, die fälligen Raten auf dem Darlehenskonto zu bezahlen. Wenn keine schuldbefreiende Zahlung erfolgt sein sollte, werde der bezahlte Betrag als Gegenforderung eingewendet.
Der Kläger replizierte, dass für eine Kompensation die passive Klagelegitimation fehle. Die Beklagten hätten ihre Zahlung leicht im Wege einer Irrtumsanfechtung gegenüber der Sparkasse zurückerlangen können.
Das Erstgericht stellte die Klageforderung mit 454.426,63 S als zu Recht bestehend und die Gegenforderung in eben dieser Höhe ebenfalls als zu Recht bestehend fest und wies das Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 7 bis 11 in ON 17 ersichtlichen Feststellungen, von denen folgende zusammengefasst hervorzuheben sind:
Der Kläger habe bei der Sparkasse B***** einen Kredit von 1,07 Mio S ua zum Ankauf eines Fettbackautomaten aufgenommen. Der Kredit hätte in halbjährlichen Raten von 120.000 S zurückbezahlt werden sollen. Zur Sicherstellung der vorfinanzierenden Sparkasse sei das Eigentum am Backautomaten der Sparkasse vorbehalten worden. Die Verkäuferin des Backautomaten habe sich zu einem Rückkauf nach einem Tilgungsplan verpflichtet. Der Kläger habe Anfang 1999 beabsichtigt, seinen Betrieb einzustellen. Die Erstbeklagte habe eine Betriebsübernahme ins Auge gefasst. Bis dahin sollte der Kläger für die Beklagten Backwaren liefern. Die im Revisionsverfahren nunmehr allein strittige Klageforderung beruhe auf Backwaren-Lieferungen. Dem Geschäftsführer der Beklagten sei der Sachverhalt über den Fettbackautomaten bekannt geworden. Er habe diesen erwerben wollen. Über die Frage, ob tatsächlich schon ein Kaufvertrag zwischen den Prozessparteien wirksam zustande gekommen sei, sei ein Rechtsstreit anhängig. Die auf das Darlehenskonto des Klägers erfolgte Zahlung der Klageforderung sei gegen den Willen des Klägers erfolgt, weil das Geld von der Sparkasse zur Schuldenabdeckung verwendet worden sei und der Kläger über das eingelangte Geld nicht verfügen habe können. Es sei nicht feststellbar, aus welchen Gründen die Zahlung auf das Darlehenskonto und nicht auf das auf den Rechnungen aufscheinende Konto des Klägers erfolgt sei. Es bleibe offen, welche Nebenabsichten - insbesondere im Zusammenhang mit dem Backautomaten - der Geschäftsführer der Beklagten mit seiner Zahlung verfolgt habe. Er habe jedenfalls die Klageforderung begleichen wollen und keine genaue Kenntnis über den Debetsaldo auf dem Darlehenskonto des Klägers gehabt. Dem Kläger war es nicht möglich, die Kaufpreissumme von der Sparkasse B***** "herauszubekommen".
