Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung von S 101.835,-- s.A. (ON 2). Sie stehe mit Dr. D*****, Zahnarzt in L*****, seit Jahren in Geschäftsbeziehung. Im Rahmen dieser Verbindung sei ein Ankauf von Zahngold durch die Klägerin für Dr. D***** im Werte von S 200.000,-- vereinbart worden. Zu diesem Zweck sei von Friederike W*****, der Schwiegermutter Dris. D*****, am 2. 8. 1982 bei der Raiffeisenkasse ***** ein Betrag von S 200.000,-- an die Raiffeisenkasse *****, „für Bernhard L*****, Verwendungszweck S*****“ ohne Angabe einer Kontonummer überwiesen worden. Dort sollte Bernhard L*****, der Geschäftsführer der Klägerin, das Geld abholen. Zur Übermittlung der S 200.000,-- seien diese beiden Geldinstitute gewählt worden, weil einerseits die Raiffeisenbank ***** die Bank von Friederike W***** sei und andererseits die Raiffeisenkasse *****, in unmittelbarer Nähe der Klägerin liege. Als Empfänger der Überweisung habe Dr. D***** die Klägerin genannt. Auf einem Zettel sei aufgeschrieben und außerdem mündlich angeben worden, daß das Geld von Bernhard L***** bei der Raiffeisenkasse in ***** abgeholt werden würde.
Noch am 2. 8. 1982 habe Bernhard L***** mitgeteilt, daß sich die Beklagte weigere, ihm das Geld auszuzahlen, da es irrtümlich auf sein Privatkonto gebucht wurde. Dieses weise ein Debet-Saldo von ca. S 100.000,-- auf, welches von der Bank kompensationsweise mit den überwiesenen S 200.000,-- ausgeglichen worden sei. An dieser Handlungsweise habe die Beklagte auch nach Aufklärung des Irrtums durch Friederike W***** am selben Tag festgehalten und sich auch geweigert, den überschießenden Betrag von S 100.000,-- an die Klägerin oder die Raiffeisenkasse ***** auszubezahlen oder den gesamten Betrag zurückzuüberweisen. Außerdem habe zwischen der Raiffeisenkasse ***** und Bernhard L***** im Zusammenhang mit dem Konto Nr. ***** schon seit 1977 keine Geschäftsbeziehung mehr bestanden. Der Klagevertreter habe dann nach mehrfachen Urgenzen wegen der angeblichen Hinterlegung des Überschusses bei Gericht einen Verwahrungsauftrag über den Betrag von S 98.165,--, datiert mit 10. 9. 1982 erhalten. Diese Summe sei am 16. 9. 1982 an ihn ausbezahlt worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein: Das bei der Beklagten schon jahrelang bestehende Girokonto des Bernhard L***** habe am 27. 12. 1977 ein Debet-Saldo von S 96.474,-- aufgewiesen. Dies habe in weiterer Folge zu einer Klage und am 14. 4. 1978 zu einem Versäumungsurteil geführt, wonach Bernhard L***** schuldig erkannt wurde, der Beklagten S 46.474,-- s.A. zu bezahlen. Alle Einbringungsversuche seien ergebnislos gewesen, weshalb die ausstehende Forderung am 2. 8. 1982 S 101.835 betragen habe. An diesem Tag sei etwa um 9.00 Uhr eine fernschriftliche Überweisung der Raiffeisenkasse ***** über einen Betrag von S 200.000,-- eingelangt, wobei als Begünstigter „Bernhard L*****, Konto bei Ihnen“ angegeben gewesen sei. Bei Einlangen habe dann die Beklagte den überwiesenen Betrag bis zur Höhe der eigenen Forderung von S 101.835,-- kompensationsweise aufgerechnet, wobei man sich dabei auf die Punkte 7, 8 und 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt habe. Erst nachdem die Buchungen hinsichtlich der Kompensation bereits durchgeführt waren, habe die Beklagte die Mitteilung über den Irrtum erhalten, wobei diese aber ausdrücklich bestreite, daß ein derartiger Irrtum überhaupt bestehe. Der Irrtum sei also weder von der Beklagten veranlaßt noch habe er ihr auf Grund des korrekten Wortlautes der fernschriftlichen Überweisung auffallen müssen, noch sei der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt worden, da zu diesem Zeitpunkt die Kompensation bereits durchgeführt worden war.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 9.478,18,-- s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 92.356,82,-- s.A. ab. Es traf nachstehende Feststellungen:
