Die Revision ist berechtigt.
Mit Recht sind die Parteien und die Vorinstanzen stillschweigend - davon ausgegangen, daß der vorliegende Streitfall, der einen Sachverhalt mit Auslandsberührung (§ 1 Abs 1 IPRG) zum Gegenstand hat, nach österreichischem Recht zu beurteilen ist: Im "Hotel-Fertigstellungs-Vertrag" wurde die Anwendung österreichischen Rechtes ausdrücklich vereinbart (§ 11 Abs 1, § 35 Abs 1 IPRG); im übrigen unterläge dieser Vertrag auch auf Grund des § 36 IPRG dem österreichischen Recht, weil die P*** GmbH, die die für den Werkvertrag charakteristische Leistung zu erbringen hatte (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 36 IPRG), ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Damit unterliegt aber auch die Zession von Forderungen der P*** GmbH gegen die Firma A*** dem österreichischen Recht (§ 45 IPRG; Schwimann aaO Rz 1 zu § 45 IPRG). Auch der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist nach demselben Recht zu beurteilen, weil die behauptete Bereicherung in Österreich eingetreten ist (§ 46 IPRG); das gleiche gilt für die angebliche Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 47 IPRG) und den Rechtsgrund des Schadensersatzes (§ 48 Abs 1 IPRG). Auch die Frage, ob die Beklagte Stellvertreterin der Firma A*** war, muß nach österreichischem Recht beantwortet werden, weil die Beklagte - nach den Behauptungen der Klägerin - im Inland für die Firma A*** tätig werden sollte und auch tätig geworden ist (§ 49 Abs 2 und 3 IPRG).Mit Recht sind die Parteien und die Vorinstanzen stillschweigend - davon ausgegangen, daß der vorliegende Streitfall, der einen Sachverhalt mit Auslandsberührung (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG) zum Gegenstand hat, nach österreichischem Recht zu beurteilen ist: Im "Hotel-Fertigstellungs-Vertrag" wurde die Anwendung österreichischen Rechtes ausdrücklich vereinbart (Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins, IPRG); im übrigen unterläge dieser Vertrag auch auf Grund des Paragraph 36, IPRG dem österreichischen Recht, weil die P*** GmbH, die die für den Werkvertrag charakteristische Leistung zu erbringen hatte (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 36, IPRG), ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Damit unterliegt aber auch die Zession von Forderungen der P*** GmbH gegen die Firma A*** dem österreichischen Recht (Paragraph 45, IPRG; Schwimann aaO Rz 1 zu Paragraph 45, IPRG). Auch der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist nach demselben Recht zu beurteilen, weil die behauptete Bereicherung in Österreich eingetreten ist (Paragraph 46, IPRG); das gleiche gilt für die angebliche Geschäftsführung ohne Auftrag (Paragraph 47, IPRG) und den Rechtsgrund des Schadensersatzes (Paragraph 48, Absatz eins, IPRG). Auch die Frage, ob die Beklagte Stellvertreterin der Firma A*** war, muß nach österreichischem Recht beantwortet werden, weil die Beklagte - nach den Behauptungen der Klägerin - im Inland für die Firma A*** tätig werden sollte und auch tätig geworden ist (Paragraph 49, Absatz 2 und 3 IPRG).
