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Rechtssatz RS0019549×

Rechtssatz RS0019549

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019549

Entscheidungsdatum

19.10.2016

Rechtssatz

In der Erhebung der Klage gegen denjenigen, der die dem wahren Zessionar zustehenden Beträge vereinnahmt hat, liegt eine Genehmigung des Inkassos (Paragraph 1016,), muss doch das Ausfolgungsbegehren des Gläubigers dahin verstanden werden, dass er den Einzug der Forderung durch den Scheingläubiger hinnimmt und sich daher an diesen und nicht an den Schuldner halten will. Durch die Einbringung der Klage erlangt die Leistung des Schuldners an den Scheingläubiger nachträglich schuldbefreiende Wirkung; es liegen daher die Voraussetzungen für den Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB gegen den Scheingläubiger vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 513/88
    Entscheidungstext OGH 12.04.1988 4 Ob 513/88
    Veröff: RdW 1988,288 = ÖBA 1985,85
  • 2 Ob 207/12y
    Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 207/12y
    Vgl aber; Beisatz: Hier relativierend: Man müsste in der Klage gegen den Scheingläubiger eine schlüssige Willenserklärung sehen. Entscheidend sind auch hier die Umstände des konkreten Einzelfalls. (T1)
    Beisatz: Der Sonderfall der nachträglichen Genehmigung der Einziehung einer Forderung, wenn sie schlüssig erteilt wird, beinhaltet auch einen schlüssigen Verzicht des wahren Gläubigers auf seinen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Schuldner. (T2)
    Beisatz: Hier Ausdehnung des Klagebegehrens im Schiedsverfahren; gegenständlich Beweis für die schlüssige Genehmigung der Einziehung der Forderung bzw den Verzicht auf den vertraglichen Anspruch dadurch nicht erbracht. (T3)
  • 1 Ob 193/16p
    Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 193/16p
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019549

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_0040OB00513_8800000_002