Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Zu Recht ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass die Zession künftiger ausreichend nach Rechtsverhältnis und Person individualisierter Forderungen an die Klägerin rechtswirksam war (vgl 1 Ob 406/97f mwN). Zwischen den Parteien ist nur strittig, ob bei einer Doppelzession, wobei der Zessus sowohl von der ersten Zession als auch von der zweiten Zession verständigt wurde, mit schuldbefreiender Wirkung an den Zweitzessionar bezahlen kann.Zu Recht ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass die Zession künftiger ausreichend nach Rechtsverhältnis und Person individualisierter Forderungen an die Klägerin rechtswirksam war vergleiche 1 Ob 406/97f mwN). Zwischen den Parteien ist nur strittig, ob bei einer Doppelzession, wobei der Zessus sowohl von der ersten Zession als auch von der zweiten Zession verständigt wurde, mit schuldbefreiender Wirkung an den Zweitzessionar bezahlen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung geht bei einer Mehrfachzession derselben Forderung an verschiedene Personen die zeitlich älteste Abtretung - vorausgesetzt, dass sie rechtswirksam ist - allen anderen vor. Maßgebend ist, welcher Abtretungsvertrag zuerst geschlossen wurde. Gleichgültig ist hingegen, von welcher Abtretung der Schuldner zuerst verständigt wurde. Durch die zeitlich erste Abtretung scheidet nämlich die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über, womit sich die Rechtszuständigkeit ändert. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung, sie ist auch nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit, weshalb der Zedent sie nicht noch einmal wirksam übertragen kann. Der zweite Zessionar kann also kein Recht an der Forderung erwerben (6 Ob 604/81 = SZ 54/104; 8 Ob 534/85 = JBl 1986, 235, 8 Ob 512/95 = JBl 1996, 251; RIS-Justiz RS0032538; RS0032531; Honsell/Haidinger in Schwimann, ABGB, § 1394, Rz 12; Ertl in Rummel II3, § 1394 ABGB, Rz 2).Nach ständiger Rechtsprechung geht bei einer Mehrfachzession derselben Forderung an verschiedene Personen die zeitlich älteste Abtretung - vorausgesetzt, dass sie rechtswirksam ist - allen anderen vor. Maßgebend ist, welcher Abtretungsvertrag zuerst geschlossen wurde. Gleichgültig ist hingegen, von welcher Abtretung der Schuldner zuerst verständigt wurde. Durch die zeitlich erste Abtretung scheidet nämlich die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über, womit sich die Rechtszuständigkeit ändert. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung, sie ist auch nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit, weshalb der Zedent sie nicht noch einmal wirksam übertragen kann. Der zweite Zessionar kann also kein Recht an der Forderung erwerben (6 Ob 604/81 = SZ 54/104; 8 Ob 534/85 = JBl 1986, 235, 8 Ob 512/95 = JBl 1996, 251; RIS-Justiz RS0032538; RS0032531; Honsell/Haidinger in Schwimann, ABGB, Paragraph 1394,, Rz 12; Ertl in Rummel II3, Paragraph 1394, ABGB, Rz 2).
Die Frage, an wen der übernommene Schuldner schuldbefreiend zahlen kann, wird im § 1395 ABGB beantwortet. Danach ist der Zessus, solang ihm der Zessionar nicht bekannt wird, berechtigt, den ersten Gläubiger zu bezahlen oder sich sonst mit ihm abzufinden. Wird also der Schuldner von der Zession nicht verständigt, so kann er mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Da das Gesetz eine bestimmte Form der Benachrichtigung des Schuldners nicht vorsieht, kann diese sowohl durch den Zedenten als auch durch den Zessionar erfolgen. Die Mitteilung von der Zession muss deutlich und verständlich sein und über den Umfang der Zession und die Person des Zessionars Klarheit geben (6 Ob 591/85, 6 Ob 607/95 wmN). Dass die Beklagte eindeutig und zweifelsfrei von der erfolgten (ersten) Zession an die Klägerin verständigt wurde, ist zwischen den Parteien nicht strittig und ergibt sich auch zwanglos daraus, dass die Beklagte ja zunächst an die Klägerin Zahlungen leistete. Nur für den Fall, dass der Zedent, der seine Forderung mehrfach abtritt, den Schuldner nicht von der ersten, sondern von einer späteren Abtretung verständigt, wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Schuldner an den ihm bekanntgegebenen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten kann (5 Ob 627/79 = SZ 52/110; 4 Ob 513/88 = ÖBA 1989/131 = EvBl 1977/168; 4 Ob 583/76 = SZ 50/1; RIS-Justiz RS0019879).Die Frage, an wen der übernommene Schuldner schuldbefreiend zahlen kann, wird im Paragraph 1395, ABGB beantwortet. Danach ist der Zessus, solang ihm der Zessionar nicht bekannt wird, berechtigt, den ersten Gläubiger zu bezahlen oder sich sonst mit ihm abzufinden. Wird also der Schuldner von der Zession nicht verständigt, so kann er mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Da das Gesetz eine bestimmte Form der Benachrichtigung des Schuldners nicht vorsieht, kann diese sowohl durch den Zedenten als auch durch den Zessionar erfolgen. Die Mitteilung von der Zession muss deutlich und verständlich sein und über den Umfang der Zession und die Person des Zessionars Klarheit geben (6 Ob 591/85, 6 Ob 607/95 wmN). Dass die Beklagte eindeutig und zweifelsfrei von der erfolgten (ersten) Zession an die Klägerin verständigt wurde, ist zwischen den Parteien nicht strittig und ergibt sich auch zwanglos daraus, dass die Beklagte ja zunächst an die Klägerin Zahlungen leistete. Nur für den Fall, dass der Zedent, der seine Forderung mehrfach abtritt, den Schuldner nicht von der ersten, sondern von einer späteren Abtretung verständigt, wurde bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Schuldner an den ihm bekanntgegebenen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten kann (5 Ob 627/79 = SZ 52/110; 4 Ob 513/88 = ÖBA 1989/131 = EvBl 1977/168; 4 Ob 583/76 = SZ 50/1; RIS-Justiz RS0019879).
Die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung SZ 52/110 = 5 Ob 627/79 kann den von ihr vertretenen Rechtsstandpunkt, dass nach erfolgter Verständigung sowohl von der ersten als auch einer späteren Zession der Zessus mit schuldbefreiender Wirkung auch an den späteren Zessionar zahlen könnte, nicht stützen. In diesem Verfahren, dem eine Klage des ersten Zessionars gegen den zweiten Zessionar zugrundelag, findet sich eine Feststellung der Verständigung des Zessus von der ersten Abtretung nicht. Vielmehr wird durch das Zitat EvBl 1977/168 deutlich, dass nur von der zweiten Zession (nicht jedoch wie hier auch von der ersten) eine Verständigung erfolgte (diesbezüglich missverständlich RIS-Justiz RS0025938).
Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung SZ 53/33 = 1 Ob 538/80 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens ebenfalls eine andere Rechtsfrage war, nämlich ob der Schuldner eindeutig und unzweifelhaft von der Zession verständigt wurde. Ein sich ergebender Zweifel solle bewirken, dass der Schuldner seinem ursprünglichen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung zahlen dürfe.
Ausgehend von dem oben Dargelegten ergibt sich also für den vorliegenden Rechtsfall Folgendes:
Die Beklagte wurde von der Zession an die Klägerin (erste Zessionarin) eindeutig und zweifelsfrei verständigt. Sie konnte daher ab diesem Zeitpunkt nur mehr an diese mit schuldbefreiender Wirkung zahlen. Die Verständigung von einer späteren zweiten Zession änderte daran nichts. Der Zessus darf hier nach Verständigung von der ersten Zession im Sinne des § 1395 ABGB nicht mehr an den usprünglichen Gläubiger (Zedenten) oder an eine von ihm aus welchem späteren Rechtstitel immer als Gläubiger präsentierte andere Person (hier an den zweiten Zessionar) bezahlen oder sich sonst mit ihm abfinden. Auf Grund dieser Rechtslage stellt sich die Frage über eine Nachforschungspflicht über die Wirksamkeit einer weiteren Zession nicht.Die Beklagte wurde von der Zession an die Klägerin (erste Zessionarin) eindeutig und zweifelsfrei verständigt. Sie konnte daher ab diesem Zeitpunkt nur mehr an diese mit schuldbefreiender Wirkung zahlen. Die Verständigung von einer späteren zweiten Zession änderte daran nichts. Der Zessus darf hier nach Verständigung von der ersten Zession im Sinne des Paragraph 1395, ABGB nicht mehr an den usprünglichen Gläubiger (Zedenten) oder an eine von ihm aus welchem späteren Rechtstitel immer als Gläubiger präsentierte andere Person (hier an den zweiten Zessionar) bezahlen oder sich sonst mit ihm abfinden. Auf Grund dieser Rechtslage stellt sich die Frage über eine Nachforschungspflicht über die Wirksamkeit einer weiteren Zession nicht.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.