Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die klagende Partei bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, die Schlüssigkeit des Klagebegehrens sei zu Unrecht und unter Verletzung der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung verneint worden: Es bedürfe keiner Angabe eines bestimmten Rechtsgrundes. Sie habe den Sachverhalt deutlich geschildert und ihr Zahlungsbegehren darauf gestützt, daß sich die beklagte Partei weigere, die ihr zugekommenen, aber nicht zustehenden - da an die klagende Partei rechtswirksam abgetretenen - Beträge auszufolgen. Überdies habe das Berufungsgericht unzulässigerweise Einwendungen der beklagten Partei in ihrer Berufung der Beurteilung der Schlüssigkeit des Versäumungsurteils zugrundegelegt, was einen Verstoß gegen § 498 Abs 1 ZPO darstelle und gleichfalls die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage bedeute.Die klagende Partei bringt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, die Schlüssigkeit des Klagebegehrens sei zu Unrecht und unter Verletzung der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung verneint worden: Es bedürfe keiner Angabe eines bestimmten Rechtsgrundes. Sie habe den Sachverhalt deutlich geschildert und ihr Zahlungsbegehren darauf gestützt, daß sich die beklagte Partei weigere, die ihr zugekommenen, aber nicht zustehenden - da an die klagende Partei rechtswirksam abgetretenen - Beträge auszufolgen. Überdies habe das Berufungsgericht unzulässigerweise Einwendungen der beklagten Partei in ihrer Berufung der Beurteilung der Schlüssigkeit des Versäumungsurteils zugrundegelegt, was einen Verstoß gegen Paragraph 498, Absatz eins, ZPO darstelle und gleichfalls die unrichtige Lösung einer erheblichen Rechtsfrage bedeute.
1. Es trifft zu, daß das Berufungsgericht die erst in der Berufung erhobenen Einwendungen, die klagende Partei sei in den Girovertrag der Zedenten zur beklagten Partei nicht eingebunden gewesen sowie der beklagten Partei sei von der Abtretung der Kundenforderungen nichts bekannt gewesen, der Klagserzählung unterstellt, und es ist auch richtig, daß es an sich einen erheblichen Verfahrensfehler idS § 502 Abs 1 ZPO darstellt, wenn die Schlüssigkeit einer Klage, über die ein Versäumungsurteil erging, nicht allein auf Grund der Klagsbehauptungen (dazu Fasching, Lb2 Rz 1398, 1402; Rechberger, JBl1. Es trifft zu, daß das Berufungsgericht die erst in der Berufung erhobenen Einwendungen, die klagende Partei sei in den Girovertrag der Zedenten zur beklagten Partei nicht eingebunden gewesen sowie der beklagten Partei sei von der Abtretung der Kundenforderungen nichts bekannt gewesen, der Klagserzählung unterstellt, und es ist auch richtig, daß es an sich einen erheblichen Verfahrensfehler idS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt, wenn die Schlüssigkeit einer Klage, über die ein Versäumungsurteil erging, nicht allein auf Grund der Klagsbehauptungen (dazu Fasching, Lb2 Rz 1398, 1402; Rechberger, JBl
1974, 571), sondern auf Grund von in der Berufung gegen das Versäumungsurteil erhobenen Einwendungen geprüft wird.
Dieser Fehler hat aber keine weiteren Auswirkungen, weil sich die Schlüssigkeit des Klagebegehrens bereits aus der Klagserzählung ergibt.
2. Die Frage der Schlüssigkeit eines Klagebegehrens betrifft zwar grundsätzlich den konkreten Einzelfall, sodaß deren Lösung in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden kann; das gilt aber dann nicht, wenn das Gericht die Schlüssigkeit des Klagebegehrens auf Grund einer rechtlichen Beurteilung, die mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht in Einklang zu bringen ist, verneint hat; das ist hier der Fall.2. Die Frage der Schlüssigkeit eines Klagebegehrens betrifft zwar grundsätzlich den konkreten Einzelfall, sodaß deren Lösung in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zuerkannt werden kann; das gilt aber dann nicht, wenn das Gericht die Schlüssigkeit des Klagebegehrens auf Grund einer rechtlichen Beurteilung, die mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht in Einklang zu bringen ist, verneint hat; das ist hier der Fall.
