Entscheidungsgründe:
Die Firma Gerald F Gesellschaft m.b.H. & G,
Internationale Kraftwagen-Speditionsgesellschaft m.b.H. (im folgenden Firma F genannt) erbrachte für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin in den Jahren 1980 bis 1982 zahlreiche Transportleistungen, wofür sie unter anderem 21 Rechnungen mit Daten zwischen 15.10.1980 und 19.8.1981 mit Rechnungsbeträgen in der Höhe von H 65,64 bis I 6.800,-- in einer Gesamtsumme von (umgerechnet) S 201.741,61 sowie 15 Rechnungen mit Daten zwischen 3.4.1981 und 5.1.1982 in der Größenordnung von S 7.320,-- bis S 20.000,-- mit der Gesamtsumme von S 163.639,-- erstellte. Die Beklagte bezahlte alle diese Rechnungen an die Firma F. Die Zahlungen langten nicht auf dem Konto 130500 der Firma F bei der Klägerin ein.Internationale Kraftwagen-Speditionsgesellschaft m.b.H. (im folgenden Firma F genannt) erbrachte für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin in den Jahren 1980 bis 1982 zahlreiche Transportleistungen, wofür sie unter anderem 21 Rechnungen mit Daten zwischen 15.10.1980 und 19.8.1981 mit Rechnungsbeträgen in der Höhe von H 65,64 bis römisch eins 6.800,-- in einer Gesamtsumme von (umgerechnet) S 201.741,61 sowie 15 Rechnungen mit Daten zwischen 3.4.1981 und 5.1.1982 in der Größenordnung von S 7.320,-- bis S 20.000,-- mit der Gesamtsumme von S 163.639,-- erstellte. Die Beklagte bezahlte alle diese Rechnungen an die Firma F. Die Zahlungen langten nicht auf dem Konto 130500 der Firma F bei der Klägerin ein.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von S 365.380,61 s.A. und führte aus: Die oben erwähnten Rechnungsforderungen, die in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stünden, seien ihr von der Firma F zediert worden, wobei die Beklagte von der erfolgten Zession ordnungsgemäß verständigt worden sei. Trotz Kenntnis von der Zession habe die Beklagte an die Firma F bezahlt bzw. sei mangels Streichung der Fakultativklausel der Zessionsbetrag nicht der Klägerin zugekommen.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete unter anderem ein: Eine wirksame Zessionsverständigung sei nicht erfolgt, weil der Zessionsvermerk sich unauffällig an einem Platz befunden habe, der üblicherweise für Hinweise auf Geschäftsbedingungen gewidmet sei. überdies sei es für die Beklagte nicht notwendig gewesen, auf diese Klausel zu achten, da sie mit dem Unternehmen F einen Jahresfrachtvertrag abgeschlossen gehabt habe. Der Zessionshinweis sei auch durch Computerdruck überdruckt und sohin gestrichen gewesen. Die Klägerin habe dies gewußt und dann mit gesonderter Korrespondenz vom 27.1.1982 die Zessionsverständigung wirksam vorgenommen, worauf die Beklagte auch entsprechende überweisungen getätigt habe. Die Beklagte habe die Zahlungen auf das in der Rechnung angeführte Konto überwiesen, wobei es sich um das gleiche Konto wie im Zessionsvermerk gehandelt habe. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, daß die Gutschriften auf einem anderen Konto der Firma F bei der E erfolgt seien.
