Rechtssatz RS0032977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032977
Entscheidungsdatum
20.07.2026
Rechtssatz
Erfolgt die irrtümliche Bezahlung einer Nichtschuld durch Überweisung und Gutschrift auf einem Girokonto des vermeintlichen Gläubigers, besteht selbst dann, wenn mit der Buchung durch kontokorrentmäßige Verrechnung gleichzeitig eine Schuld des Leistungsempfängers an die Bank abgegolten wurde, ein Bereicherungsanspruch nur gegen den Leistungsempfänger, nicht aber gegen die kontoführende Bank.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 506/81
Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 506/81
Veröff: SZ 54/28 = RZ 1982/21 S 61
- 1 Ob 734/83
Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 734/83
Vgl; Beisatz: Zahlt jemand an eine Bank, die - wenn auch zu Unrecht - behauptet hatte, Zessionarin der Forderung zu sein, ist ein Bereicherungsanspruch gegen die Bank zu richten. (T1) Veröff: RdW 1984,276 = JBl 1984,677 (dort unrichtig mit 6 Ob 734/83 zitiert)
- 8 Ob 633/84
Entscheidungstext OGH 28.02.1985 8 Ob 633/84
- 5 Ob 599/85
Entscheidungstext OGH 11.02.1986 5 Ob 599/85
- 1 Ob 580/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 580/94
Auch
- 7 Ob 332/98v
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 332/98v
Vgl; Beisatz: Kein Verwendungsanspruch des Zessionars (= Kläger) gegen die beklagte kontoführende Bank des Zedenten, wenn diese mit dem vom debitor cessus geschuldeten und auf das bei ihr eingerichtete Konto des Zedenten überwiesenen Betrag aufrechnet. Sie greift dadurch nicht in eine dem Zessionar zustehende Forderung ein, sondern zieht die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung heran. Für einen Verwendungsanspruch des Zessionars an die beklagte Bank fehlt es an der Verwendung des "Eigentums" des Zessionars. Sein Anspruch kann sich nur gegen den Zahlungsempfänger (= Zedenten) richten (ablehnend 8 Ob 512/95). (T2); Veröff: SZ 72/66
- 6 Ob 190/00k
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 190/00k
Auch
- 10 Ob 226/00h
Entscheidungstext OGH 14.11.2000 10 Ob 226/00h
Auch
- 10 Ob 9/04b
Entscheidungstext OGH 30.03.2004 10 Ob 9/04b
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ist die kontoführende Bank des Zedenten selbst zugleich Sicherungszessionarin, ist diese Zession aber zum Beispiel unwirksam, weil die Forderung bereits abgetreten war, so haftet sie dem wahren Zessionar nach § 1041 ABGB. (T3)
- 9 Ob 9/07z
Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 Ob 9/07z
- 9 ObA 125/14v
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 125/14v
Auch
- 3 Ob 106/26y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.07.2026 3 Ob 106/26y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032977
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0010OB00506_8100000_002