Rechtssatz RS0019879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019879
Entscheidungsdatum
30.03.2004
Rechtssatz
Verständigt der Zedent, der seine Forderung mehrfach abgetreten hat, den Schuldner nicht von der ersten, sondern von einer anderen Abtretung, kann der Schuldner an den ihm bekanntgegebenen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten; der Erstzessionar hat dann aber gegen den Zweitzessionar einen Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB (JBl 1986,235).Verständigt der Zedent, der seine Forderung mehrfach abgetreten hat, den Schuldner nicht von der ersten, sondern von einer anderen Abtretung, kann der Schuldner an den ihm bekanntgegebenen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten; der Erstzessionar hat dann aber gegen den Zweitzessionar einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB (JBl 1986,235).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 513/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 513/88
Veröff: RdW 1988,288 = ÖBA 1989,85
- 8 Ob 512/95
Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 Ob 512/95
Auch; nur: Der Erstzessionar hat dann aber gegen den Zweitzessionar einen Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB (JBl 1986,235). (T1)
- 7 Ob 83/03m
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 83/03m
nur: Verständigt der Zedent, der seine Forderung mehrfach abgetreten hat, den Schuldner nicht von der ersten, sondern von einer anderen Abtretung, kann der Schuldner an den ihm bekanntgegebenen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten. (T2)
- 10 Ob 9/04b
Entscheidungstext OGH 30.03.2004 10 Ob 9/04b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019879
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00513_8800000_004