Nach Einlangen der Zahlungen habe die Klägerin die jeweiligen Beträge auch in den Zessionslisten gestrichen und somit die Sicherheit aufgegeben. Eine Beanstandung sei weder von der Klägerin noch von der Firma F erfolgt. Die Geltendmachung der Forderung verstoße daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen die guten Sitten. Es könnten nicht Sicherheiten aufgegeben und nachträglich nochmals geltend gemacht werden. Die Beklagte wendete auch Verjährung ein und machte eine Gegenforderung in Höhe des Klagsbetrages aufrechnungsweise geltend. Die D E Aktiengesellschaft trat der Beklagten als Nebenintervenientin bei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:
Mitte des Jahres 1979 nahm die Firma F Geschäftsbeziehungen zur Klägerin auf, wobei sie jedoch vorerst auch Geschäftsbeziehungen zu anderen Banken, so zur DN
E Aktiengesellschaft, unterhielt. Es wurde der Firma
F von der Klägerin ein revolvierend ausnützbarer Kontokorrentkredit eingeräumt, welcher über das Girokonto Nr.130500 abgewickelt wurde. Neben anderen Besicherungen wurden Zessionsvereinbarungen getroffen. Eine Verständigung der Kunden von der erfolgten Zession war vorerst nicht vorgesehen und wurde auch nicht vorgenommen. Im Mantelzessionsvertrag war jedoch vorgesehen, daß auf die Fakturen der Vermerk gesetzt wird: 'Dieser Fakturenbetrag ist unwiderruflich an die A J,
reg.Gen.m.b.H. mit allen Rechten abgetreten. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind daher nur an das genannte Kreditinstitut auf Konto Nr.130500 möglich.' Im Verlauf der Geschäftsbeziehungen hat die Klägerin mit der Firma F festgelegt, wie die Zessionsverständigungen erfolgen sollten und legten Beide einvernehmlich den Text in den Rechnungen der Firma F, die diese zur Versendung brachte, fest. Danach wiesen die Rechnungen im oberen Bereich mit großem Druck den Firmenwortlaut der Firma F auf und rechts neben der Adresse des Rechnungsempfängers oberhalb des Wortes 'Rechnung' in der Buchstabengröße von 2 mm 'Bankverbindung: A
B, Konto-Nr.130500.' Daran schloß sich ein Raster
an, in dem die einzelnen Rechnungsdaten eingedruckt waren. Ganz rechts unten schien der Rechnungsbetrag auf, wobei noch auffällig mit Pfeilen in schwarzer und gelber bzw. roter Farbe auf die Rechnungspositionen verwiesen wurde. Im Abstand von 6 cm links von der Rechnungssumme befanden sich in einem Feld in der Größe von 9 x 3,5 cm eine Reihe kleingedruckter Klauseln. In auffälliger Farbe (rot bzw. gelb) hieß es in Kleindruck mit einer Buchstabengröße von 1,5 mm für die Großbuchstanden: 'Die Vorlageprovision kann nur bei Bezahlung innerhalb 8 Tagen in Abzug gebracht werden.' Mit zwei Zeilen Zwischenraum stand dann darunter in Schwarzdruck und ebenfalls in dieser kleinen Buchstabengröße: 'Dieser Rechnungsbetrag ist unwiderruflich an die A B
abgetreten. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung sind daher ausschließlich auf das Konto 130500 zu leisten.' Nach Leerzeilen waren dann in Kleindruck Hinweise auf Zahlungskonditionen, auf die Geltung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen sowie den Gerichtsstand vorhanden. Bei einem Teil der Rechnungen ergab sich, daß der Hinweis auf die Zession mit dem Wort 'Zahlungstermin' und einem nachfolgenden Datum überdruckt worden war. Zwischen Direktor Karl K von der Klägerin und Herbert G von der Firma F war ausgemacht, daß der Hinweis auf die Zession zweckmäßigerweise möglichst unauffällig gemacht wird. Die Firma F hat auf einigen Rechnungen einen stark auffälligen rotfarbigen Aufkleber in der Größe 5 x 10 cm angebracht, der den Text trägt: 'Achtung, Zollrechnung: Zölle sind Barauslagen und sofort fällig. Bei nicht fristgerechter Bezahlung werden Verzugszinsen und Vorlageprovision gem. L in Anrechnung gebracht. Die Vorlageprovision berechtigt nicht zum Zahlungsaufschub.' Andere Hinweise auf eine Zession waren für die Beklagte nicht vorhanden. Es gab keine zusätzliche Verständigung von der erfolgten Zession durch die Klägerin. Sämtliche klagsgegenständlichen Forderungen wurden an die Klägerin abgetreten. Das Mahnwesen wurde ausschließlich von der Firma F besorgt. Die Beklagte hat erstmals mit Schreiben der Klägerin vom 27.1.1982 Kenntnis davon erlangt, daß die von ihr auf das Konto 130500 bei der Klägerin angewiesenen Zahlungen nicht dort angekommen waren, sondern eine Umbuchung auf das Konto der Firma F bei der DN E Aktiengesellschaft
