Rechtssatz RS0032598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032598
Entscheidungsdatum
03.03.1980
Rechtssatz
Die Mitteilung eines Factors, daß alle Forderungen aus einem Geschäftsbetrieb an ihn übertragen wurden, der Schuldner habe den auf den Fakturen angebrachten Übertragungsvermerk zu beachten, kann der Schuldner dahin verstehen, daß nur jene Forderungen als an den Factor übertragen gelten, deren Fakturen den Zessionsvermerk tragen. Der Schuldner, der auf Grund einer nicht mit einem Zessionsvermerk versehenen Rechnung an den Zedenten zahlte, weil dieser behauptete, der Vertrag mit dem Factor sei storniert, muß nicht nochmals an den Factor bezahlen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032598
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0010OB00538_8000000_002