Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (6 Ob 117/03d; 4 Ob 274/01z; 6 Ob 6/02d ua; RIS-Justiz RS0037516; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Vor § 226 Rz 13).Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (6 Ob 117/03d; 4 Ob 274/01z; 6 Ob 6/02d ua; RIS-Justiz RS0037516; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Vor Paragraph 226, Rz 13).
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ergibt sich aus dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Vorbringen der Klägerin, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hinreichend deutlich, dass eine Doppelzession der Forderung der P***** & Co GesmbH gegen die E***** AG an die Klägerin und die Beklagte behauptet wird. Auch die Beklagte selbst hat das Prozessvorbringen der Klägerin in ihrer Klage offensichtlich in diesem Sinne verstanden, da sie in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich bestritten hat, dass die P***** & Co GesmbH ihre Forderung gegenüber der E***** AG (auch) an die Beklagte abgetreten habe. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer mehrfachen Sicherungszession derselben Forderung an verschiedene Personen diejenige wirksam, die zuerst alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt (MGA, ABGB36 E Nr 72 zu § 1392; Ertl in Rummel, ABGB³ § 1392 Rz 3; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB² § 1392 Rz 25 jeweils mwN ua; RIS-Justiz RS0032690). Durch die zeitlich erste wirksame Abtretung - bei der Sicherungszession ist maßgeblich, wann der dafür notwendige Publizitätsakt gesetzt wurde - scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über, womit sich die Rechtszuständigkeit ändert. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung; sie ist nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit und er kann sie daher auch nicht mehr wirksam übertragen (JBl 1986, 235 ua). Verständigt der Zedent, der seine Forderung mehrfach abgetreten hat, den Schuldner nicht von der ersten, sondern von einer anderen Abtretung, kann der Schuldner an den ihm bekanntgegebenen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten. Der Erstzessionar (= “wahrer Gläubiger”) hat dann aber nach herrschender Auffassung gegen den Zweitzessionar (= “Scheinzessionar”) einen Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB, weil dieser eine Forderung verwertet, die einem anderen zusteht (Honsell/Heidinger aaO §§ 1394, 1395 Rz 14; Rummel in Rummel, ABGB³ § 1041 Rz 7 jeweils mwN ua; RIS-Justiz RS0019879). Hat im Falle einer Doppelzession der Schuldner nicht schuldbefreiend an den Zweitzessionar gezahlt, so kann der Erstzessionar die Einziehung durch den Zweitzessionar genehmigen und einen Verwendungsanspruch gegen ihn geltend machen. Eine solche Genehmigung ist in der Erhebung der Klage gegen denjenigen, der die dem wahren Zessionar zustehenden Beträge vereinnahmt hat, zu erblicken, muss doch das Ausfolgungsbegehren des Gläubigers dahin verstanden werden, dass er den Einzug der Forderung durch den Scheingläubiger hinnimmt und sich daher an diesen und nicht an den Schuldner halten will (ÖBA 1989/131 mwN ua; Reischauer in Rummel aaO §§ 1424, 1425 Rz 3 mwN).Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ergibt sich aus dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Vorbringen der Klägerin, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hinreichend deutlich, dass eine Doppelzession der Forderung der P***** & Co GesmbH gegen die E***** AG an die Klägerin und die Beklagte behauptet wird. Auch die Beklagte selbst hat das Prozessvorbringen der Klägerin in ihrer Klage offensichtlich in diesem Sinne verstanden, da sie in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich bestritten hat, dass die P***** & Co GesmbH ihre Forderung gegenüber der E***** AG (auch) an die Beklagte abgetreten habe. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer mehrfachen Sicherungszession derselben Forderung an verschiedene Personen diejenige wirksam, die zuerst alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt (MGA, ABGB36 E Nr 72 zu Paragraph 1392,; Ertl in Rummel, ABGB³ Paragraph 1392, Rz 3; Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB² Paragraph 1392, Rz 25 jeweils mwN ua; RIS-Justiz RS0032690). Durch die zeitlich erste wirksame Abtretung - bei der Sicherungszession ist maßgeblich, wann der dafür notwendige Publizitätsakt gesetzt wurde - scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Überträgers aus und geht in das Vermögen des Übernehmers über, womit sich die Rechtszuständigkeit ändert. Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung; sie ist nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit und er kann sie daher auch nicht mehr wirksam übertragen (JBl 1986, 235 ua). Verständigt der Zedent, der seine Forderung mehrfach abgetreten hat, den Schuldner nicht von der ersten, sondern von einer anderen Abtretung, kann der Schuldner an den ihm bekanntgegebenen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten. Der Erstzessionar (= “wahrer Gläubiger”) hat dann aber nach herrschender Auffassung gegen den Zweitzessionar (= “Scheinzessionar”) einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB, weil dieser eine Forderung verwertet, die einem anderen zusteht (Honsell/Heidinger aaO Paragraphen 1394, 1395, Rz 14; Rummel in Rummel, ABGB³ Paragraph 1041, Rz 7 jeweils mwN ua; RIS-Justiz RS0019879). Hat im Falle einer Doppelzession der Schuldner nicht schuldbefreiend an den Zweitzessionar gezahlt, so kann der Erstzessionar die Einziehung durch den Zweitzessionar genehmigen und einen Verwendungsanspruch gegen ihn geltend machen. Eine solche Genehmigung ist in der Erhebung der Klage gegen denjenigen, der die dem wahren Zessionar zustehenden Beträge vereinnahmt hat, zu erblicken, muss doch das Ausfolgungsbegehren des Gläubigers dahin verstanden werden, dass er den Einzug der Forderung durch den Scheingläubiger hinnimmt und sich daher an diesen und nicht an den Schuldner halten will (ÖBA 1989/131 mwN ua; Reischauer in Rummel aaO Paragraphen 1424, 1425, Rz 3 mwN).
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 Ob 512/95 (= ÖBA 1996/527, 135 [Koziol] = JBl 1996, 251 [Apathy]) diese Grundsätze auch auf den Fall angewendet, in dem die klagende Bank, die zur Besicherung von Forderungen mit drei - später insolvent gewordenen -Firmen Mantelzessionen vereinbart hatte, die kontoführende Bank auf Herausgabe von knapp vor der Insolvenz bei letzterer eingegangenen Beträge in Anspruch genommen hatte, und hat damit einen Verwendungsanspruch des Zessionars auch gegen die debetmindernd buchende Bank bejaht. Diese Entscheidung wurde von Koziol (ÖBA 1996, 137 f) und Apathy (JBl 1996, 253f) ablehnend kommentiert. Danach ergebe sich zu den bisher anerkannten Fällen eines Verwendungsanspruchs - insbesondere auch zu den Fällen einer Doppelzession - ein wesentlicher Unterschied: Während bei diesen der Bereicherungsschuldner durch die Einziehung in die dem wahren Gläubiger noch zugewiesene Forderung eingreife und sie erst durch die Einziehung zum Erlöschen bringe, treffe dies bei der beklagten Partei in dem zu 8 Ob 512/95 entschiedenen Fall gerade nicht zu. Der debitor cessus habe den geschuldeten Betrag dem Zedenten auf dessen Konto bei der beklagten Bank überwiesen; Empfänger der Zahlung sei daher der Zedent und nicht die Bank gewesen. Deshalb erlange der Zedent durch die Gutschrift auf seinem Konto “Buchgeld”, genauer eine Forderung gegen seine kontoführende Bank. Sei der Zessus über die Abtretung nicht informiert gewesen, habe ihn die Zahlung von der Verpflichtung, an die klagende Partei als Zessionar zu leisten, befreit. In beiden Fällen habe aber die beklagte Bank, wenn sie nun die Kontoforderung des Zedenten mit ihren Gegenforderungen zur Aufrechnung gebracht habe, nicht (mehr) in eine dem Zessionar zustehende Forderung eingegriffen, sondern habe die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung herangezogen. Die beklagte Bank habe daher zwar mittelbar sicherlich einen Vorteil aus den Zahlungen des debitor cessus, die eigentlich dem Zessionar gebührten, erlangt, sie habe dabei jedoch nicht mehr in einen dem Zessionar zugewiesenen Vermögenswert eingegriffen. Damit fehle es aber an den Voraussetzungen für einen Verwendungsanspruch des Zessionars gegen die beklagte Bank, nämlich an der Verwendung des “Eigentums” des Zessionars; der Anspruch könne sich deshalb nur gegen den Zahlungsempfänger, also den Zedenten richten. Der Klägerin stünde daher ausschließlich gegen den Zedenten, nicht aber auch gegen die beklagte Bank ein Bereicherungsanspruch zu.