erfolgt war. Die Beklagte wollte an und für sich immer nur an die Firma F bezahlen. Sie hatte keinen Anlaß dazu, sich um Zahlungsmodalitäten zu kümmern, weil sie einerseits keine Verständigung von Schwierigkeiten erhalten und andererseits mit der Firma F einen Gesamtvertrag abgeschlossen hatte, der Abweichungen von den Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen, sowie Zahlungskonditionen und Preisvereinbarungen enthielt. Offene Rechnungen mahnte die Firma F selbst ein und verlangte auch die Zahlung. In der Praxis ist es nicht häufig, daß Zessionsverständigungen auf Rechnungen einen so kleinen Vordruck wie im gegenständlichen Fall aufweisen. überwiegend werden auf den Rechnungen große auffällige Stampiglienaufdrucke angebracht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Die Klägerin und die Firma F hätten eine Zessionsvereinbarung
geschlossen, wonach die Forderungen der Firma F Vermögensbestandteil der Klägerin hätten sein sollen. Der Schuldner dürfe gemäß § 1395 ABGB, solange er von der Abtretung keine Kenntnis erlangt habe, mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger bezahlen. Es müsse eine wirksame Verständigung vorliegen. Eine Zessionsverständigung werde dann als wirksam anerkannt, wenn sie deutlich sichtbar und verständlich sei. Wesentlich sei, daß die Verständigung zugegangen sei, nicht aber, ob ein Verständigungsvermerk gelesen werde (§ 862 a ABGB). Kaufleute seien zu größerer Sorgfalt verpflichtet und hafteten auch für ihre Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313 a ABGB, doch finde die Sorgfaltspflicht dort ihre Grenze, wo Vermerke in unüblichen Bereichen aufschienen und so ausgeführt seien, daß sie leicht übersehen werden könnten. Im Entscheidungsfalle liege jedenfalls ein unauffälliger Kleinstdruck vor, der überdies noch 6 cm von der Endrechnungssumme entfernt sei. Dieser Kleinstdruck sei teilweise überdruckt gewesen und grundsätzlich gewollt in dieser kleinen Ausführung gehalten worden. 'Sonderheiten' müßten bei Massenabwicklungen eines Großbetriebes, wie er hier vorliege, auffällig signalisiert werden. Auf Grund eines Transportvertrages habe die Beklagte überdies keinen besonderen Anlaß zur Suche nach Vertragsklauseln gehabt. Der Verständigungsvermerk habe keinesfalls dem Erfordernis der deutlichen Sichtbarkeit entsprochen und habe sich daher die Beklagte als Schuldnerin zu Recht darauf berufen, daß ihr die Abtretung nicht ausreichend bekanntgemacht worden sei. Im übrigen sei die Abtretung auch widersprüchlich und nicht genau, weil weder eindeutig der neue Gläubiger, noch die Zahlstelle des neuen Gläubigers ausreichend bezeichnet sei. Dem fahrlässigen Schuldner käme gemäß § 1395 ABGB auch 'ein weiterer Entlastungsgrund' zugute, 'wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit eine ausreichende Verständigung hätte erkennen können'. Im Hinblick auf den abgeschlossenen Dauertransportvertrag und die Position des Zessionshinweises könne das übersehen eines solchen Vermerkes schon bei leichter Fahrlässigkeit eintreten. Auch andere Rechtsgründe für die Geltendmachung der Forderungen gäbe es nicht.geschlossen, wonach die Forderungen der Firma F Vermögensbestandteil der Klägerin hätten sein sollen. Der Schuldner dürfe gemäß Paragraph 1395, ABGB, solange er von der Abtretung keine Kenntnis erlangt habe, mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger bezahlen. Es müsse eine wirksame Verständigung vorliegen. Eine Zessionsverständigung werde dann als wirksam anerkannt, wenn sie deutlich sichtbar und verständlich sei. Wesentlich sei, daß die Verständigung zugegangen sei, nicht aber, ob ein Verständigungsvermerk gelesen werde (Paragraph 862, a ABGB). Kaufleute seien zu größerer Sorgfalt verpflichtet und hafteten auch für ihre Erfüllungsgehilfen im Sinne des Paragraph 1313, a ABGB, doch finde die Sorgfaltspflicht dort ihre Grenze, wo Vermerke in unüblichen Bereichen aufschienen und so ausgeführt seien, daß sie leicht übersehen werden könnten. Im Entscheidungsfalle liege jedenfalls ein unauffälliger Kleinstdruck vor, der überdies noch 6 cm von der Endrechnungssumme entfernt sei. Dieser Kleinstdruck sei teilweise überdruckt gewesen und grundsätzlich gewollt in dieser kleinen Ausführung gehalten worden. 