Die Klägerin stützt sich auf eine Sicherungszession. Während eine Vollzession nur die Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar voraussetzt, nicht aber die Verständigung oder gar die Einwilligung des Schuldners (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1392; Koziol-Welser8 I 277), ist bei der Sicherungsabtretung, um eine Umgehung der Vorschriften über die Pfandrechtsbegründung (§ 452 ABGB) zu vermeiden, die Einhaltung eines besonderen modus erforderlich (SZ 51/121 mwN; Ertl aaO Rz 2 u. 3;Die Klägerin stützt sich auf eine Sicherungszession. Während eine Vollzession nur die Willenseinigung zwischen dem Zedenten und dem Zessionar voraussetzt, nicht aber die Verständigung oder gar die Einwilligung des Schuldners (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1392,; Koziol-Welser8 römisch eins 277), ist bei der Sicherungsabtretung, um eine Umgehung der Vorschriften über die Pfandrechtsbegründung (Paragraph 452, ABGB) zu vermeiden, die Einhaltung eines besonderen modus erforderlich (SZ 51/121 mwN; Ertl aaO Rz 2 u. 3;
Koziol-Welser7 II 110 f). Bei der Verpfändung nicht verbriefter Forderungen genügt es, daß die Verpfändung nachträglich leicht und verläßlich festgestellt werden kann; dem wird am besten dadurch Rechnung getragen, daß der Drittschuldner von der sicherungsweisen Abtretung der Forderung verständigt wird. Das ist zwar nicht die einzig mögliche Form; nach Lehre und Rechtsprechung ist aber die Verständigung des debitor cessus jedenfalls ausreichend (SZ 51/121;Koziol-Welser7 römisch zwei 110 f). Bei der Verpfändung nicht verbriefter Forderungen genügt es, daß die Verpfändung nachträglich leicht und verläßlich festgestellt werden kann; dem wird am besten dadurch Rechnung getragen, daß der Drittschuldner von der sicherungsweisen Abtretung der Forderung verständigt wird. Das ist zwar nicht die einzig mögliche Form; nach Lehre und Rechtsprechung ist aber die Verständigung des debitor cessus jedenfalls ausreichend (SZ 51/121;
Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 452; Ertl aaO, Rz 3;Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 452,; Ertl aaO, Rz 3;
Koziol-Welser aaO; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 237). Da die Klägerin von der Sicherungszession nicht die Firma A***, sondern nur die Beklagte verständigt hat, hängt die Wirksamkeit dieser Abtretung davon ab, ob die Beklagte Bevollmächtigte der Firma A*** war. Das ist - entgegen der Meinung der Beklagten - zu bejahen:
Nach den Feststellungen ist es zwar nicht zu einer Vereinbarung gekommen, daß die Beklagte die Firma A*** zu vertreten habe; mit Recht macht die Klägerin aber geltend, daß sie im Hinblick auf Punkt 4.2 des Vertrages Beilage E - den sie, wie aus ihrem Schreiben vom 18.März 1985, Beilage A, hervorgeht, gekannt hat - auf eine Bevollmächtigung der Beklagten durch die Firma A*** in bezug auf deren Zahlungen an die P*** GmbH vertrauen durfte, hieß es doch dort, daß die Beklagte dem Generalunternehmer P*** GmbH die Zahlungen "im Namen von A***" leisten werde. Daraus konnte die Klägerin schließen, die Firma A*** habe der Beklagten aufgetragen, in ihrem, der Firma A***, Namen zu zahlen, sie also in diesem Bereich als Bevollmächtigte zu vertreten. Damit mußte aber die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Beklagte auch als bevollmächtigt ansehen, mit Wirkung für die Firma A*** von der Abtretungsanzeige Kenntnis zu nehmen bezog sich doch diese Anzeige auf jene Forderung, zu deren Erfüllung die Beklagte bestellt worden war (Weber im RGR Komm. Z BGB12 II/1 Rz 26 zu § 407). Der Sachverhalt, aus dem die Klägerin auf eine solche Bevollmächtigung schließen konnte, ist von der Firma A***, die den erwähnten Vertrag unterzeichnet hat, veranlaßt worden. Daß die Klägerin das Fehlen eines