Rechtssatz RS0048270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048270
Entscheidungsdatum
27.04.1995
Rechtssatz
Es stellt einen erheblichen Verfahrensfehler idS § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn die Schlüssigkeit einer Klage, über die ein Versäumungsurteil erging, nicht allein auf Grund der Klagsbehauptungen, sondern auf Grund von in der Berufung gegen das Versäumungsurteil erhobenen Einwendungen geprüft wird.Es stellt einen erheblichen Verfahrensfehler idS Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn die Schlüssigkeit einer Klage, über die ein Versäumungsurteil erging, nicht allein auf Grund der Klagsbehauptungen, sondern auf Grund von in der Berufung gegen das Versäumungsurteil erhobenen Einwendungen geprüft wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048270
Dokumentnummer
JJR_19950427_OGH0002_0080OB00512_9500000_001