Am Morgen des 2. 8. 1982 wurde von Friederike W***** auf Ersuchen ihres Schwiegersohnes Dr. Hermann Danner bei der Raiffeisenkasse ***** ein Überweisungsauftrag in der Höhe von S 200.000,-- an die ***** zu Gunsten „Bernhard L*****, Konto bei Ihnen wegen S*****“ erteilt, wobei als Auftraggeber ihr Gatte August W***** aufschien. Zum Zeitpunkt des Einlangens dieses Fernschreibens bei der Raiffeisenkasse ***** um 9.00 Uhr wies das von der Buchung betroffene Konto des Bernhard L*****, das bei dieser Bank tatsächlich existierte, durch technische Weiterführung des Debetsaldos ohne Berücksichtigung des Versäumungsurteils des LGZ Graz, 15 Cg 9/78, vom 4. 4. 1978, ein Minus von S 92.356,82 auf, sodaß sich nach Kassaschnitt um 10.00 Uhr und durchgeführter Kompensation ein Plus von S 107.643,18 ergab. Als am Nachmittag Bernhard L***** im Sinne seiner Vereinbarung mit Dr. D***** das für den Ankauf von Zahngold bestimmte Geld bei der Beklagten beheben wollte, wurde ihm von Frau H***** die Mitteilung über die Buchung des Betrages von S 200.000,-- auf sein Konto Nr.***** gemacht, woraufhin Bernhard L***** als den tatsächlich bestimmten Empfänger die Firma S***** nannte. Bei Einsicht in das Überweisungsfernschreiben äußerte er sich lautstark über den Auftraggeber. Nach Information der Friederike W***** über die Sachlage und der Aufforderung, die Angelegenheit bei der Raiffeisenkasse ***** in Ordnung zu bringen, sprach Bernhard L***** um 14.50 Uhr bei Direktor Werner S***** vor, der ihm erklärte, daß er über den auf seinem Privatkonto befindlichen Restbetrag von S 107.643,18 verfügen könne. Dieser mußte zur Aufklärung des Sachverhaltes einige Nachforschungen anstellen, aus welchem Grund Bernhard L***** um ca. 15.00 Uhr neuerlich zu ihm kam. Dort erfuhr er von der Kompensation und wurde ihm nochmals die Auszahlung des Restbetrages offeriert, welche er jedoch ablehnte. Um 15.07 Uhr setzten sich die Herren K***** und K***** von der Raiffeisenkasse ***** mit der Steirischen Raifeisenkasse ***** telefonisch in Verbindung, um mitzuteilen, daß der überwiesene Betrag nicht für Bernhard L***** bestimmt sei, was ihnen von Frau W***** mitgeteilt worden war. Von der Beklagten wurde bereits bei dieser Gelegenheit auf die Unmöglichkeit der nachträglichen Änderung des Begünstigten hingewiesen, da bereits Verfügungen getroffen waren. Um 15.25 Uhr langte das entsprechende Fernschreiben der Raiffeisenkasse ***** ein, aus dem hervorgeht, daß Frau W***** bei Erteilung des Überweisungsauftrages irrtümlich einen falschen Empfänger angegeben hat, was sie im damaligen Zeitpunkt auch bestätigte. In einem Gespräch um 15.27 Uhr mit dem Klagevertreter wurde von Direktor Werner S***** auf die in Aussicht genommene Hinterlegung des Überhanges bei Gericht hingewiesen. Am 3. 8. 1982 fand noch ein Fernschreiben bzw. Briefwechsel zwischen Bernhard L***** und der Raiffeisenkasse ***** statt, in welchem letztere eine Hinterlegung des Guthabens bei Gericht ankündigte. Am 4. 8. 1982 - also nach Reklamation des Irrtums - fand auf dem Konto des Bernhard L***** eine Abbuchung von S 9.478,18 für Soll- und Überziehungszinsen vom 27. 1. 1982 bis 2. 8. 1982 und Abschlußspesen nach den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen statt, sodaß sich ein Saldo von S 98.165,-- ergab. Dieser Saldobetrag wurde nach Hinterlegung am 5. 8. 1982 bei Gericht am 6. 8. 1982 vom Konto Nr. ***** abgebucht; der gerichtliche Erlag wurde mit Beschluß des BG für ZRS Graz am 10. 9. 1982 angenommen. Am 16. 9. 1982 wurde dieser Betrag dem Klagevertreter aufgrund der Vertretung sämtlicher Erlagsgegner durch seine Person ausgefolgt.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß ein Überweisungsirrtum von der Beklagten nicht veranlaßt worden sei und daß sie auf Grund der Geschäftsbedingungen berechtigterweise eine Aufrechung mit dem bei ihr im Debet stehenden Konto des Bernhard L***** durchführen konnte. Effektiv bereichert sei bezüglich eines Betrages von S 92.356,18 der Kontoinhaber Bernhard L*****, dessen Debet-Saldo durch die irrtümliche Überweisung berichtigt wurde. Zuzusprechen sei jedoch ein Betrag von S 9.478,18, weil bei Buchung dieses Betrages der Überweisungsirrtum bereits aufgeklärt war.