Die Revision ist aus dem vom Gericht zweiter Instanz angeführten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 Ob 512/95 (ÖBA 1996/527 = JBl 1996, 251), auf die sich die Revisionswerberin berufen will, liegt ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Dort wurden von der klagenden Bank zur Besicherung von Forderungen mit drei - später insolvent gewordenen - Firmen Mantelzessionen vereinbart und die Abtretungen auf den Kundenkontoblättern in der Buchhaltung der betreffenden Firmen vermerkt. Die klagende Bank begehrte von der beklagten Bank jene Beträge, die von Kunden (Schuldnern) der drei Firmen, die von der Zession nicht verständigt worden waren, auf die Firmenkonten bei der Beklagten überwiesen und zur Debetminderung herangezogen worden waren. Der Oberste Gerichtshof befand, daß der klagenden Bank als Zessionar Verwendungsansprüche gegen die beklagte Bank zustünden; die Zedenten seien durch die wirksame Abtretung der Forderungen an die klagende Bank nicht mehr Inhaber der Forderungen gewesen und hätten sie daher auch nicht mehr wirksam an die Beklagte übertragen oder dieser sonstige Rechte daran einräumen können. Die Zedenten hätten daher der beklagten Bank kein Aufrechnungsrecht oder das Recht auf "debetmindernde Verbuchung" aufgrund der Bedingungen des Girovertrages einräumen können. Von der Beklagten würde der Klägerin daher der ihr zugekommene, ihr aber nicht zustehende Gegenwert für die der Klägerin abgetretenen Forderungen vorenthalten. So wie der Erstzessionar gegen den Zweitzessionar, dem der Schuldner schuldbefreiend gezahlt hat, einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB habe, stehe auch der klagenden Partei gegen die beklagte Bank ein solcher zu. Die Beklagte habe daher den ihr ungerechtfertigt zugekommenen Gegenwert der der klagenden Partei sicherungsweise abgetretenen Forderungen herauszugeben, und zwar auch dann, wenn sie den Vorteil nicht durch rechtswidriges Handeln erlangt habe.Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 8 Ob 512/95 (ÖBA 1996/527 = JBl 1996, 251), auf die sich die Revisionswerberin berufen will, liegt ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Dort wurden von der klagenden Bank zur Besicherung von Forderungen mit drei - später insolvent gewordenen - Firmen Mantelzessionen vereinbart und die Abtretungen auf den Kundenkontoblättern in der Buchhaltung der betreffenden Firmen vermerkt. Die klagende Bank begehrte von der beklagten Bank jene Beträge, die von Kunden (Schuldnern) der drei Firmen, die von der Zession nicht verständigt worden waren, auf die Firmenkonten bei der Beklagten überwiesen und zur Debetminderung herangezogen worden waren. Der Oberste Gerichtshof befand, daß der klagenden Bank als Zessionar Verwendungsansprüche gegen die beklagte Bank zustünden; die Zedenten seien durch die wirksame Abtretung der Forderungen an die klagende Bank nicht mehr Inhaber der Forderungen gewesen und hätten sie daher auch nicht mehr wirksam an die Beklagte übertragen oder dieser sonstige Rechte daran einräumen können. Die Zedenten hätten daher der beklagten Bank kein Aufrechnungsrecht oder das Recht auf "debetmindernde Verbuchung" aufgrund der Bedingungen des Girovertrages einräumen können. Von der Beklagten würde der Klägerin daher der ihr zugekommene, ihr aber nicht zustehende Gegenwert für die der Klägerin abgetretenen Forderungen vorenthalten. So wie der Erstzessionar gegen den Zweitzessionar, dem der Schuldner schuldbefreiend gezahlt hat, einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB habe, stehe auch der klagenden Partei gegen die beklagte Bank ein solcher zu. Die Beklagte habe daher den ihr ungerechtfertigt zugekommenen Gegenwert der der klagenden Partei sicherungsweise abgetretenen Forderungen herauszugeben, und zwar auch dann, wenn sie den Vorteil nicht durch rechtswidriges Handeln erlangt habe.
Diese Entscheidung wurde von Koziol (ÖBA 1996, 135) und Apathy (JBl 1996, 253?) ablehnend kommentiert. Die Vorinstanzen sind der Kritik der Genannten gefolgt.