Vollmachtsverhältnisses zwischen der Firma A*** und der Beklagten gekannt hätte oder hätte kennen müssen, hat die Beklagte nicht behauptet und geht auch aus den Feststellungen nicht hervor. Demnach liegen alle Voraussetzungen für eine Vollmacht kraft äußeren Tatbestandes (vgl. hiezu nur Strasser in Rummel Rz 44 zu § 1002) vor.Nach den Feststellungen ist es zwar nicht zu einer Vereinbarung gekommen, daß die Beklagte die Firma A*** zu vertreten habe; mit Recht macht die Klägerin aber geltend, daß sie im Hinblick auf Punkt 4.2 des Vertrages Beilage E - den sie, wie aus ihrem Schreiben vom 18.März 1985, Beilage A, hervorgeht, gekannt hat - auf eine Bevollmächtigung der Beklagten durch die Firma A*** in bezug auf deren Zahlungen an die P*** GmbH vertrauen durfte, hieß es doch dort, daß die Beklagte dem Generalunternehmer P*** GmbH die Zahlungen "im Namen von A***" leisten werde. Daraus konnte die Klägerin schließen, die Firma A*** habe der Beklagten aufgetragen, in ihrem, der Firma A***, Namen zu zahlen, sie also in diesem Bereich als Bevollmächtigte zu vertreten. Damit mußte aber die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Beklagte auch als bevollmächtigt ansehen, mit Wirkung für die Firma A*** von der Abtretungsanzeige Kenntnis zu nehmen bezog sich doch diese Anzeige auf jene Forderung, zu deren Erfüllung die Beklagte bestellt worden war (Weber im RGR Komm. Z BGB12 II/1 Rz 26 zu Paragraph 407,). Der Sachverhalt, aus dem die Klägerin auf eine solche Bevollmächtigung schließen konnte, ist von der Firma A***, die den erwähnten Vertrag unterzeichnet hat, veranlaßt worden. Daß die Klägerin das Fehlen eines Vollmachtsverhältnisses zwischen der Firma A*** und der Beklagten gekannt hätte oder hätte kennen müssen, hat die Beklagte nicht behauptet und geht auch aus den Feststellungen nicht hervor. Demnach liegen alle Voraussetzungen für eine Vollmacht kraft äußeren Tatbestandes vergleiche hiezu nur Strasser in Rummel Rz 44 zu Paragraph 1002,) vor.
Das Verständigungsschreiben der Klägerin vom 18.März 1985, Beilage A, war eine klare und zuverlässige Nachricht über die zwischen der P*** GmbH und der Klägerin vereinbarte Abtretung; es ist daher als ausreichender modus anzusehen, um die Sicherungszession wirksam zu machen.
Die - wahrheitswidrige - Behauptung der P*** GmbH als Zedentin, daß keine Abtretung vorliege, konnte dem Verständigungsschreiben nicht die Wirkung nehmen. Der Erklärung der Beklagten, diese Verständigung nicht anerkennen zu können (Beilage 3), kommt keine rechtliche Bedeutung zu (SZ 48/40). Die Beklagte hätte bei Zweifeln an der Richtigkeit der von der Klägerin behaupteten Abtretung verlangen können, daß die Klägerin ihre Gläubigerschaft beweise (Ertl aaO Rz 3 zu § 1395). Hätte sie auch danach noch immer berechtigte Zweifel darüber haben können, wem die Zahlungen der Firma A*** zuzuleiten sind, dann hätte sie die Beträge allenfalls nach § 1425 ABGB hinterlegen können; keinesfalls durfte sie aber die Zessionsverständigung einfach unbeachtet lassen.Die - wahrheitswidrige - Behauptung der P*** GmbH als Zedentin, daß keine Abtretung vorliege, konnte dem Verständigungsschreiben nicht die Wirkung nehmen. Der Erklärung der Beklagten, diese Verständigung nicht anerkennen zu können (Beilage 3), kommt keine rechtliche Bedeutung zu (SZ 48/40). Die Beklagte hätte bei Zweifeln an der Richtigkeit der von der Klägerin behaupteten Abtretung verlangen können, daß die Klägerin ihre Gläubigerschaft beweise (Ertl aaO Rz 3 zu Paragraph 1395,). Hätte sie auch danach noch immer berechtigte Zweifel darüber haben können, wem die Zahlungen der Firma A*** zuzuleiten sind, dann hätte sie die Beträge allenfalls nach Paragraph 1425, ABGB hinterlegen können; keinesfalls durfte sie aber die Zessionsverständigung einfach unbeachtet lassen.