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen vertrat es die Auffassung, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls auf den vorliegenden Fall Anwendung fänden. Nach Punkt 8 Abs. 1 der AGB sei die Bank während der Geschäftsverbindung unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung seien besondere Verwendungsbestimmungen auf dem Überweisungsauftrag nur für den Empfänger der Überweisung bestimmt und nicht an das Kreditunternehmen gerichtet. Als Empfänger sei Bernhard L***** angegeben gewesen. Die Beklagte habe im Sinne obiger Bestimmungen den eingegangenen Betrag dem Konto des Bernhard L***** gutgeschrieben. Für die Rückbuchung oder Stornierung sei erforderlich, daß die in Punkt 8 Abs. 4 AGB angeführten Tatsachen bei der Kreditunternehmung vorliegen. Lägen sie nur beim Auftraggeber, sei ein Storno nicht möglich. Wenn ein Kontokorrentverhältnis besteht, seien die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung zu stellen und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen sich ergebenden Überschusses auszugleichen. Daß im Streitfall ein solches Kontokorrentverhältnis vorlag, werde von der Klägerin nicht bestritten. Dies werde auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage dienten, die etwa im Punkt 9 Abs. 1 die Anerkennung des Saldos vorsehen. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, eine Verrechnung vorzunehmen, wobei es wie bereits ausgeführt auf die erfolgte Buchung ankam. Die Bank sei im übrigen nicht bereichert gewesen. Die Anweisung sei dahin ergangen, den Betrag Bernhard L***** gutzuschreiben. Da dieser im Debet stand, sei mit einem Teil des überwiesenen Geldes dieses Debet-Saldos auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckt worden. Dieser Teil habe daher zur Abdeckung einer Schuld des Bernhard L***** gegenüber der Beklagten gedient; Bernhard L***** und nicht die Beklagte sei daher durch diesen Vorgang bereichert worden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Es sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Auf der Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen vertrat es die Auffassung, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls auf den vorliegenden Fall Anwendung fänden. Nach Punkt 8 Absatz eins, der AGB sei die Bank während der Geschäftsverbindung unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung seien besondere Verwendungsbestimmungen auf dem Überweisungsauftrag nur für den Empfänger der Überweisung bestimmt und nicht an das Kreditunternehmen gerichtet. Als Empfänger sei Bernhard L***** angegeben gewesen. Die Beklagte habe im Sinne obiger Bestimmungen den eingegangenen Betrag dem Konto des Bernhard L***** gutgeschrieben. Für die Rückbuchung oder Stornierung sei erforderlich, daß die in Punkt 8 Absatz 4, AGB angeführten Tatsachen bei der Kreditunternehmung vorliegen. Lägen sie nur beim Auftraggeber, sei ein Storno nicht möglich. Wenn ein Kontokorrentverhältnis besteht, seien die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung zu stellen und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen sich ergebenden Überschusses auszugleichen. Daß im Streitfall ein solches Kontokorrentverhältnis vorlag, werde von der Klägerin nicht bestritten. Dies werde auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsgrundlage dienten, die etwa im Punkt 9 Absatz eins, die Anerkennung des Saldos vorsehen. Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, eine Verrechnung vorzunehmen, wobei es wie bereits ausgeführt auf die erfolgte Buchung ankam. Die Bank sei im übrigen nicht bereichert gewesen. Die Anweisung sei dahin ergangen, den Betrag Bernhard L***** gutzuschreiben. Da dieser im Debet stand, sei mit einem Teil des überwiesenen Geldes dieses Debet-Saldos auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedeckt worden. Dieser Teil habe daher zur Abdeckung einer Schuld des Bernhard L***** gegenüber der Beklagten gedient; Bernhard L***** und nicht die Beklagte sei daher durch diesen Vorgang bereichert worden.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren mit einem Zinsenlauf von 13,5 % ab 2. 8. 1982 stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren mit einem Zinsenlauf von 13,5 % ab 2. 8. 1982 stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.