Auch der erkennende Senat hält diese Kritik für zutreffend. Danach (Koziol aaO) ergibt sich zu den bisher anerkannten Fällen eines Verwendungsanspruchs - insbesondere auch zu den Fällen einer Doppelzession - ein wesentlicher Unterschied: Während bei diesen der Bereicherungsschuldner durch die Einziehung in die dem wahren Gläubiger noch zugewiesene Forderung eingreift und sie erst durch die Einziehung zum Erlöschen bringt, trifft dies bei der beklagten Partei hier, wie in dem zu 8 Ob 512/95 entschiedenen Fall, gerade nicht zu:
Der debitor cessus hat den geschuldeten Betrag dem Zedenten auf dessen Konto bei der beklagten Bank überwiesen; Empfänger der Zahlung war daher der Zedent und nicht die Bank. Deshalb erlangte der Zedent durch die Gutschrift auf seinem Konto "Buchgeld", genauer eine Forderung gegen seine kontoführende Bank (siehe dazu Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 6/58 ff). War der Zessus - wie zu 8 Ob 512/95 - über die Abtretung nicht informiert, konnte ihn die Zahlung nicht von der Verpflichtung, an die klagende Partei als Zessionar zu leisten, befreien. In beiden Fällen griff aber die beklagte Bank, wenn sie nun die Kontoforderung des Zedenten mit ihren Gegenforderungen zur Aufrechnung brachte, nicht (mehr) in eine dem Zessionar zustehende Forderung ein, sondern zog die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung heran.Der debitor cessus hat den geschuldeten Betrag dem Zedenten auf dessen Konto bei der beklagten Bank überwiesen; Empfänger der Zahlung war daher der Zedent und nicht die Bank. Deshalb erlangte der Zedent durch die Gutschrift auf seinem Konto "Buchgeld", genauer eine Forderung gegen seine kontoführende Bank (siehe dazu Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 6/58 ff). War der Zessus - wie zu 8 Ob 512/95 - über die Abtretung nicht informiert, konnte ihn die Zahlung nicht von der Verpflichtung, an die klagende Partei als Zessionar zu leisten, befreien. In beiden Fällen griff aber die beklagte Bank, wenn sie nun die Kontoforderung des Zedenten mit ihren Gegenforderungen zur Aufrechnung brachte, nicht (mehr) in eine dem Zessionar zustehende Forderung ein, sondern zog die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung heran.
Die beklagte Bank erlangte daher zwar mittelbar sicherlich einen Vorteil aus den Zahlungen des debitor cessus, die eigentlich dem Zessionar gebührten, sie hat dabei jedoch nicht mehr in einen dem Zessionar zugewiesenen Vermögenswert eingegriffen. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für einen Verwendungsanspruch des Zessionars gegen die beklagte Bank, nämlich an der Verwendung des "Eigentums" des Zessionars; der Anspruch kann sich deshalb nur gegen den Zahlungsempfänger, also den Zedenten richten (vgl Apathy, Verwendungsanspruch 75). Der Klägerin stünde daher ausschließlich gegen den Zedenten, nicht aber auch gegen die beklagte Bank ein Bereicherungsanspruch zu.Die beklagte Bank erlangte daher zwar mittelbar sicherlich einen Vorteil aus den Zahlungen des debitor cessus, die eigentlich dem Zessionar gebührten, sie hat dabei jedoch nicht mehr in einen dem Zessionar zugewiesenen Vermögenswert eingegriffen. Damit fehlt es aber an den Voraussetzungen für einen Verwendungsanspruch des Zessionars gegen die beklagte Bank, nämlich an der Verwendung des "Eigentums" des Zessionars; der Anspruch kann sich deshalb nur gegen den Zahlungsempfänger, also den Zedenten richten vergleiche Apathy, Verwendungsanspruch 75). Der Klägerin stünde daher ausschließlich gegen den Zedenten, nicht aber auch gegen die beklagte Bank ein Bereicherungsanspruch zu.
