Rechtssatz RS0052466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052466
Geschäftszahl
7Ob197/73 (7Ob198/73); 8Ob633/84
Entscheidungsdatum
28.02.1985
Norm
AGBKr Pkt8
AGBKr Pkt8 Abs4
Rechtssatz
Ist im Zusammenhalt mit den vorausgehenden Absätzen 2 und 3 zu verstehen, aus denen hervorgeht, daß es sich bei dem "entsprechenden Auftrag", von dem in Absatz 4 die Rede ist, offenbar um einen solchen zur Überweisung handelt. Die Regelung des Pkt 8 Abs 4 kann vernünftigerweise nur dahin ausgelegt werden, daß die Beseitigung einer Gutschrift lediglich dann in Frage kommt, wenn letztere ausschließlich von der Bank selbst, und zwar in ihrer Eigenschaft als Kreditinstitut und nicht in einer anderen, nicht an diese Eigenschaft gebundenen Funktion, veranlaßt wurde.Ist im Zusammenhalt mit den vorausgehenden Absätzen 2 und 3 zu verstehen, aus denen hervorgeht, daß es sich bei dem "entsprechenden Auftrag", von dem in Absatz 4 die Rede ist, offenbar um einen solchen zur Überweisung handelt. Die Regelung des Pkt 8 Absatz 4, kann vernünftigerweise nur dahin ausgelegt werden, daß die Beseitigung einer Gutschrift lediglich dann in Frage kommt, wenn letztere ausschließlich von der Bank selbst, und zwar in ihrer Eigenschaft als Kreditinstitut und nicht in einer anderen, nicht an diese Eigenschaft gebundenen Funktion, veranlaßt wurde.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 197/73
Entscheidungstext OGH 05.12.1973 7 Ob 197/73
Veröff: QuHGZ 1974 H2/120
- 8 Ob 633/84
Entscheidungstext OGH 28.02.1985 8 Ob 633/84
Auch; nur: Die Regelung des Pkt 8 Abs 4 kann vernünftigerweise nur dahin ausgelegt werden, daß die Beseitigung einer Gutschrift lediglich dann in Frage kommt, wenn letztere ausschließlich von der Bank selbst, und zwar in ihrer Eigenschaft als Kreditinstitut und nicht in einer anderen, nicht an diese Eigenschaft gebundenen Funktion, veranlaßt wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052466
Dokumentnummer
JJR_19731205_OGH0002_0070OB00197_7300000_003