3. Auszugehen ist davon, daß nach den Klagsbehauptungen der klagenden Bank die Forderungen der Schraubenfirmen gegen ihre Kunden sicherungsweise durch Vermerk in den Büchern der Zedenten abgetreten worden sind. Eine solche Zession ist rechtswirksam:
Erfolgt im Rahmen eines Mantelzessionsvertrages die Zession nur sicherungshalber, wird die Sicherungsabtretung nicht - wie bei der Vollzession - bereits im Zeitpunkt der Willensübereinstimmung zwischen Zedenten und Zessionar wirksam, sondern ist zur Wirksamkeit die Einhaltung der Publizitätserfordernisse wie bei der Verpfändung der Forderungen erforderlich; erst mit diesem Zeitpunkt wird die Sicherungszession wirksam und geht die Forderung in das Vermögen des Zessionars über (SZ 48/2; 51/151; 62/32; JBl 1986, 235 uva). Dadurch erworbene Absonderungsrechte werden auch durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht berührt, sofern die Publizitätsakte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzt wurden (SZ 62/32). Dieses Publizitätserfordernis kann durch die Verständigung des übernommenen Schuldners gewahrt werden; es kann aber nach der seit dem Gutachten des Obersten Gerichtshofes über den Eskompte offener Buchforderungen, PlB SZ 11/15, ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 36/18; 45/21; 48/2 uva; zu allem auch Ertl in Rummel ABGB II2 Rz 3 zu § 1392 mwN) auch durch Anmerkung in den Büchern des Zedenten (hier der Schraubenfirmen) erfolgen. Da eine solche Anmerkung nach den Klagsbehauptungen erfolgt ist, sind die abgetretenen Forderungen als mit diesem Zeitpunkt aus dem Vermögen der Schraubenfirmen ausgeschieden und in das Vermögen der klagenden Partei übergegangen zu betrachten. Darauf, ob die Schuldner (Kunden der Schraubenfirmen) von der Sicherungszession verständigt wurden, kommt es für den Rechtsübergang der Forderungen an die klagende Partei nicht an. Die Nichtverständigung hat nur die Wirkung, daß die Kunden gemäß § 1395 ABGB noch schuldbefreiend an die Zedenten (Schraubenfirmen) - direkt oder auf eines ihrer Konten - zahlen konnten und nicht nochmals in Anspruch genommen werden können, nicht aber, daß die klagende Partei keinen Anspruch mehr auf ihre bereits früher sicherungsweise erworbenen Kundenforderungen hätte.Erfolgt im Rahmen eines Mantelzessionsvertrages die Zession nur sicherungshalber, wird die Sicherungsabtretung nicht - wie bei der Vollzession - bereits im Zeitpunkt der Willensübereinstimmung zwischen Zedenten und Zessionar wirksam, sondern ist zur Wirksamkeit die Einhaltung der Publizitätserfordernisse wie bei der Verpfändung der Forderungen erforderlich; erst mit diesem Zeitpunkt wird die Sicherungszession wirksam und geht die Forderung in das Vermögen des Zessionars über (SZ 48/2; 51/151; 62/32; JBl 1986, 235 uva). Dadurch erworbene Absonderungsrechte werden auch durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht berührt, sofern die Publizitätsakte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesetzt wurden (SZ 62/32). Dieses Publizitätserfordernis kann durch die Verständigung des übernommenen Schuldners gewahrt werden; es kann aber nach der seit dem Gutachten des Obersten Gerichtshofes über den Eskompte