Rechtssatz RS0032830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032830
Geschäftszahl
4Ob588/78; 6Ob591/85
Entscheidungsdatum
28.08.1985
Rechtssatz
Erfolgt im Rahmen einer übersendeten Rechnung die Verständigung von der Zession des Rechnungsbetrages an einer im Geschäftsverkehr völlig unüblichen Stelle und in einer drucktechnischen Ausführung, in der sie leicht übersehen werden kann, dann liegt keine rechtswirksame Benachrichtigung des Schuldners vor, selbst wenn er Kaufmann ist, an dessen Aufmerksamkeit höhere Anforderungen gestellt werden müssen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 588/78
Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 588/78
Veröff: EvBl 1979/189 S 493
- 6 Ob 591/85
Entscheidungstext OGH 28.08.1985 6 Ob 591/85
Vgl auch; Beisatz: Alle Umstände des Einzelfalles sind maßgeblich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0032830
Dokumentnummer
JJR_19790327_OGH0002_0040OB00588_7800000_001