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass die Zahlung auf das Darlehenskonto keine schuldbefreiende Wirkung gehabt habe. Die Beklagten hätten aber einen Rückforderungsanspruch in der Höhe ihrer Zahlung, da damit auf dem Darlehenskonto bestehende Schulden des Klägers verringert worden seien. An diesem Rückforderungsrecht nach den §§ 1431 f ABGB könne der Umstand nichts ändern, dass der Geschäftsführer der Beklagten allenfalls eigene Absichten mit der Zahlung verfolgt habe. Vordringlicher Zweck der Zahlung sei jedenfalls die Erfüllung der Schulden gewesen. Der Kläger sei hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs passiv klagelegitimiert. Ob ihm ein Schadenersatzanspruch zustehe, könne dahingestellt bleiben, weil ein konkreter Schaden weder behauptet noch bewiesen worden sei.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass die Zahlung auf das Darlehenskonto keine schuldbefreiende Wirkung gehabt habe. Die Beklagten hätten aber einen Rückforderungsanspruch in der Höhe ihrer Zahlung, da damit auf dem Darlehenskonto bestehende Schulden des Klägers verringert worden seien. An diesem Rückforderungsrecht nach den Paragraphen 1431, f ABGB könne der Umstand nichts ändern, dass der Geschäftsführer der Beklagten allenfalls eigene Absichten mit der Zahlung verfolgt habe. Vordringlicher Zweck der Zahlung sei jedenfalls die Erfüllung der Schulden gewesen. Der Kläger sei hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs passiv klagelegitimiert. Ob ihm ein Schadenersatzanspruch zustehe, könne dahingestellt bleiben, weil ein konkreter Schaden weder behauptet noch bewiesen worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in der Hauptsache mit einer den Zinsenausspruch berichtigenden Maßgabebestätigung und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen folgendes aus:
In der Entscheidung SZ 38/102 sei ein vergleichbarer Sachverhalt entschieden worden. Dort sei ebenfalls entgegen einer ausdrücklichen Vereinbarung auf ein anderes Konto des Gläubigers überwiesen worden. Der Oberste Gerichtshof habe ausgeführt, dass der Gläubiger nicht verbunden gewesen sei, die Zahlung als schuldbefreiend anzuerkennen. Es sei aber weiters ausgeführt worden, dass ungeachtet dieses Umstands ein Rückforderungsanspruch des Zahlenden zu bejahen sei, weil der Betrag dem Gläubiger in der Höhe seiner Forderung zugekommen sei und dass es selbstverständlich sei, dass der Gläubiger nicht Tilgung seiner Forderung zur rechten Zeit, am rechten Ort und auf die rechte Art verlangen könne und gleichzeitig den ihm mit der Fehlzahlung des Schuldners tatsächlich zugekommenen Betrag behalten könne. Für den Rückforderungsanspruch sei der Gläubiger passiv auch dann legitimiert, wenn der Schuldner seine Fehlzahlung zu Handen eines Dritten geleistet habe. Dieser Ansicht schließe sich das Berufungsgericht an. Ein Kunde erlange im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Mit diesem Zeitpunkt sei der überwiesene Betrag in das Vermögen des Kontoinhabers gelangt. Der vorliegende Fall könnte sich von dem in SZ 38/102 nur dadurch unterscheiden, dass dort allenfalls nur eine fahrlässige Fehlüberweisung vorgelegen sei, hier aber eine absichtliche Überweisung auf das Darlehenskonto des Gläubigers erfolgt sei.
Zu Gunsten des Klägers könnte aber allenfalls die Bestimmung des § 1040 ABGB Anwendung finden. Der Kläger wünsche ja mit seiner Beweisrüge die Feststellung, dass die Ersbeklagte durch die vertragswidrige Überweisung gewollt habe, dass der Kläger keine Verfügungsmacht über den eingezahlten Betrag erlange. Insoweit die Erstbeklagte durch die vertragswidrige Überweisung auf das Darlehenskonto rückständige Darlehensraten "zwangsläufig" abgedeckt habe, könnte eine Geschäftsführung der Erstbeklagten gegen den Willen des Klägers betreffend die Tilgung einer Schuld vorliegen. § 1040 ABGB bestrafe denjenigen, der gegen den Willen des Geschäftsherrn sich eines fremden Geschäftes anmaße, dadurch, dass der Geschäftsführer den gemachten Aufwand, soferne er nicht in Natur zurückgenommen werden könne, verliere. Eine Rücknahme der Zahlung durch die Erstbeklagte sei nicht mehr möglich gewesen. Die Zahlung könne als gemachter Aufwand im Sinne des § 1040 ABGB verstanden werden. Diese strenge Rechtsfolge habe aber hier nicht einzutreten. Sie setze nämlich eine bewusst verbotene Geschäftsführung ohne Auftrag voraus. Dies liege nur vor, wenn entsprechende Willenserklärungen des Eigentümers (Geschäftsherrn) missachtet werden. Eine