In der Entscheidung 7 Ob 332/98v (= SZ 72/66 = ÖBA 1999/828, 916 = EvBl 1999/175 = RdW 1999, 587 = ecolex 1999, 539) schloss sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung von Koziol und Apathy an und gelangte daher in Abkehr von der Entscheidung 8 Ob 512/95 zur Auffassung, dass bei Zahlung des nicht verständigten Schuldners nach der Zession auf ein Konto des Zedenten unter gleichzeitiger Heranziehung dieser Beträge durch die Bank zur Debetminderung dem Zessionar kein Verwendungsanspruch gegen die Bank des Zedenten zusteht. Der Oberste Gerichtshof verwies in dieser Entscheidung insbesondere darauf, dass eine Zahlung an die beklagte Bank im technischen Sinn - anders als bei einer Zahlung an den Zweitzessionar in den Doppelzessionsfällen - nicht vorliege, weil die beklagte Bank nur als Zahlstelle für den Zedenten fungiert habe. Folglich sei die Verwendung der Forderung zugunsten des Zedenten erfolgt. Diese in der Entscheidung 7 Ob 332/98v vertretene Rechtsansicht (vgl dazu auch die Judikaturnachweise in RIS-Justiz RS0032977) hat auch in der Lehre weitgehend Zustimmung gefunden (vgl Graf in ecolex 1999, 540; Lukas in ÖBA 1999, 661 f; Dullinger/Rummel, Zum Bereicherungsanspruch bei der stillen Zession-Haftung der Bank des Zedenten, ÖBA 1998, 593 ff ua).In der Entscheidung 7 Ob 332/98v (= SZ 72/66 = ÖBA 1999/828, 916 = EvBl 1999/175 = RdW 1999, 587 = ecolex 1999, 539) schloss sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung von Koziol und Apathy an und gelangte daher in Abkehr von der Entscheidung 8 Ob 512/95 zur Auffassung, dass bei Zahlung des nicht verständigten Schuldners nach der Zession auf ein Konto des Zedenten unter gleichzeitiger Heranziehung dieser Beträge durch die Bank zur Debetminderung dem Zessionar kein Verwendungsanspruch gegen die Bank des Zedenten zusteht. Der Oberste Gerichtshof verwies in dieser Entscheidung insbesondere darauf, dass eine Zahlung an die beklagte Bank im technischen Sinn - anders als bei einer Zahlung an den Zweitzessionar in den Doppelzessionsfällen - nicht vorliege, weil die beklagte Bank nur als Zahlstelle für den Zedenten fungiert habe. Folglich sei die Verwendung der Forderung zugunsten des Zedenten erfolgt. Diese in der Entscheidung 7 Ob 332/98v vertretene Rechtsansicht vergleiche dazu auch die Judikaturnachweise in RIS-Justiz RS0032977) hat auch in der Lehre weitgehend Zustimmung gefunden vergleiche Graf in ecolex 1999, 540; Lukas in ÖBA 1999, 661 f; Dullinger/Rummel, Zum Bereicherungsanspruch bei der stillen Zession-Haftung der Bank des Zedenten, ÖBA 1998, 593 ff ua).
Die in der Entscheidung 7 Ob 332/98v dargelegten Grundsätze gelten allerdings nur insoweit, als die kontoführende Bank des Zedenten selbst nicht zugleich auch Sicherungszessionarin ist. Lässt sie sich nämlich die Forderung ihrerseits abtreten, ist diese Zession aber zB deswegen unwirksam, weil die Forderung bereits abgetreten war, so haftet sie dem wahren Zessionar nach § 1041 ABGB. In diesem Fall stellt die Zahlung des Schuldners nämlich eine Leistung nicht an den Kunden der Bank, sondern an die als Zessionarin auftretende Bank dar. Die Bank haftet, weil sie es nunmehr ist, die die Forderung unberechtigt eingezogen hat (Graf aaO).Die in der Entscheidung 7 Ob 332/98v dargelegten Grundsätze gelten allerdings nur insoweit, als die kontoführende Bank des Zedenten selbst nicht zugleich auch Sicherungszessionarin ist. Lässt sie sich nämlich die Forderung ihrerseits abtreten, ist diese Zession aber zB deswegen unwirksam, weil die Forderung bereits abgetreten war, so haftet sie dem wahren Zessionar nach Paragraph 1041, ABGB. In diesem Fall stellt die Zahlung des Schuldners nämlich eine Leistung nicht an den Kunden der Bank, sondern an die als Zessionarin auftretende Bank dar. Die Bank haftet, weil sie es nunmehr ist, die die Forderung unberechtigt eingezogen hat (Graf aaO).
Im gegenständlichen Fall hat die Klägerin nach den zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes noch hinreichend deutlich geltend gemacht, dass die Beklagte nicht nur als kontoführende Bank Zahlstelle der P***** & Co GesmbH, sondern zugleich selbst auch Sicherungszessionarin der P***** & Co GesmbH gewesen sei, wovon die Schuldnerin (E***** AG) auch verständigt worden sei. Vom Prozessvorbringen der Klägerin ist daher auch die Behauptung umfasst, dass die Schuldnerin nicht an die P***** & Co GesmbH auf deren Konto bei der Beklagten, sondern an die Beklagte selbst, die als Zessionarin der Forderungen der P***** & Co GesmbH aufgetreten sei und die Bezahlung an sich begehrt hätte, geleistet habe. In diesem Fall wäre die Beklagte aber nicht Zahlstelle der P***** & Co GesmbH, sondern selbst Gläubigerin der Forderungen dieser Firma gegen die E***** AG und es würde unter diesen Voraussetzungen ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte in Betracht kommen (vgl auch JBl 1984, 677).Im gegenständlichen Fall hat die Klägerin nach den zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes noch hinreichend deutlich geltend gemacht, dass die Beklagte nicht nur als kontoführende Bank Zahlstelle der P***** & Co GesmbH, sondern zugleich selbst auch Sicherungszessionarin der P***** & Co GesmbH gewesen sei, wovon die Schuldnerin (E***** AG) auch verständigt worden sei. Vom Prozessvorbringen der Klägerin ist daher auch die Behauptung umfasst, dass die Schuldnerin nicht an die P***** & Co GesmbH auf deren Konto bei der Beklagten, sondern an die Beklagte selbst, die als Zessionarin der Forderungen der P***** & Co GesmbH aufgetreten sei und die Bezahlung an sich begehrt hätte, geleistet habe. In diesem Fall wäre die Beklagte aber nicht Zahlstelle der P***** & Co GesmbH, sondern selbst Gläubigerin der Forderungen dieser Firma gegen die E***** AG und es würde unter diesen Voraussetzungen ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte in Betracht kommen vergleiche auch JBl 1984, 677).
Da somit bereits das auf einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gestützte Vorbringen der Klägerin materiell-rechtlich geeignet ist, ihr Zahlungsbegehren zu begründen und sich ihr Vorbringen daher insoweit keineswegs als unschlüssig erweist, erübrigt sich ein Eingehen auf die im Rekurs der Beklagten noch relevierte Frage, ob auch das weitere Vorbringen der Klägerin zum behaupteten Schadenersatzanspruch (Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte) eine taugliche Rechtsgrundlage für ihr Klagebegehren bilden kann.Da somit bereits das auf einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB gestützte Vorbringen der Klägerin materiell-rechtlich geeignet ist, ihr Zahlungsbegehren zu begründen und sich ihr Vorbringen daher insoweit keineswegs als unschlüssig erweist, erübrigt sich ein Eingehen auf die im Rekurs der Beklagten noch relevierte Frage, ob auch das weitere Vorbringen der Klägerin zum behaupteten Schadenersatzanspruch (Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte) eine taugliche Rechtsgrundlage für ihr Klagebegehren bilden kann.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.