'Sonderheiten' müßten bei Massenabwicklungen eines Großbetriebes, wie er hier vorliege, auffällig signalisiert werden. Auf Grund eines Transportvertrages habe die Beklagte überdies keinen besonderen Anlaß zur Suche nach Vertragsklauseln gehabt. Der Verständigungsvermerk habe keinesfalls dem Erfordernis der deutlichen Sichtbarkeit entsprochen und habe sich daher die Beklagte als Schuldnerin zu Recht darauf berufen, daß ihr die Abtretung nicht ausreichend bekanntgemacht worden sei. Im übrigen sei die Abtretung auch widersprüchlich und nicht genau, weil weder eindeutig der neue Gläubiger, noch die Zahlstelle des neuen Gläubigers ausreichend bezeichnet sei. Dem fahrlässigen Schuldner käme gemäß Paragraph 1395, ABGB auch 'ein weiterer Entlastungsgrund' zugute, 'wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit eine ausreichende Verständigung hätte erkennen können'. Im Hinblick auf den abgeschlossenen Dauertransportvertrag und die Position des Zessionshinweises könne das übersehen eines solchen Vermerkes schon bei leichter Fahrlässigkeit eintreten. Auch andere Rechtsgründe für die Geltendmachung der Forderungen gäbe es nicht.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Das Berufungsgericht erachtete die Tatsachenrüge für nicht
berechtigt und führt in rechtlicher Hinsicht aus:
Entscheidend sei die Frage, an welchen Gläubiger die Beklagte als Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung habe zahlen dürfen. Der Schuldner werde durch die Bestimmung des § 1395 ABGB geschützt, wonach er bis zur Kenntnis der Abtretung an den alten Gläubiger leisten und sich sonst mit ihm abfinden könne. Eine bestimmte Form der Benachrichtigung des Schuldners von der Abtretung einer Forderung sei im Gesetz nicht vorgeschrieben, sodaß es, besondere Rechtsbeziehungen, die hier nicht vorlägen, ausgenommen, gleichgültig sei, ob der Schuldner vom Zedenten oder vom Zessionar verständigt werde. Gleichgültig sei auch die Form, in der dies geschehe. Die Benachrichtigung müsse nur deutlich und verständlich sein. Diese Verständigung des Schuldners unterliege der Empfangstheorie (§ 862 a ABGB). Danach genüge es grundsätzlich, daß die Mitteilung von der Abtretung dem Schuldner 'zugekommen' sei, der Schuldner also in eine Situation gebracht worden sei, daß die Kenntnisnahme durch ihn unter normalen Umständen habe erwartet werden können. Ob der Schuldner die Mitteilung auch lese oder gar absichtlich ihren Zugang verhindere, ändere nichts an der Rechtswirksamkeit ihres Empfanges. Erfolge jedoch im Zuge der übersendung einer Rechnung die Verständigung von der Zession des Rechnungsbetrages an einer im Geschäftsverkehr völlig unüblichen Stelle und in einer drucktechnischen Ausführung, in der sie leicht übersehen werden könne, liege auch dann keine rechtswirksame Benachrichtigung vor, wenn der Schuldner Kaufmann sei, an dessen Aufmerksamkeit höhere Anforderungen gestellt werden müßten. Anerkannt sei weiters, daß die Begünstigung des § 1395 ABGB auch dem fahrlässigen Schuldner zugute komme, der also den übernehmer hätte kennen müssen. Da die Zession an sich keineswegs selbstverständlich sei, seien dem Schuldner diesbezüglich auch keine besonders strengen Sorgfalts- und Nachforschungspflichten aufzuerlegen. Ausgehend von diesen Grundsätzen bejahte das Berufungsgericht zwar die Verständlichkeit des Zessionsvermerkes, verneinte aber dessen Deutlichkeit. Es führte weiter aus, was die drucktechnische Ausführung der Zessionsmitteilung auf den Fakturen anlange, so sei dieser Sachverhalt am ehesten mit jenem vergleichbar, welcher der Entscheidung EvBl.1979/189 zugrunde gelegen und in der eine rechtswirksame Benachrichtung des Schuldners verneint worden sei. Im gegenständlichen Falle kämen noch weitere Umstände hinzu, welche erst recht dazu angetan gewesen seien, bei der Beklagten keine besonders sorgfältige Prüfung dahingehend zu veranlassen, ob die Forderung etwa abgetreten worden sei, weil offene Forderungen schließlich von der Firma F selbst eingemahnt worden seien und die Zessionsmitteilung im Bereich eines Feldes mit kleingedruckten Klauseln angeführt worden sei, welche unter anderem Zahlungskonditionen und eine Gerichtsstandsvereinbarung sowie den Hinweis auf die Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen enthalten hätten, die Beklagte aber einen Gesamtvertrag abgeschlossen gehabt habe. Die