Aus den Entscheidungsgründen:
Bei dem Factoring-Vertrag, wie er zwischen der klagenden Partei und Josef N abgeschlossen war, überträgt ein Unternehmer die im Rahmen seines Geschäftsbetriebes entstehenden Forderungen für Warenlieferungen und Dienstleistungen an einen Factor. Das Factoring erfaßt grundsätzlich nicht nur bestimmte Einzelforderungen, sondern alle Forderungen, die im Geschäftsbetrieb während der Dauer des Factoring-Verhältnisses entstehen. Je nach der inhaltlichen Ausgestaltung hat der Vertrag nur das Inkasso der Forderung zum Gegenstand, sodaß dem Gläubiger im wesentlichen die Mahnung und Eintreibung der Forderung abgenommen wird, oder aber der Factor bevorschußt die Forderung bereits vor deren Fälligkeit. Im ersten Fall kommt dem Factoring vor allem Dienstleistungsfunktion, im zweiten Fall auch Finanzierungsfunktion zu (Koziol - Welser, Grundriß[5] I, 247; Koziol, Rechtsfragen beim Factoring- Geschäft, QuHGZ 1972, 319; vgl. SZ 46/58). Die Factoring-Vereinbarung zwischen der klagenden Partei und Josef N hatte - wie dies für dieses Geschäft typisch ist - sämtliche bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb zum Gegenstand.Bei dem Factoring-Vertrag, wie er zwischen der klagenden Partei und Josef N abgeschlossen war, überträgt ein Unternehmer die im Rahmen seines Geschäftsbetriebes entstehenden Forderungen für Warenlieferungen und Dienstleistungen an einen Factor. Das Factoring erfaßt grundsätzlich nicht nur bestimmte Einzelforderungen, sondern alle Forderungen, die im Geschäftsbetrieb während der Dauer des Factoring-Verhältnisses entstehen. Je nach der inhaltlichen Ausgestaltung hat der Vertrag nur das Inkasso der Forderung zum Gegenstand, sodaß dem Gläubiger im wesentlichen die Mahnung und Eintreibung der Forderung abgenommen wird, oder aber der Factor bevorschußt die Forderung bereits vor deren Fälligkeit. Im ersten Fall kommt dem Factoring vor allem Dienstleistungsfunktion, im zweiten Fall auch Finanzierungsfunktion zu (Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins, 247; Koziol, Rechtsfragen beim Factoring- Geschäft, QuHGZ 1972, 319; vergleiche SZ 46/58). Die Factoring-Vereinbarung zwischen der klagenden Partei und Josef N hatte - wie dies für dieses Geschäft typisch ist - sämtliche bestehenden und künftig entstehenden Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb zum Gegenstand.
Gemäß den §§ 1395, 1396 ABGB kann der Schuldner bis zur Verständigung von der Zession mit schuldbefreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten. Der Zessionar muß bis dahin die an den Zedenten geleistete Zahlung, obwohl dieser nicht mehr Gläubiger ist, gegen sich gelten lassen. Das Gesetz schreibt eine bestimmte Form der Benachrichtigung des Schuldners nicht vor (SZ 26/63), die Verständigung des Schuldners kann wirksam sowohl durch den Zedenten als auch durch den Zessionar geschehen. Das Gesetz schließt nur im § 1396 ABGB die schuldbefreiende Wirkung einer Zahlung an den Zedenten aus, wenn dem Schuldner der Übernehmer bekannt gemacht worden ist. Der Schuldner muß aber über die Person des Übernehmers der Forderung Gewißheit haben (Wolff in Klang[2] VI, 314); die Mitteilung von der Zession muß deutlich und verständlich sein (SZ 26/63; RZ 1961, 86), andernfalls kann sich der Schuldner darauf berufen, daß ihm die Abtretung nicht bekannt gemacht wurde (Ehrenzweig[2] II/1, 263). Die Begünstigung des § 1395 ABGB, wonach der Schuldner bis zur Bekanntmachung des Übernehmers berechtigt ist, dem Zedenten zu bezahlen, kommt auch dem fahrlässigen Schuldner, der den Übernehmer der Forderung bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen, zustatten (Wolff a. a. O., 312).Gemäß den Paragraphen 1395, 1396, ABGB kann der Schuldner bis zur Verständigung von der Zession mit schuldbefreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten. Der Zessionar muß bis dahin die an den Zedenten geleistete Zahlung, obwohl dieser nicht mehr Gläubiger ist, gegen sich gelten lassen. Das Gesetz schreibt eine bestimmte Form der Benachrichtigung des Schuldners nicht vor (SZ 26/63), die Verständigung des Schuldners kann wirksam sowohl durch den Zedenten als auch durch den Zessionar geschehen. Das Gesetz schließt nur im Paragraph 1396, ABGB die schuldbefreiende Wirkung einer Zahlung an den Zedenten aus, wenn dem Schuldner der Übernehmer bekannt gemacht worden ist. Der Schuldner muß aber über die Person des Übernehmers der Forderung Gewißheit haben (Wolff in Klang[2] römisch sechs, 314); die Mitteilung von der Zession muß deutlich und verständlich sein (SZ 26/63; RZ 1961, 86), andernfalls kann sich der Schuldner darauf berufen, daß ihm die Abtretung nicht bekannt gemacht wurde (Ehrenzweig[2] II/1, 263). Die Begünstigung des Paragraph 1395, ABGB, wonach der Schuldner bis zur Bekanntmachung des Übernehmers berechtigt ist, dem Zedenten zu bezahlen, kommt auch dem fahrlässigen Schuldner, der den Übernehmer der Forderung bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte kennen müssen, zustatten (Wolff a. a. O., 312).
