Aus Anlass der gegen dieses Urteil gerichteten außerordentlichen Revision der Klägerin ist eine dem Berufungsgericht unterlaufene Nichtigkeit wahrzunehmen; die Revision ist daher zulässig; sie ist im Übrigen aber nicht berechtigt.
1. Zur Nichtigkeit
Das Erstgericht hat mit Teil(zwischen)urteil erkannt, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe; über das Feststellungsbegehren hat es nicht abgesprochen. Damit konnte das Feststellungsbegehren auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein, so dass das Berufungsgericht über das Feststellungsbegehren als Erstgericht entschieden hat.
Das Berufungsgericht hat damit als funktionell unzuständiges Gericht entschieden. Die funktionelle Zuständigkeit ist der Parteienvereinbarung entzogen; eine Heilung der Unzuständigkeit eines funktionell unzuständigen Gerichts gemäß § 104 Abs 3 JN ist daher ausgeschlossen (Mayr in Rechberger, ZPO² § 104 JN Rz 13f). Die Entscheidung eines unheilbar unzuständigen Gerichts ist gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO nichtig; dieser Nichtigkeitsgrund ist auch dann verwirklicht, wenn ein Gericht funktionell unzuständig ist (6 Ob 579/86 = SZ 60/238).Das Berufungsgericht hat damit als funktionell unzuständiges Gericht entschieden. Die funktionelle Zuständigkeit ist der Parteienvereinbarung entzogen; eine Heilung der Unzuständigkeit eines funktionell unzuständigen Gerichts gemäß Paragraph 104, Absatz 3, JN ist daher ausgeschlossen (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 104, JN Rz 13f). Die Entscheidung eines unheilbar unzuständigen Gerichts ist gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO nichtig; dieser Nichtigkeitsgrund ist auch dann verwirklicht, wenn ein Gericht funktionell unzuständig ist (6 Ob 579/86 = SZ 60/238).
Nichtigkeitsgründe sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; ein nichtiges Urteil ist aufzuheben (Kodek in Rechberger, ZPO² § 477 Rz 2f). Das angefochtene Urteil war daher insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren abgewiesen hat. Über das Feststellungsbegehren wird nunmehr das Erstgericht zu entscheiden haben.Nichtigkeitsgründe sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; ein nichtiges Urteil ist aufzuheben (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 477, Rz 2f). Das angefochtene Urteil war daher insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren abgewiesen hat. Über das Feststellungsbegehren wird nunmehr das Erstgericht zu entscheiden haben.
2. Zur Revision der Klägerin
Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren als unschlüssig abgewiesen, weil die Klägerin nicht angegeben hat, "aus den Abwerbungen welcher konkreten Personen welche konkreten Ansprüche im einzelnen abgeleitet werden". Dieser Auffassung hält die Klägerin zu Recht entgegen, dass es für die Schlüssigkeit einer Klage genügt, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (3 Ob 197/97k = ecolex 1999/344; 7 Ob 113/98p = MietSlg 51.666 ua; Rechberger in Rechberger, ZPO² § 226 Rz 13 mwN). Selbst wenn aber die vom Berufungsgericht vermissten Angaben dazu führten, dass die Klage unschlüssig wäre, hätte - wie die Klägerin zu Recht ausführt - das Klagebegehren nicht sofort abgewiesen werden dürfen, sondern hätte eine Verbesserung angeregt werden müssen (Fucik in Rechberger, ZPO² § 182 Rz 1 mwN).Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren als unschlüssig abgewiesen, weil die Klägerin nicht angegeben hat, "aus den Abwerbungen welcher konkreten Personen welche konkreten Ansprüche im einzelnen abgeleitet werden". Dieser Auffassung hält die Klägerin zu Recht entgegen, dass es für die Schlüssigkeit einer Klage genügt, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (3 Ob 197/97k = ecolex 1999/344; 7 Ob 113/98p = MietSlg 51.666 ua; Rechberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 226, Rz 13 mwN). Selbst wenn aber die vom Berufungsgericht vermissten Angaben dazu führten, dass die Klage unschlüssig wäre, hätte - wie die Klägerin zu Recht ausführt - das Klagebegehren nicht sofort abgewiesen werden dürfen, sondern hätte eine Verbesserung angeregt werden müssen (Fucik in Rechberger, ZPO² Paragraph 182, Rz 1 mwN).
