Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0032799×

Rechtssatz RS0032799

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032799

Geschäftszahl

4Ob513/88

Entscheidungsdatum

12.04.1988

Rechtssatz

Die - wahrheitswidrige - Behauptung des Zedenten, daß keine Abtretung vorliege, kann dem Verständigungsschreiben nicht die Wirkung nehmen. Der Erklärung des Bevollmächtigten des Zessus, diese Verständigung nicht anerkennen zu können, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Der Zessus hätte bei Zweifeln an der Richtigkeit der vom Zessionar behaupteten Abtretung verlangen können, daß er seine Gläubigerschaft beweise. Hat er auch danach noch immer berechtigte Zweifel darüber, wem die Zahlungen zuzuleiten sind, dann kann er die Beträge allenfalls nach Paragraph 1425, ABGB hinterlegen; keinesfalls darf er aber die Zessionsverständigung einfach unbeachtet lassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 513/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 513/88
    Veröff: RdW 1988,288 = ÖBA 1989,85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0032799

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00513_8800000_005