Rechtssatz RS0032780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032780
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Rechtssatz
Liegt eine Zession vor, ist die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Übernehmers geworden; der Zedent ist daher nicht mehr berechtigt, den Schuldner im eigenen Namen auf Zahlung zu klagen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 675/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 675/80
- 6 Ob 604/81
Entscheidungstext OGH 13.07.1981 6 Ob 604/81
Auch; nur: Liegt eine Zession vor, ist die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Übernehmers geworden. (T1) Beisatz: Der Zedent ist nach der ersten Abtretung nicht mehr Inhaber der Forderung, sie ist nicht mehr in seiner Rechtszuständigkeit. Er kann sie daher auch nicht mehr wirksam übertragen. So wie der Zedent die zedierte Forderung ohne Rückzession nicht einklagen kann, so kann er auch nur nach wirksamer Rückzession, durch welche er wieder die Rechtszuständigkeit über die Forderung erworben hat, einen (weiteren) wirksamen Abtretungsvertrag schließen. (T2) Veröff: SZ 54/104
- 1 Ob 759/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 759/82
Auch; Veröff: EvBl 1983/26 S 97
- 1 Ob 512/88
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 1 Ob 512/88
- 7 Ob 645/90
Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 645/90
- 6 Ob 623/91
Entscheidungstext OGH 28.11.1991 6 Ob 623/91
nur T1; Veröff: JBl 1992,592
- 8 Ob 512/95
Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 Ob 512/95
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 126/02h
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 126/02h
Auch; nur T1; Beisatz: Mangels Gläubigerstellung ab Wirksamkeit der Zession darf der Zedent keine die Schuld des Zessus gegenüber dem Zessionar reduzierende (und diesen daher benachteiligende) Vereinbarung mehr treffen. (T3)
- 5 Ob 190/19f
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 190/19f
Anm: Veröff: SZ 2020/16
- 1 Ob 141/20x
Entscheidungstext OGH 21.12.2020 1 Ob 141/20x
nur T1
- 2 Ob 87/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 2 Ob 87/25w
Beisatz: Hier: Zur Abtretung eines Schadenersatzanspruchs in einem Leasingvertrag. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032780
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00675_8000000_002