Daß "dem nicht anders sein kann", macht Koziol durch das Beispiel augenfällig, daß statt einer Überweisung und damit der Verschaffung von "Buchgeld" eine Barzahlung angenommen wird. Verwendet der Zedent den ihm vom debitor cessus schuldbefreiend bar geleisteten Betrag zur Befriedigung eines alten Gläubigers oder zur Begleichung neu eingegangener Verbindlichkeiten, so stehen dem Zessionar unzweifelhaft Verwendungsansprüche nur gegen den Zedenten, nicht aber gegen den Alt- oder einen Neugläubiger zu: diese haben in kein dem Zessionar zugewiesenes Recht eingegriffen, weil das ihnen gezahlte Geld Eigentum des Zedenten, allenfalls noch des debitor cessus, sicherlich aber nicht Eigentum des Zessionars war. Die Gläubiger des Zedenten haben daher eindeutig nicht unbefugt Eigentum des Zessionars verwendet. Die vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 512/95 vertretene Ansicht müßte hingegen dazu führen, daß jeder Gläubiger der vom Zedenten mit dem vom debitor cessus geleisteten Geld befriedigt wurde, einem Bereicherungsanspruch des Zessionars ausgesetzt wäre; das ist mit den Grundsätzen des § 1041 ABGB nicht in Einklang zu bringen (Koziol aaO; vgl etwa auch RS0032977: Selbst bei einer irrtümlichen Bezahlung einer Nichtschuld durch Überweisung und Gutschrift auf einem Girokonto des vermeintlichen Gläubigers besteht dann, wenn mit der Buchung durch kontokorrentmäßige Verrechnung gleichzeitig eine Schuld des Leistungsempfängers an die Bank abgegolten wurde, ein Bereicherungsanspruch nur gegen den Leistungsempfänger, nicht aber gegen die kontoführende Bank).Daß "dem nicht anders sein kann", macht Koziol durch das Beispiel augenfällig, daß statt einer Überweisung und damit der Verschaffung von "Buchgeld" eine Barzahlung angenommen wird. Verwendet der Zedent den ihm vom debitor cessus schuldbefreiend bar geleisteten Betrag zur Befriedigung eines alten Gläubigers oder zur Begleichung neu eingegangener Verbindlichkeiten, so stehen dem Zessionar unzweifelhaft Verwendungsansprüche nur gegen den Zedenten, nicht aber gegen den Alt- oder einen Neugläubiger zu: diese haben in kein dem Zessionar zugewiesenes Recht eingegriffen, weil das ihnen gezahlte Geld Eigentum des Zedenten, allenfalls noch des debitor cessus, sicherlich aber nicht Eigentum des Zessionars war. Die Gläubiger des Zedenten haben daher eindeutig nicht unbefugt Eigentum des Zessionars verwendet. Die vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 512/95 vertretene Ansicht müßte hingegen dazu führen, daß jeder Gläubiger der vom Zedenten mit dem vom debitor cessus geleisteten Geld befriedigt wurde, einem Bereicherungsanspruch des Zessionars ausgesetzt wäre; das ist mit den Grundsätzen des Paragraph 1041, ABGB nicht in Einklang zu bringen (Koziol aaO; vergleiche etwa auch RS0032977: Selbst bei einer irrtümlichen Bezahlung einer Nichtschuld durch Überweisung und Gutschrift auf einem Girokonto des vermeintlichen Gläubigers besteht dann, wenn mit der Buchung durch kontokorrentmäßige Verrechnung gleichzeitig eine Schuld des Leistungsempfängers an die Bank abgegolten wurde, ein Bereicherungsanspruch nur gegen den Leistungsempfänger, nicht aber gegen die kontoführende Bank).
Die Revision bringt nichts vor, was diese Überlegungen widerlegen könnte. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, "lediglich banktechnische bzw aus dem Girovertrag ..... resultierende Gründe" machten aus den Zahlungseingängen "Forderungen" (der Gemeinschuldnerin gegen die Bank) sind keineswegs, wie die Revisionswerberin meint, kryptisch, sondern sollen auf den entscheidenden Umstand hinweisen, daß hier wie in der Causa 8 Ob 512/95 nämlich eine Zahlung an die beklagte Bank im technischen Sinn - anders als bei einer Zahlung an den Zweitzessionar in den Doppelzessionsfällen - nicht vorliegt, weil die beklagte Bank nur als Zahlstelle für den Zedenten fungierte. Folglich erfolgte die Verwendung der Forderung zugunsten des Zedenten (vgl Apathy aaO).Die Revision bringt nichts vor, was diese Überlegungen widerlegen könnte. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, "lediglich banktechnische bzw aus dem Girovertrag ..... resultierende Gründe" machten aus den Zahlungseingängen "Forderungen" (der Gemeinschuldnerin gegen die Bank) sind keineswegs, wie die Revisionswerberin meint, kryptisch, sondern sollen auf den entscheidenden Umstand hinweisen, daß hier wie in der Causa 8 Ob 512/95 nämlich eine Zahlung an die beklagte Bank im technischen Sinn - anders als bei einer Zahlung an den Zweitzessionar in den Doppelzessionsfällen - nicht vorliegt, weil die beklagte Bank nur als Zahlstelle für den Zedenten fungierte. Folglich erfolgte die Verwendung der Forderung zugunsten des Zedenten vergleiche Apathy aaO).