Die unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht bleibt jedoch letztlich ohne Auswirkungen, weil das Klagebegehren nicht berechtigt ist:
Die Klägerin hat ihren Anspruch zuerst auf den Titel des Schadenersatzes und, nachdem sich gezeigt hatte, dass sie das von ihr behauptete unlautere Abwerben von Kunden durch den Beklagten nicht beweisen kann, auch auf Bereicherung gestützt. Ein Bereicherungsanspruch kann nur erhoben werden, wenn die Vermögensverschiebung nicht gerechtfertigt ist. Die Rechtfertigung kann (ua) durch Vertrag gegeben sein (Schwimann/Apathy, ABGB² § 1041 Rz 10 mwN).Die Klägerin hat ihren Anspruch zuerst auf den Titel des Schadenersatzes und, nachdem sich gezeigt hatte, dass sie das von ihr behauptete unlautere Abwerben von Kunden durch den Beklagten nicht beweisen kann, auch auf Bereicherung gestützt. Ein Bereicherungsanspruch kann nur erhoben werden, wenn die Vermögensverschiebung nicht gerechtfertigt ist. Die Rechtfertigung kann (ua) durch Vertrag gegeben sein (Schwimann/Apathy, ABGB² Paragraph 1041, Rz 10 mwN).
Nach dem zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Vertrag hat die Klägerin den gesamten Klientenstock des Beklagten gekauft. Vom vereinbarten Kaufpreis sollte sowohl der Jahresumsatz mit den Klienten, die bis 31. 3. 1998 keine Vollmacht für die Klägerin unterfertigt haben, als auch der Jahresumsatz mit den Klienten abgezogen werden, die innerhalb von 12 Monaten wieder an den Beklagten oder an eine Gesellschaft, an der er beteiligt ist, zurückwechseln. Der Kaufpreis sollte demnach dem Jahresumsatz mit jenen Klienten des Beklagten entsprechen, die der Klägern eine Vollmacht erteilen und das Vollmachtsverhältnis mindestens 12 Monate lang aufrechterhalten. In diesem Umfang ist der Kaufpreis durch den Vertrag gerechtfertigt.
Daraus folgt, dass der Klägerin kein Bereicherungsanspruch zusteht, soweit vormalige Klienten des Beklagten nach Ablauf von 12 Monaten die der Klägerin erteilte Vollmacht kündigen und wieder zum Beklagten zurückkehren. Soweit die Klägerin einen Schadenersatzanspruch geltend macht, scheitert ihr Anspruch daran, dass es ihr nicht gelungen ist, ihre Behauptung zu beweisen, der Beklagte habe "Klienten in unverschämter und sittenwidriger Weise abgeworben" und damit sowohl wettbewerbswidrig als auch treuwidrig gehandelt. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts hat die Klägerin ihren Anspruch nicht auch darauf gestützt, dass Klienten gar nicht zu ihr gewechselt seien. Daraus entstehende Minderungsansprüche waren laut Punkt 2 des Vertrags mit dem spätestens 3 Monate nach Vertragsabschluss fällig werdenden Restkaufpreis von 500.000 S zu verrechnen. Sie waren nicht Gegenstand der Klage; es bedarf daher keiner Prüfung, ob - wie der Beklagte behauptet - der Jahresumsatz mit den eingebrachten Klienten den Kaufpreis jedenfalls erreicht hat. Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren demnach im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Revision musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten waren auf Grundlage des Streitwerts des Zahlungsbegehrens zu berechnen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Kosten waren auf Grundlage des Streitwerts des Zahlungsbegehrens zu berechnen.