Ist aber die von der Klägerin geltend gemachte Sicherungszession mit dem Zugang des Verständigungsschreibens (19.März 1985) wirksam geworden, dann muß - im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes - der Anspruch der Klägerin als berechtigt erkannt werden:
Der Klägerin standen ab dem 19.März 1985 sämtliche Forderungen gegen die Firma A*** aus deren Vertrag mit der P*** GmbH über die Fertigstellung eines Hotels zu. Daß die Vorinstanzen über diese Forderungen und insbesondere über die Zahlungen der Firma A*** keine Feststellungen getroffen haben, schadet nicht, weil die Beklagte das dazu von der Klägerin erstattete Vorbringen (ON 15 und 16) nur unsubstantiiert bestritten (ON 16) und in der Folge die von der Klägerin zum Beweis ihrer Behauptungen vorgelegten Urkunden (Beilagen H1 - H5), ausdrücklich als richtig zugestanden hat (ON 17 S 51). Zugestandene Tatsachen sind aber dem Urteil ungeprüft zugrunde zu legen (Fasching III 244). Soweit danach Zahlungen der Firma A*** schon vor dem 19.Marz 1985 auf dem Konto der P*** GmbH eingelangt waren, sind sie von der Sicherungszession zugunsten der Klägerin nicht umfaßt, weil es sich bei diesen Beträgen mit ihrer Gutbringung auf dem Konto der P*** GmbH um deren Vermögen und nicht mehr um eine Forderung gegen die Firma A*** gehandet hat (§ 1412 ABGB). Die Umbuchung solcher Beträge auf ein Konto der P*** KG ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung. Außer Streit steht aber, daß am 25.April 1985 ein von der Firma A*** für die P*** GmbH bestimmter Betrag von US-Dollar 318.000 bei der Beklagten eingegangen ist (ON 16 S 34). Diesen Betrag - im Gegenwert von S 6,741.845 (Beilage H 4) - hat die Beklagte - zusammen mit anderen Beträgen - am selben Tag (25.April 1985 auf das Konto der P*** KG umgebucht, das bis dahin einen Minussaldo von S 22,540.438,06 aufgewiesen hatte (Beilage H 3).Der Klägerin standen ab dem 19.März 1985 sämtliche Forderungen gegen die Firma A*** aus deren Vertrag mit der P*** GmbH über die Fertigstellung eines Hotels zu. Daß die Vorinstanzen über diese Forderungen und insbesondere über die Zahlungen der Firma A*** keine Feststellungen getroffen haben, schadet nicht, weil die Beklagte das dazu von der Klägerin erstattete Vorbringen (ON 15 und 16) nur unsubstantiiert bestritten (ON 16) und in der Folge die von der Klägerin zum Beweis ihrer Behauptungen vorgelegten Urkunden (Beilagen H1 - H5), ausdrücklich als richtig zugestanden hat (ON 17 S 51). Zugestandene Tatsachen sind aber dem Urteil ungeprüft zugrunde zu legen (Fasching römisch drei 244). Soweit danach Zahlungen der Firma A*** schon vor dem 19.Marz 1985 auf dem Konto der P*** GmbH eingelangt waren, sind sie von der Sicherungszession zugunsten der Klägerin nicht umfaßt, weil es sich bei diesen Beträgen mit ihrer Gutbringung auf dem Konto der P*** GmbH um deren Vermögen und nicht mehr um eine Forderung gegen die Firma A*** gehandet hat (Paragraph 1412, ABGB). Die Umbuchung solcher Beträge auf ein Konto der P*** KG ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung. Außer Streit steht aber, daß am 25.April 1985 ein von der Firma A*** für die P*** GmbH bestimmter Betrag von US-Dollar 318.000 bei der Beklagten eingegangen ist (ON 16 S 34). Diesen Betrag - im Gegenwert von S 6,741.845 (Beilage H 4) - hat die Beklagte - zusammen mit anderen Beträgen - am selben Tag (25.April 1985 auf das Konto der P*** KG umgebucht, das bis dahin einen Minussaldo von S 22,540.438,06 aufgewiesen hatte (Beilage H 3).
