Rechtssatz RS0032799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032799
Entscheidungsdatum
12.04.1988
Rechtssatz
Die - wahrheitswidrige - Behauptung des Zedenten, daß keine Abtretung vorliege, kann dem Verständigungsschreiben nicht die Wirkung nehmen. Der Erklärung des Bevollmächtigten des Zessus, diese Verständigung nicht anerkennen zu können, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Der Zessus hätte bei Zweifeln an der Richtigkeit der vom Zessionar behaupteten Abtretung verlangen können, daß er seine Gläubigerschaft beweise. Hat er auch danach noch immer berechtigte Zweifel darüber, wem die Zahlungen zuzuleiten sind, dann kann er die Beträge allenfalls nach § 1425 ABGB hinterlegen; keinesfalls darf er aber die Zessionsverständigung einfach unbeachtet lassen.Die - wahrheitswidrige - Behauptung des Zedenten, daß keine Abtretung vorliege, kann dem Verständigungsschreiben nicht die Wirkung nehmen. Der Erklärung des Bevollmächtigten des Zessus, diese Verständigung nicht anerkennen zu können, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Der Zessus hätte bei Zweifeln an der Richtigkeit der vom Zessionar behaupteten Abtretung verlangen können, daß er seine Gläubigerschaft beweise. Hat er auch danach noch immer berechtigte Zweifel darüber, wem die Zahlungen zuzuleiten sind, dann kann er die Beträge allenfalls nach Paragraph 1425, ABGB hinterlegen; keinesfalls darf er aber die Zessionsverständigung einfach unbeachtet lassen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 513/88
Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 513/88
Veröff: RdW 1988,288 = ÖBA 1989,85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0032799
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00513_8800000_005