solche Willenserklärung auch nur in schlüssiger Form liege hier nicht vor. Die Anführung einer Zahlstelle auf den Rechnungen besage noch nichts für eine Darlehensschuldtilgung auf einem anderen Konto.Zu Gunsten des Klägers könnte aber allenfalls die Bestimmung des Paragraph 1040, ABGB Anwendung finden. Der Kläger wünsche ja mit seiner Beweisrüge die Feststellung, dass die Ersbeklagte durch die vertragswidrige Überweisung gewollt habe, dass der Kläger keine Verfügungsmacht über den eingezahlten Betrag erlange. Insoweit die Erstbeklagte durch die vertragswidrige Überweisung auf das Darlehenskonto rückständige Darlehensraten "zwangsläufig" abgedeckt habe, könnte eine Geschäftsführung der Erstbeklagten gegen den Willen des Klägers betreffend die Tilgung einer Schuld vorliegen. Paragraph 1040, ABGB bestrafe denjenigen, der gegen den Willen des Geschäftsherrn sich eines fremden Geschäftes anmaße, dadurch, dass der Geschäftsführer den gemachten Aufwand, soferne er nicht in Natur zurückgenommen werden könne, verliere. Eine Rücknahme der Zahlung durch die Erstbeklagte sei nicht mehr möglich gewesen. Die Zahlung könne als gemachter Aufwand im Sinne des Paragraph 1040, ABGB verstanden werden. Diese strenge Rechtsfolge habe aber hier nicht einzutreten. Sie setze nämlich eine bewusst verbotene Geschäftsführung ohne Auftrag voraus. Dies liege nur vor, wenn entsprechende Willenserklärungen des Eigentümers (Geschäftsherrn) missachtet werden. Eine solche Willenserklärung auch nur in schlüssiger Form liege hier nicht vor. Die Anführung einer Zahlstelle auf den Rechnungen besage noch nichts für eine Darlehensschuldtilgung auf einem anderen Konto.
Es sei weiters noch eine Verweigerung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten aus dem Grund denkbar, dass beim Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB ein Kondiktionsausschluss dann bejaht werde, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks wider Treu und Glauben verhindere. § 1435 ABGB könnte hier anwendbar sein, weil die Erstbeklagte mit der Zahlung jedenfalls ihre Schulden begleichen habe wollen, der Geschäftszweck aber nicht eingetreten sei, weil der Kläger die Zahlung nicht als schuldbefreiend gelten habe lassen. Die bloße Vertragswidrigkeit der Überweisung auf das Darlehenskonto könne aber nicht als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und zur Vereitelung des Geschäftszwecks geeignet angesehen werden. Dafür spreche schon der Umstand, dass der Kläger die Überweisung ja durchaus als schuldbefreiend hätte gelten lassen können und dass dies, weil dem Kläger die Zahlung zur Gänze als vermögensvermehrend (schuldenmindernd) zugekommen sei, auch nicht von vorneherein als völlig unwahrscheinlich angesehen habe werden müssen. Durch die Zahlung auf das Darlehenskonto allein sei dem Kläger noch kein Schaden in der Höhe der Klageforderung entstanden. Konkrete Schäden habe der Kläger nicht geltend gemacht.Es sei weiters noch eine Verweigerung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten aus dem Grund denkbar, dass beim Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB ein Kondiktionsausschluss dann bejaht werde, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks wider Treu und Glauben verhindere. Paragraph 1435, ABGB könnte hier anwendbar sein, weil die Erstbeklagte mit der Zahlung jedenfalls ihre Schulden begleichen habe wollen, der Geschäftszweck aber nicht eingetreten sei, weil der Kläger die Zahlung nicht als schuldbefreiend gelten habe lassen. Die bloße Vertragswidrigkeit der Überweisung auf das Darlehenskonto könne aber nicht als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und zur Vereitelung des Geschäftszwecks geeignet angesehen werden. Dafür spreche schon der Umstand, dass der Kläger die Überweisung ja durchaus als schuldbefreiend hätte gelten lassen können und dass dies, weil dem Kläger die Zahlung zur Gänze als vermögensvermehrend (schuldenmindernd) zugekommen sei, auch nicht von vorneherein als völlig unwahrscheinlich angesehen habe werden müssen. Durch die Zahlung auf das Darlehenskonto allein sei dem Kläger noch kein Schaden in der Höhe der Klageforderung entstanden. Konkrete Schäden habe der Kläger nicht geltend gemacht.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Sachverhalt nicht gänzlich identisch mit dem in SZ 38/102 entschiedenen ist und überdies seit dieser Entscheidung keine weitere oberstgerichtliche Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall ergangen sei.