Die Beklagte hätte nach dem oben Gesagten den Betrag, den die
Firma A*** an die P*** GmbH zahlen wollte, auf Grund der ihr
mitgeteilten Sicherungszession an die Klägerin überweisen (oder im
Fall noch zu diesem Zeitpunkt vorhandener berechtigter Zweifel bei
Gericht hinterlegen) müssen. Dadurch, daß sie diesen Betrag auf das
Konto der P*** KG übertrugen, hat sie eigene Forderungen gegen die
KG in der entsprechenden Höhe getilgt. Die Beklagte hat sich darauf
berufen, daß ihr die P*** GmbH am 26.März 1985 sämtliche Forderungen
aus dem mit der Firma A*** geschlossenen Vertrag abgetreten habe
und die Schuldnerin davon ordnungsgemäß verständigt worden sei; aus
diesem Grunde sei diese Zession allein wirksam (ON 2 S 9). Von einem
solchen Abtretungsvertrag geht - entgegen der Meinung des
Berufungsgerichtes - auch die Klägerin aus (ON 15 S 31). Diese
Zession kann aber die erwähnte Umbuchung von US-Dollar 384.000 auf
ein Konto der P*** KG zur Tilgung von deren Verbindlichkeiten
gegenüber der Beklagten nicht rechtfertigen; vielmehr ist die
Beklagte nach § 1041 ABGB zur Herausgabe des dadurch erlangten
Nutzens verpflichtet:
Nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer einer Sache, die ohne
Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist, sie
in Natur, oder, wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert
verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat. Unter den
Begriff der "Sache" fallen alle vermögenswerten Güter, insbesondere
auch Forderungsrechte (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 2 und 6 zu § 1041;
Koziol-Welser8 I 382; vgl. SZ 44/92; JBl 1986, 235). Die Forderung
gegen die Firma A*** stand auf Grund der Sicherungszession der Klägerin zu; die Zession vom 26.März 1985 mußte, weil der P*** GmbH zu dieser Zeit die Rechtszuständigkeit für die Forderung nicht mehr zukam, unwirksam bleiben; die Beklagte konnte dadurch die Forderung nicht erwerben (Rummel, aaO, Rz 7; Koziol-Welser8 I 280). In Lehre und Rechtsprechung wurde der Fall behandelt, daß der Zedent, der seine Forderung mehrfach abgetreten hat, den Schuldner nicht von der ersten, sondern von einer anderen Abtretung verständigt; in diesem Fall kann der Schuldner an den ihm bekanntgegebenen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten (§ 1395 ABGB; SZ 52/110; Koziol-Welser aaO). Der Erstzessionar hat dann aber gegen den Zweitzessionar einen Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB (JBl 1986, 235; Rummel aaO; Koziol-Welser aaO 280/281). Diesmal liegt der Fall freilich insofern anders, als der abgetretene Schuldner - die Firma A*** - durch die Umbuchung des von ihr überwiesenen Betrages noch nicht von ihrer Schuld gegenüber der Klägerin befreit worden war; das vermag aber am Ergebnis nichts zu ändern: Hätte die Klägerin die Beklagte als Machthaber zur Einziehung ihrer Forderung gegen die Firma A*** bestellt (§ 1424 ABGB), so hätte das Inkasso der Beklagten schuldbefreiende Wirkung für die Firma A*** gehabt; die mangelnde Vollmacht zum Inkasso kann aber - wie jeder Vollmachtsmangel (§ 1016 ABGB) durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden (Reischauer, Doppelzession, Bereicherung und unechte (angewandte) Geschäftsführung ohne Auftrag, ÖJZ 1987, 257 ff (261). Eine solche Genehmigung ist in der Erhebung der Klage gegen denjenigen, der die dem wahren Zessionar zustehenden Beträge vereinnahmt hat, zu erblicken (Reischauer aaO 263), muß doch das Ausfolgungsbegehren des Gläubigers dahin verstanden werden, daß er den Einzug der Forderung durch den Scheingläubiger hinnimmt und sich daher an