offener Buchforderungen, PlB SZ 11/15, ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 36/18; 45/21; 48/2 uva; zu allem auch Ertl in Rummel ABGB II2 Rz 3 zu Paragraph 1392, mwN) auch durch Anmerkung in den Büchern des Zedenten (hier der Schraubenfirmen) erfolgen. Da eine solche Anmerkung nach den Klagsbehauptungen erfolgt ist, sind die abgetretenen Forderungen als mit diesem Zeitpunkt aus dem Vermögen der Schraubenfirmen ausgeschieden und in das Vermögen der klagenden Partei übergegangen zu betrachten. Darauf, ob die Schuldner (Kunden der Schraubenfirmen) von der Sicherungszession verständigt wurden, kommt es für den Rechtsübergang der Forderungen an die klagende Partei nicht an. Die Nichtverständigung hat nur die Wirkung, daß die Kunden gemäß Paragraph 1395, ABGB noch schuldbefreiend an die Zedenten (Schraubenfirmen) - direkt oder auf eines ihrer Konten - zahlen konnten und nicht nochmals in Anspruch genommen werden können, nicht aber, daß die klagende Partei keinen Anspruch mehr auf ihre bereits früher sicherungsweise erworbenen Kundenforderungen hätte.
Rechtfertigen die Tatsachenbehauptungen ein klagsstattgebendes Urteil, ist das Klagebegehren bestimmt und schlüssig so ist ein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO zu fällen; nur wenn die Tatsachenbehauptungen unvollständig wären, hätte ein klagsabweisendes Versäumungsurteil zu ergehen, weil weitere Ermittlungen nach dieser Bestimmung verboten sind. In der rechtlichen Beurteilung ist das Gericht frei; die klagende Partei ist daher auch nicht genötigt, ihr Vorbringen rechtlich zu qualifizieren (Fasching aaO Rz 1398; Rechberger aaO).Rechtfertigen die Tatsachenbehauptungen ein klagsstattgebendes Urteil, ist das Klagebegehren bestimmt und schlüssig so ist ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, ZPO zu fällen; nur wenn die Tatsachenbehauptungen unvollständig wären, hätte ein klagsabweisendes Versäumungsurteil zu ergehen, weil weitere Ermittlungen nach dieser Bestimmung verboten sind. In der rechtlichen Beurteilung ist das Gericht frei; die klagende Partei ist daher auch nicht genötigt, ihr Vorbringen rechtlich zu qualifizieren (Fasching aaO Rz 1398; Rechberger aaO).
Die klagende Partei hat unter P 6 der Klage deutlich vorgebracht, daß sich ihre Prozeßgegnerin weigere, die auf den bei der beklagten Partei unterhaltenen Konten der Schraubenfirmen eingegangenen, aber ihr, der klagenden Partei, vorher wirksam abgetretenen Forderung auszufolgen. Damit hat sie ausreichend die Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die einen Klagszuspruch aus dem Rechtsgrund der Bereicherung und zwar des Verwendungsanspruchs nach § 1041 ABGB rechtfertigt.Die klagende Partei hat unter P 6 der Klage deutlich vorgebracht, daß sich ihre Prozeßgegnerin weigere, die auf den bei der beklagten Partei unterhaltenen Konten der Schraubenfirmen eingegangenen, aber ihr, der klagenden Partei, vorher wirksam abgetretenen Forderung auszufolgen. Damit hat sie ausreichend die Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die einen Klagszuspruch aus dem Rechtsgrund der Bereicherung und zwar des Verwendungsanspruchs nach Paragraph 1041, ABGB rechtfertigt.