Geht man von diesen rechtlichen Grundsätzen aus, kann entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes nicht gesagt werden, daß eine ausreichende Verständigung der Beklagten von der an die klagende Partei erfolgten Zession der Forderungen des Josef N vorliegt. Das Schreiben der klagenden Partei vom 17. Jänner 1978 enthält zwar zunächst die Mitteilung, daß alle Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb an die klagende Partei übertragen wurden, andererseits wird aber darauf verwiesen, den auf den Fakturen angebrachten Übertragungsvermerk zu beachten, wonach Zahlungen nur an die klagende Partei zu leisten seien. Dies konnte von der Beklagten dahin verstanden werden, daß die Verständigung über die Zession auf der jeweiligen Faktura maßgeblich ist und nur jene Forderungen als an die klagende Partei abgetreten gelten, deren Fakturen den Zessionsvermerk tragen. Gerade von der klagenden Partei, einem Unternehmen, das sich berufsmäßig mit der Einziehung zedierter Forderungen befaßt, konnte erwartet werden, daß es die Drittschuldner der erworbenen Forderungen in klarer und eindeutiger Weise von der erfolgten Zession verständigt und aufklärt. Allenfalls sich ergebende Zweifel in dieser Richtung bewirken, daß der Schuldner seinem ursprünglichen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung zahlen darf. Dabei ist der Schuldner, wie dargelegt, auch dann geschützt, wenn die Unkenntnis der Zession auf Fahrlässigkeit beruht, wenn er also bei entsprechenden Nachforschungen sich Kenntnis vom wahren Sachverhalt hätte verschaffen können. Entgegen der Rechtsmeinung der klagenden Partei war die Beklagte also keineswegs verpflichtet, solche Nachforschungen durchzuführen, an die klagende Partei heranzutreten und sie um Aufklärung darüber zu ersuchen, ob eine Zession erfolgt sei. Daß die Beklagte in Kenntnis der Zession bezahlt hätte, wurde nicht behauptet. Die Beklagte zahlte an den Inkassanten des Josef N nicht in Kenntnis der Zession, sondern deshalb, weil sie über die tatsächlich erfolgte Zession im Zweifel war und sich auf die Versicherung des Inkassanten des Josef N verließ. Die Mitteilung des Inkassanten Josef N konnte ihr im Hinblick darauf, daß die ihr übermittelte Faktura den angekundigten Zessionsvermerk nicht trug, plausibel, ja geradezu als schlüssige Begründung dafür erscheinen, daß ein solcher Vermerk nicht aufgenommen worden war. Nur dann, wenn eine klare und eindeutige Verständigung von der erfolgten Zession durchgeführt wurde und die Zessionserklärung in der Folge allein durch Mitteilung des Zedenten widerrufen wird, darf der Schuldner nicht einfach an den Zedenten (oder den Zessionar) zahlen; nur in einem solchen Fall wird er, wenn die Frage der Berechtigung des Fordernden anders nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, den geschuldeten Betrag gerichtlich hinterlegen müssen (Ehrenzweig a. a. O., 264; Wolff a. a. O., 315). Liegt aber eine im Sinne obiger Ausführungen eindeutige und damit wirksame Verständigung von der Zession nicht vor, wirkt die Zahlung an den Zedenten schuldbefreiend.