diesen und nicht an den Schuldner halten will. Hat aber die Buchung der von der Firma A*** geleisteten Zahlung zugunsten der Beklagten durch die Einbringung der Klage nachträglich schuldbefreiende Wirkung für die Firma A*** erlangt, so liegen alle Voraussetzungen für den Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB vor (Reischauer aaO).gegen die Firma A*** stand auf Grund der Sicherungszession der Klägerin zu; die Zession vom 26.März 1985 mußte, weil der P*** GmbH zu dieser Zeit die Rechtszuständigkeit für die Forderung nicht mehr zukam, unwirksam bleiben; die Beklagte konnte dadurch die Forderung nicht erwerben (Rummel, aaO, Rz 7; Koziol-Welser8 römisch eins 280). In Lehre und Rechtsprechung wurde der Fall behandelt, daß der Zedent, der seine Forderung mehrfach abgetreten hat, den Schuldner nicht von der ersten, sondern von einer anderen Abtretung verständigt; in diesem Fall kann der Schuldner an den ihm bekanntgegebenen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten (Paragraph 1395, ABGB; SZ 52/110; Koziol-Welser aaO). Der Erstzessionar hat dann aber gegen den Zweitzessionar einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB (JBl 1986, 235; Rummel aaO; Koziol-Welser aaO 280/281). Diesmal liegt der Fall freilich insofern anders, als der abgetretene Schuldner - die Firma A*** - durch die Umbuchung des von ihr überwiesenen Betrages noch nicht von ihrer Schuld gegenüber der Klägerin befreit worden war; das vermag aber am Ergebnis nichts zu ändern: Hätte die Klägerin die Beklagte als Machthaber zur Einziehung ihrer Forderung gegen die Firma A*** bestellt (Paragraph 1424, ABGB), so hätte das Inkasso der Beklagten schuldbefreiende Wirkung für die Firma A*** gehabt; die mangelnde Vollmacht zum Inkasso kann aber - wie jeder Vollmachtsmangel (Paragraph 1016, ABGB) durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden (Reischauer, Doppelzession, Bereicherung und unechte (angewandte) Geschäftsführung ohne Auftrag, ÖJZ 1987, 257 ff (261). Eine solche Genehmigung ist in der Erhebung der Klage gegen denjenigen, der die dem wahren Zessionar zustehenden Beträge vereinnahmt hat, zu erblicken (Reischauer aaO 263), muß doch das Ausfolgungsbegehren des Gläubigers dahin verstanden werden, daß er den Einzug der Forderung durch den Scheingläubiger hinnimmt und sich daher an diesen und nicht an den Schuldner halten will. Hat aber die Buchung der von der Firma A*** geleisteten Zahlung zugunsten der Beklagten durch die Einbringung der Klage nachträglich schuldbefreiende Wirkung für die Firma A*** erlangt, so liegen alle Voraussetzungen für den Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB vor (Reischauer aaO).
Schon deshalb kann die Meinung des Berufungsgerichtes, der Verwendungsanspruch der Klägerin sei ausgeschlossen, weil ihr ein vertraglicher Anspruch gegen die Firma A*** zustehe, nicht gebilligt werden. Die Verwendungsklage ist im übrigen nur dann ausgeschlossen, wenn zwischen den selben Personen Ansprüche aus einem Vertrag, einem vertragsähnlichen Verhältnis oder einer (echten) Geschäftsführung ohne Auftrag bestehen (Rummel aaO Rz 9); im Drei-Personen-Verhältnis führt die Regel von der ergänzenden Funktion des Verwendungsanspruchs nur dann zu dessen Ausschluß, wenn die Vermögensverschiebung im (Vertrags- oder sonstigen Schuld-)Verhältnis zu einem Dritten ihren zureichenden Grund findet (Rummel aaO Rz 10 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; Koziol-Welser aaO 385 f). Die Verwendung der der Klägerin abgetretenen Forderung zugunsten der Beklagten entbehrt aber eines solchen Rechtsgrundes.
