Die Revision ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 54/28 (mwN) klar zum Ausdruck gebracht, daß die Zahlung des Schuldners mit der Gutschrift auf dem Girokonto des Gläubigers in dessen Vermögen gelangt, so daß nur dieser und nicht die Bank bereichert sein kann, selbst wenn die Bank durch die Buchung des Einganges in Ausübung eines vertraglichen Rechts gegen den Zahlungsempfänger damit gleichzeitig eine eigene Forderung gegen diesen im Kontokorrent verringert. Gegen diese Rechtsansicht hat auch die Klägerin keine Argumente vorbringen können. Sie ist aber insofern auf den hier zur Beurteilung stehenden Fall zwingend anzuwenden, weil - wie der Oberste Gerichtshof wiederholt dargelegt hat (zuletzt in der Entscheidung JBl. 1984, 677, bes. 678) - die Übernahme der Bezahlung von Eingangsabgaben für den Kunden gegen spätere Verrechnung einer allgemeinen Übung im Spediteurgewerbe entspricht, so daß eine Erstattung der vom Spediteur in Rechnung gestellten Vorlagebeträge durch den Auftraggeber, wenn ihre Entrichtung durch den Spediteur überhaupt nicht erfolgte, ohne Rechtsgrund geschah bzw. - wenn die Verpflichtung zur nachträglichen Entrichtung dieser Abgaben nicht erfüllt und deshalb der Auftraggeber von der Zollbehörde in Anspruch genommen wurde - der Rechtsgrund nachträglich wieder wegfiel. Nach völlig unstreitiger Ansicht in Lehre und Rechtsprechung (für alle Koziol-Welser, Grundriß I 7 , 374 f. mwN) steht der Klägerin demnach ein Bereicherungsanspruch nur gegen den Spediteur zu, uzw. entweder gemäß § 1431 ABGB wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld oder gemäß § 1435 ABGB wegen nachträglichen Wegfalls des Leistungsgrundes. Für einen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Bank wegen wissentlicher Verleitung des Spediteurs zum Vertragsbruch (durch Abtretung der Forderung auf Erstattung der Eingangsabgabenvorlage) fehlt es am entsprechenden Sachvorbringen der Klägerin (vgl. dazu Koziol-Welser aaO 175).Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 54/28 (mwN) klar zum Ausdruck gebracht, daß die Zahlung des Schuldners mit der Gutschrift auf dem Girokonto des Gläubigers in dessen Vermögen gelangt, so daß nur dieser und nicht die Bank bereichert sein kann, selbst wenn die Bank durch die Buchung des Einganges in Ausübung eines vertraglichen Rechts gegen den Zahlungsempfänger damit gleichzeitig eine eigene Forderung gegen diesen im Kontokorrent verringert. Gegen diese Rechtsansicht hat auch die Klägerin keine Argumente vorbringen können. Sie ist aber insofern auf den hier zur Beurteilung stehenden Fall zwingend anzuwenden, weil - wie der Oberste Gerichtshof wiederholt dargelegt hat (zuletzt in der Entscheidung JBl. 1984, 677, bes. 678) - die Übernahme der Bezahlung von Eingangsabgaben für den Kunden gegen spätere Verrechnung einer allgemeinen Übung im Spediteurgewerbe entspricht, so daß eine Erstattung der vom Spediteur in Rechnung gestellten Vorlagebeträge durch den Auftraggeber, wenn ihre Entrichtung durch den Spediteur überhaupt nicht erfolgte, ohne Rechtsgrund geschah bzw. - wenn die Verpflichtung zur nachträglichen Entrichtung dieser Abgaben nicht erfüllt und deshalb der Auftraggeber von der Zollbehörde in Anspruch genommen wurde - der Rechtsgrund nachträglich wieder wegfiel. Nach völlig unstreitiger Ansicht in Lehre und Rechtsprechung (für alle Koziol-Welser, Grundriß römisch eins 7 , 374 f. mwN) steht der Klägerin demnach ein Bereicherungsanspruch nur gegen den Spediteur zu, uzw. entweder gemäß Paragraph 1431, ABGB wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld oder gemäß Paragraph 1435, ABGB wegen nachträglichen Wegfalls des Leistungsgrundes. Für einen Schadenersatzanspruch gegen die beklagte Bank wegen wissentlicher Verleitung des Spediteurs zum Vertragsbruch (durch Abtretung der Forderung auf Erstattung der Eingangsabgabenvorlage) fehlt es am entsprechenden Sachvorbringen der Klägerin vergleiche dazu Koziol-Welser aaO 175).
Bei diesen durch die Lehre und Rechtsprechung ganz unzweifelhaft beantworteten Rechtsfragen, die der Fall hier aufwarf, ist nicht zu erkennen, worin deren Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO liegen soll. Aus diesem Grunde muß die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden.Bei diesen durch die Lehre und Rechtsprechung ganz unzweifelhaft beantworteten Rechtsfragen, die der Fall hier aufwarf, ist nicht zu erkennen, worin deren Erheblichkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liegen soll. Aus diesem Grunde muß die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden.
Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich auf diesen Zurückweisungsgrund in ihrer Rechtsmittelgegenschrift hingewiesen, sie hat aber inhaltlich dargelegt, daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Höchstgerichtes entspricht und auf diese Art wenigstens schlüssig die Unrichtigkeit der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht aufgezeigt, so daß ihr gemäß den §§ 41 und 50 ZPO auch die Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zuzuerkennen sind.Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich auf diesen Zurückweisungsgrund in ihrer Rechtsmittelgegenschrift hingewiesen, sie hat aber inhaltlich dargelegt, daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Höchstgerichtes entspricht und auf diese Art wenigstens schlüssig die Unrichtigkeit der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht aufgezeigt, so daß ihr gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO auch die Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zuzuerkennen sind.