Beklagte, welche Kaufmannseigenschaft habe und die sich die Handlungen ihrer Vertreter zurechnen lassen müsse, habe bei diesem Sachverhalt zwar fahrlässig, jedoch keinesfalls grob fahrlässig, die undeutliche Mitteilung übersehen, sodaß ihr die Begünstigung des § 1395 ABGB zugute komme. Daß die Beklagte ungeachtet des ungenügend deutlichen Vermerkes dennoch von der Zession vor der Zahlung an die Firma F Kenntnis erlangt habe, sei von der Klägerin gar nicht behauptet worden. Auf die anderen Berufungsausführungen zu den weiteren zur Klagsabweisung herangezogenen Gründen des Erstgerichtes sei nicht mehr einzugehen gewesen.Entscheidend sei die Frage, an welchen Gläubiger die Beklagte als Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung habe zahlen dürfen. Der Schuldner werde durch die Bestimmung des Paragraph 1395, ABGB geschützt, wonach er bis zur Kenntnis der Abtretung an den alten Gläubiger leisten und sich sonst mit ihm abfinden könne. Eine bestimmte Form der Benachrichtigung des Schuldners von der Abtretung einer Forderung sei im Gesetz nicht vorgeschrieben, sodaß es, besondere Rechtsbeziehungen, die hier nicht vorlägen, ausgenommen, gleichgültig sei, ob der Schuldner vom Zedenten oder vom Zessionar verständigt werde. Gleichgültig sei auch die Form, in der dies geschehe. Die Benachrichtigung müsse nur deutlich und verständlich sein. Diese Verständigung des Schuldners unterliege der Empfangstheorie (Paragraph 862, a ABGB). Danach genüge es grundsätzlich, daß die Mitteilung von der Abtretung dem Schuldner 'zugekommen' sei, der Schuldner also in eine Situation gebracht worden sei, daß die Kenntnisnahme durch ihn unter normalen Umständen habe erwartet werden können. Ob der Schuldner die Mitteilung auch lese oder gar absichtlich ihren Zugang verhindere, ändere nichts an der Rechtswirksamkeit ihres Empfanges. Erfolge jedoch im Zuge der übersendung einer Rechnung die Verständigung von der Zession des Rechnungsbetrages an einer im Geschäftsverkehr völlig unüblichen Stelle und in einer drucktechnischen Ausführung, in der sie leicht übersehen werden könne, liege auch dann keine rechtswirksame Benachrichtigung vor, wenn der Schuldner Kaufmann sei, an dessen Aufmerksamkeit höhere Anforderungen gestellt werden müßten. Anerkannt sei weiters, daß die Begünstigung des Paragraph 1395, ABGB auch dem fahrlässigen Schuldner zugute komme, der also den übernehmer hätte kennen müssen. Da die Zession an sich keineswegs selbstverständlich sei, seien dem Schuldner diesbezüglich auch keine besonders strengen Sorgfalts- und Nachforschungspflichten aufzuerlegen. Ausgehend von diesen Grundsätzen bejahte das Berufungsgericht zwar die Verständlichkeit des Zessionsvermerkes, verneinte aber dessen Deutlichkeit. Es führte weiter aus, was die drucktechnische Ausführung der Zessionsmitteilung auf den Fakturen anlange, so sei dieser Sachverhalt am ehesten mit jenem vergleichbar, welcher der Entscheidung EvBl.1979/189 zugrunde gelegen und in der eine rechtswirksame Benachrichtung des Schuldners verneint worden sei. Im gegenständlichen Falle kämen noch weitere Umstände hinzu, welche erst recht dazu angetan gewesen seien, bei der Beklagten keine besonders sorgfältige Prüfung dahingehend zu veranlassen, ob die Forderung etwa abgetreten worden sei, weil offene Forderungen schließlich von der Firma F selbst eingemahnt worden seien und die Zessionsmitteilung im Bereich eines Feldes mit kleingedruckten Klauseln angeführt worden sei, welche unter anderem Zahlungskonditionen und eine Gerichtsstandsvereinbarung sowie den Hinweis auf die Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen enthalten hätten, die Beklagte aber einen Gesamtvertrag abgeschlossen gehabt habe. Die Beklagte, welche Kaufmannseigenschaft habe und die sich die Handlungen ihrer Vertreter zurechnen lassen müsse, habe bei diesem Sachverhalt zwar fahrlässig, jedoch keinesfalls grob fahrlässig, die undeutliche Mitteilung übersehen, sodaß ihr die Begünstigung des Paragraph 1395, ABGB zugute komme. Daß die Beklagte ungeachtet des ungenügend deutlichen Vermerkes dennoch von der Zession vor der Zahlung an die Firma F Kenntnis erlangt habe, sei von der Klägerin gar nicht behauptet worden. Auf die anderen Berufungsausführungen zu den weiteren zur Klagsabweisung herangezogenen Gründen des Erstgerichtes sei nicht mehr einzugehen gewesen.