Daraus folgt, daß der Klägerin der geltend gemachte Betrag von 1 Million S, der geringer ist als die umgebuchte Summe von US-Dollar 318.000, nach § 1041 ABGB zusteht. Ob sie ihn auch auf Grund unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. hiezu Rummel aaO Rz 7 zu § 1039; Reischauer aaO 263 ff; SZ 49/63) oder aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes fordern könnte - diese Ansprüche stehen in Konkurrenz zu § 1041 ABGB (Rummel aao Rz 17 zu § 1041 ABGB; Koziol-Welser aaO 385) -, bedarf somit keiner Prüfung. Zu beachten ist aber, daß der Beklagten der Betrag von US-Dollar 318.000 erst am 25.April 1985 zugeflossen ist und sie ihn daher frühestens mit diesem Tag der Klägerin hätte überweisen können; der Klägerin können daher erst ab diesem Tag Zinsen zuerkannt werden. Da die Beklagte, die auf Grund ihres Unternehmensgegenstandes über die Möglichkeiten einer Kapitalveranlagung im Bilde sein muß, das zur Rechtfertigung des Zinssatzes von 11 % erstattete Vorbringen nur unsubstantiiert bestritten hat (ON 2 S 6), ist die Tatsache, daß die klagende Bank den umstrittenen Betrag wenigstens um den Zinssatz von 11 % hätte weitergeben können, als zugestanden anzusehen (§ 267 Abs 1 ZPO; vgl. SZ 55/116).Daraus folgt, daß der Klägerin der geltend gemachte Betrag von 1 Million S, der geringer ist als die umgebuchte Summe von US-Dollar 318.000, nach Paragraph 1041, ABGB zusteht. Ob sie ihn auch auf Grund unechter Geschäftsführung ohne Auftrag vergleiche hiezu Rummel aaO Rz 7 zu Paragraph 1039,; Reischauer aaO 263 ff; SZ 49/63) oder aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes fordern könnte - diese Ansprüche stehen in Konkurrenz zu Paragraph 1041, ABGB (Rummel aao Rz 17 zu Paragraph 1041, ABGB; Koziol-Welser aaO 385) -, bedarf somit keiner Prüfung. Zu beachten ist aber, daß der Beklagten der Betrag von US-Dollar 318.000 erst am 25.April 1985 zugeflossen ist und sie ihn daher frühestens mit diesem Tag der Klägerin hätte überweisen können; der Klägerin können daher erst ab diesem Tag Zinsen zuerkannt werden. Da die Beklagte, die auf Grund ihres Unternehmensgegenstandes über die Möglichkeiten einer Kapitalveranlagung im Bilde sein muß, das zur Rechtfertigung des Zinssatzes von 11 % erstattete Vorbringen nur unsubstantiiert bestritten hat (ON 2 S 6), ist die Tatsache, daß die klagende Bank den umstrittenen Betrag wenigstens um den Zinssatz von 11 % hätte weitergeben können, als zugestanden anzusehen (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO; vergleiche SZ 55/116).
Aus diesen Erwägungen war der Revision teilweise Folge zu geben und die Entscheidung der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Beklagte zur Zahlung von 1 Million S samt 11 % Zinsen seit 25. April 1985 verurteilt wird; das Zinsenmehrbegehren für die Zeit vom 21.März bis 24.April 1986 bleibt hingegen abgewiesen. Der Ausspruch über die Kosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, jener über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle iVm § 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen war der Revision teilweise Folge zu geben und die Entscheidung der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Beklagte zur Zahlung von 1 Million S samt 11 % Zinsen seit 25. April 1985 verurteilt wird; das Zinsenmehrbegehren für die Zeit vom 21.März bis 24.April 1986 bleibt hingegen abgewiesen. Der Ausspruch über die Kosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, jener über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO.