Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (4 Ob 274/01z; 6 Ob 6/02d; RIS-Justiz RS0037516; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² vor § 266 Rz 13). Dies ist hier - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nach österreichischem Recht der Fall. Die Schlüssigkeitsprüfung der Vorinstanzen erfolgte nach österreichischem Recht. Die Ansicht des Erstgerichts, russisches Recht sei nicht ermittelbar, kann nicht nachvollzogen werden, dies ist auch höchst unwahrscheinlich. Das Berufungsgericht hat zur Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt, nicht Stellung genommen. Auch wenn man von der Anwendung russischen Rechts ausgehen wollte, könnte die Klage derzeit nicht wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden, weil bisher kein Versuch unternommen wurde, das russische Recht zu erforschen.Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (4 Ob 274/01z; 6 Ob 6/02d; RIS-Justiz RS0037516; Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO² vor Paragraph 266, Rz 13). Dies ist hier - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nach österreichischem Recht der Fall. Die Schlüssigkeitsprüfung der Vorinstanzen erfolgte nach österreichischem Recht. Die Ansicht des Erstgerichts, russisches Recht sei nicht ermittelbar, kann nicht nachvollzogen werden, dies ist auch höchst unwahrscheinlich. Das Berufungsgericht hat zur Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt, nicht Stellung genommen. Auch wenn man von der Anwendung russischen Rechts ausgehen wollte, könnte die Klage derzeit nicht wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden, weil bisher kein Versuch unternommen wurde, das russische Recht zu erforschen.
Aus dem eingangs wiedergegebenen Vorbringen des Klägers wird deutlich, dass er - unter Hinweis auf eine an ihn erfolgte Zession der Klageforderung - den Ersatz eines der L***** aus einer Veranlagung von Wertpapieren in Rußland entstandenen Schadens begehrt. Inhalt des von L***** mit der Beklagten geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrags sei es gewesen, die Gelder der L***** optimal zu veranlagen und das Aktienportefeuille zu verwalten. Das zu veranlagende Kapital habe L***** der Beklagten anvertraut. Die Überweisung sei auf das Konto jener Gesellschaft erfolgt, die der Mitarbeiter der Beklagten G***** bezeichnet habe. Die Beklagte habe L***** gegenüber überdies ein Schad- und Klagloserklärung abgegeben, wonach sie für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch diese in ihrem Einfluss stehende Gesellschaft hafte. Den Behauptungen des Klägers ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass er die Beklagte wegen fehlerhafter Vertragserfüllung in Anspruch nimmt, führt er doch aus, dass Gegenstand des mit der Beklagten geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrags eine optimale Veranlagung gewesen sei, tatsächlich jedoch (aus einem Verschulden der Beklagten) das Kapital der L***** verlorengegangen sei. Soweit er die Beklagte aus mangelhafter Vertragserfüllung in Anspruch nimmt, braucht im Zusammenhang mit der Schlüssigkeitsprüfung nicht auch beurteilt zu werden, ob allenfalls auch die im Einfluss der Beklagten stehende Gesellschaft, an die L***** das Kapital überwiesen hatte, dem Kläger für den Verlust seines Kapitals einstehen müsste.
Der Kläger hat auch deutlich vorgebracht, dass er als Geschäftsführer der L***** über das Vorhandensein der für eine Vermögensveranlagung in Rußland erforderlichen Konzessionen der Beklagten und jener Gesellschaften, an die das Kapital überwiesen wurde, getäuscht wurde und die Beklagte für diese arglistige Täuschung einzustehen habe. Sein diesbezügliches Vorbringen wäre materiellrechtlich geeignet, den geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu begründen. Ob daraus Ersatzansprüche der L***** tatsächlich entstehen konnten, ist im Zusammenhang mit der Schlüssigkeitsprüfung jedoch noch nicht zu beurteilen.
Soweit sich der Kläger auf die Schad- und Klagloserklärung vom 19. 9. 1996 und das Anbot eines Vorstandsmitglieds der Beklagten vom Juli 1998 auf Schadensgutmachung stützt, ist es materiellrechtlich geeignet, das Zahlungsbegehren des Klägers zu begründen. Auch insoweit erweist sich sein Vorbringen keineswegs als unschlüssig. Es steht nicht im Widerspruch zum Klagevorbringen, wonach die Beklagte als Vertragspartner der L***** in Anspruch genommen werde. Es ergänzt vielmehr nur dieses Vorbringen für den Fall, als sich im Beweisverfahren herausstellen sollte, dass die Vereinbarungen über die Veranlagung selbst nicht mit der Beklagten, sondern mit jenen Unternehmen zustande gekommen sein sollten, an die L***** das Kapital tatsächlich überwiesen hatte. Soweit daher der Kläger auf die Schad- und Klagloserklärung vom 19. 9. 1996 und das Angebot auf Schadensgutmachung vom Juli 1998 Bezug nimmt, macht er deutlich, dass die Beklagte auch im Fall fehlender Vertragshaftung aus der Anlagevereinbarung aus diesen beiden Erklärungen für den eingetretenen Schaden haften würde. Eine Unschlüssigkeit des primär auf eine Vertragshaftung der Beklagten gestützten Klagebegehrens ist damit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verbunden. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, sein Begehren auf Auswahlverschulden der Beklagten zu stützen, sollte das Gericht der Auffassung sein, der Vertrag sei nicht mit der Beklagten, sondern mit ihren Konzerngesellschaftern zustande gekommen.
Auch das Rechnungslegungsbegehren ist - geht man von den Behauptungen des Klägers aus, er habe der Beklagten Vermögen zur Veranlagung und Verwaltung des Aktienportefeuilles anvertraut - keineswegs unschlüssig, ist doch der Verwalter eines fremden Vermögens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Vermögensangabe und zur Rechnungslegung verpflichtet (RIS-Justiz RS0034974). Der Revision des Klägers wird daher Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Auch das Rechnungslegungsbegehren ist - geht man von den Behauptungen des Klägers aus, er habe der Beklagten Vermögen zur Veranlagung und Verwaltung des Aktienportefeuilles anvertraut - keineswegs unschlüssig, ist doch der Verwalter eines fremden Vermögens nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Vermögensangabe und zur Rechnungslegung verpflichtet (RIS-Justiz RS0034974). Der Revision des Klägers wird daher Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.