An Forderungen gibt es - von hier nicht interessierenden Sonderfällen abgesehen - nach einhelliger Ansicht keinen Gutglaubenserwerb. Aus § 1394 ABGB ist nämlich zu folgern, daß der gutgläubige Erwerb einer dem Zedenten nicht (mehr) zustehenden Forderung unmöglich ist (SZ 41/16; 54/104; EvBl 1982/140 uva; Ertl aaO Rz 2 zu § 1394). Die beklagte Partei konnte daher an ihren Bankkunden (Schraubenfirmen) nicht mehr zustehenden Forderungen - unabhängig vom Inhalt des zwischen ihr und ihren Kunden abgeschlossenen Girovertrages - keine Rechte erwerben. Es gilt das Gleiche wie bei der Doppelzession:An Forderungen gibt es - von hier nicht interessierenden Sonderfällen abgesehen - nach einhelliger Ansicht keinen Gutglaubenserwerb. Aus Paragraph 1394, ABGB ist nämlich zu folgern, daß der gutgläubige Erwerb einer dem Zedenten nicht (mehr) zustehenden Forderung unmöglich ist (SZ 41/16; 54/104; EvBl 1982/140 uva; Ertl aaO Rz 2 zu Paragraph 1394,). Die beklagte Partei konnte daher an ihren Bankkunden (Schraubenfirmen) nicht mehr zustehenden Forderungen - unabhängig vom Inhalt des zwischen ihr und ihren Kunden abgeschlossenen Girovertrages - keine Rechte erwerben. Es gilt das Gleiche wie bei der Doppelzession:
Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung an verschiedene Übernehmer geht die ältere Abtretung - vorausgesetzt, daß sie rechtswirksam ist - vor; gleichgültig ist, von welcher Abtretung der Schuldner zuerst verständigt wurde (SZ 55/170). Durch die zeitlich erste wirksame Abtretung - bei der Sicherungszession ist, wie ausgeführt, maßgeblich, wann der dafür notwendige Publizitätsakt gesetzt wurde - scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über, womit sich die Rechtszuständigkeit ändert. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung; sie ist nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit und er kann sie daher auch nicht mehr wirksam übertragen (JBl 1986, 235 ua) oder sonstige Rechte einräumen; er kann daher der beklagten Partei, wenn die Forderungen bereits wirksam an die klagende Partei abgetreten worden sind, kein Aufrechnungsrecht oder das Recht auf "debetmindernde Verbuchung" auf Grund der Bedingungen des Girovertrages einräumen. Da die beklagte Partei es verabsäumt hat, eine Klagebeantwortung zu erstatten, hat sie sich auch des Rechtes auf allfällige Einwendungen dahingehend begeben, daß sie etwa zur Zurückbehaltung der auf ihren Konten einlangenden Beträge deshalb berechtigt gewesen wäre, weil die strittigen Forderungen ihr früher rechtswirksam sicherungsweise zediert worden seien.
Es ist daher nach den Klagsbehauptungen davon auszugehen, daß die beklagte Partei den ihr zugekommenen, ihr aber nicht zustehenden Gegenwert für die der klagenden Partei abgetretenen Forderungen vorenthält; so wie der Erstzessionar gegen den Zweitzessionar, dem der Schuldner schuldbefreiend gezahlt hat, einen Verwendungsanspruch
nach § 1041 ABGB hat (JBl 1986, 235 m zust Anm v Czermak;nach Paragraph 1041, ABGB hat (JBl 1986, 235 m zust Anmerkung v Czermak;
siehe auch Welser-Czermak, RdW 1985, 130, 143 f), steht auch der
klagenden Partei gegen die beklagte Bank ein solcher zu; dieser ist entgegen der von der Rechtsordnung vorgenommenen Zuweisung der Gegenwert der jener zustehenden Forderungen zugekommen.