Zu unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Ausführung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe mit eigenen fälligen Forderungen aufrechnen dürfen; es gebe keine Beweisergebnisse und auch keine erstgerichtlichen Feststellungen, die diese rechtliche Schlußfolgerung zuließen. Die Revisionswerberin übersieht die bereits in der Klagebeantwortung erhobene Behauptung, daß betreffend das gegenständliche Geschäftskonto die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) vereinbart worden seien und die Beklagte die jeweiligen Zahlungseingänge vereinbarungsgemäß (vgl Punkt 8 Abs 1 AGBKr) dem Konto gutgebracht habe. Dem hat die klagende Partei nur unsubstantiiert widersprochen, weshalb dieser - nach den Gepflogenheiten im Bankwesen ohnehin naheliegende - Umstand von der Klägerin als richtig zugestanden anzusehen ist (vgl Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 268 mwN). Zugestandene Tatsachen sind aber dem Urteil ungeprüft zugrundezulegen (Fasching Komm III 244). Soweit die Revisionswerberin den Bestand einer Forderung der Beklagten in Frage stellen will, ist sie auf die Feststellung betreffend den Minussaldo im fraglichen Zeitraum hinzuweisen.Zu unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Ausführung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe mit eigenen fälligen Forderungen aufrechnen dürfen; es gebe keine Beweisergebnisse und auch keine erstgerichtlichen Feststellungen, die diese rechtliche Schlußfolgerung zuließen. Die Revisionswerberin übersieht die bereits in der Klagebeantwortung erhobene Behauptung, daß betreffend das gegenständliche Geschäftskonto die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung der österreichischen Kreditunternehmungen (AGBKr) vereinbart worden seien und die Beklagte die jeweiligen Zahlungseingänge vereinbarungsgemäß vergleiche Punkt 8 Absatz eins, AGBKr) dem Konto gutgebracht habe. Dem hat die klagende Partei nur unsubstantiiert widersprochen, weshalb dieser - nach den Gepflogenheiten im Bankwesen ohnehin naheliegende - Umstand von der Klägerin als richtig zugestanden anzusehen ist vergleiche Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 268, mwN). Zugestandene Tatsachen sind aber dem Urteil ungeprüft zugrundezulegen (Fasching Komm römisch drei 244). Soweit die Revisionswerberin den Bestand einer Forderung der Beklagten in Frage stellen will, ist sie auf die Feststellung betreffend den Minussaldo im fraglichen Zeitraum hinzuweisen.
Schließlich wiederholt die Klägerin noch zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ihre bereits in ihrer Mängelrüge in zweiter Instanz vorgebrachten Argumente. Wie bereits erwähnt, hat das Berufungsgericht aber zutreffend darauf hingewiesen, daß es auf den Umstand, ob die Schuldner der Gesellschaft über die Generalzession informiert waren, oder nicht, nicht ankommt. Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Stohanzl, ZPO14 E 28 zu § 503 mwN).Schließlich wiederholt die Klägerin noch zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ihre bereits in ihrer Mängelrüge in zweiter Instanz vorgebrachten Argumente. Wie bereits erwähnt, hat das Berufungsgericht aber zutreffend darauf hingewiesen, daß es auf den Umstand, ob die Schuldner der Gesellschaft über die Generalzession informiert waren, oder nicht, nicht ankommt. Nach ständiger Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Stohanzl, ZPO14 E 28 zu Paragraph 503, mwN).
Da der Klägerin der behauptete Verwendungsanspruch demnach nicht zusteht, kann auch unerörtert bleiben, ob im vorliegenden Fall die Wirksamkeitserfordernisse einer Sicherungszession überhaupt vorlagen; das Unterbleiben diesbezüglicher Beweisaufnahmen kann demnach keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens bewirken.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.