Rechtssatz RS0019679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019679
Entscheidungsdatum
12.04.1988
Rechtssatz
Konnte der Gläubiger aus einem dem Schuldner zurechenbaren Tatbestand schließen, ein Dritter sei bevollmächtigt im Namen des Schuldners zu zahlen, kann er auch den Dritten als bevollmächtigt ansehen, mit Wirkung für den (scheinbar) Vertretenen die Verständigung vom Rechtserwerb durch Zession zur Kenntnis zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019679
Dokumentnummer
JJR_19880412_OGH0002_0040OB00513_8800000_003