Nach § 1041 ABGB steht dem Eigentümer, dessen Sache ohne
Rechtsgrund zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist, ein
Ersatzanspruch gegen den Bereicherten zu. Die dort verwendeten Worte
"Eigentümer", "Sache" und "Verwendung" sind so auszulegen, daß der
Zweck des § 1041 ABGB erreicht wird: Jeder Nutzen, der
ungerechtfertigt aus dem einem anderen zugewiesenen Gut entzogen
wurde, ist zurückzuerstatten. Sache ist daher im weiten Sinn des §
285 ABGB zu verstehen. Darunter fallen auch Forderungsrechte (vgl
Bydlinski, QuHGZ 1981, 51). Die beklagte Partei hat daher den ihr
ungerechtfertigt zugekommenen Gegenwert der der klagenden Partei
sicherungsweise abgetretenen Forderungen herauszugeben, und zwar auch
dann, wenn sie - wie hier - den Vorteil nicht durch rechtswidriges
Handeln erlangt hat (Koziol-Welser, Grundriß I10 416 ff mwN).
Zusammenfassend ist daher den Einwendungen der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung entgegenzuhalten, daß es darauf, ob der beklagten Partei die Abtretung bekannt war oder nicht, nicht ankommt, weil es einen gutgläubigen Forderungserwerb regelmäßig nicht gibt. Unerheblich ist auch, ob die beklagte Partei auf Grund des Girovertrages mit ihren Kunden (Schraubenfirmen) zur "debetmindernden Verbuchung" berechtigt war; dies rechtfertigt nicht die zu Lasten der klagenden Partei eingetretene Vermögensverschiebung; eine solche ist weder durch das Gesetz noch durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten gedeckt, ist doch die klagende Partei in den Girovertrag der Schraubenfirmen mit der beklagten Partei nicht eingebunden (vgl ÖBA 1986, 301 ua). Allfällige Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegen die Schraubenfirmen stehen überhaupt nicht zur Diskussion; die klagende Partei hat ein vertragswidriges Verhalten ihrer Zedenten gar nicht behauptet. Sie hat auch keine Schadenersatzforderungen wegen angeblicher Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten der beklagten Partei ihr gegenüber geltend gemacht. Sie hat schlicht nur die Herausgabe des der beklagten Partei zugekommenen Gegenwerts der ihr zustehenden Forderungen begehrt, die aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Vermögensverschiebung berechtigt ist, sodaß das Klagebegehren als schlüssig und auf einen tauglichen Rechtsgrund (Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB) gestützt zu beurteilen und daher das klagsstattgebende Versäumungsurteil wiederherzustellen ist.Zusammenfassend ist daher den Einwendungen der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung entgegenzuhalten, daß es darauf, ob der beklagten Partei die Abtretung bekannt war oder nicht, nicht ankommt, weil es einen gutgläubigen Forderungserwerb regelmäßig nicht gibt. Unerheblich ist auch, ob die beklagte Partei auf Grund des Girovertrages mit ihren Kunden (Schraubenfirmen) zur "debetmindernden Verbuchung" berechtigt war; dies rechtfertigt nicht die zu Lasten der klagenden Partei eingetretene Vermögensverschiebung; eine solche ist weder durch das Gesetz noch durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten gedeckt, ist doch die klagende Partei in den Girovertrag der Schraubenfirmen mit der beklagten Partei nicht eingebunden vergleiche ÖBA 1986, 301 ua). Allfällige Schadenersatzansprüche der klagenden Partei gegen die Schraubenfirmen stehen überhaupt nicht zur Diskussion; die klagende Partei hat ein vertragswidriges Verhalten ihrer Zedenten gar nicht behauptet. Sie hat auch keine Schadenersatzforderungen wegen angeblicher Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten der beklagten Partei ihr gegenüber geltend gemacht. Sie hat schlicht nur die Herausgabe des der beklagten Partei zugekommenen Gegenwerts der ihr zustehenden Forderungen begehrt, die aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Vermögensverschiebung berechtigt ist, sodaß das Klagebegehren als schlüssig und auf einen tauglichen Rechtsgrund (Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB) gestützt zu beurteilen und daher das klagsstattgebende Versäumungsurteil wiederherzustellen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.