Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist nicht gerechtfertigt.
Bei Werkverträgen, bei denen das Entgelt nicht von vornherein fixiert ist, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der innerhalb verkehrsüblicher Frist erfolgten Zumittlung der Rechnung zu laufen, weil erst damit die Fälligkeit der Forderung und damit die Klagemöglichkeit eintritt (SZ 54/35; EvBl. 1981/157; EvBl. 1974/158;
JBl. 1970, 314; SZ 38/44). Weist das Werk Mängel auf, tritt die Fälligkeit der Entgeltforderung grundsätzlich nicht vor der vom Werkbesteller verlangten Behebung der Mängel ein (SZ 56/59;
RZ 1980/36; EvBl. 1979/128 und 198; SZ 48/108). Unterläßt der Unternehmer die von ihm begehrte Verbesserung des mangelhaften Werkes, läuft die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem die Verbesserung möglich gewesen wäre, bzw. mit der vom Besteller erklärten Ablehnung der Verbesserung (EvBl. 1982/192). Nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers wurde die Fälligkeit der Forderung durch Mängel nicht hinausgeschoben. Ausgehend von diesem Prozeßstandpunkt hat der Kläger in der Berufung Feststellungsmängel in dieser Richtung auch nicht gerügt. Es ist daher mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 1486 Z 1 ABGB mit der Übermittlung der Schlußrechnung an den Beklagten am 18.1.1983 zu laufen begonnen hat. Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf die Verjährung berufen will, vom Berechtigten belangt wird. Die Verjährung wird, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, aber erst nachher erwirbt (ImmZ 1985, 295 mwN; 2 Ob 8/84). Gleiches muß, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, gelten, wenn der Zedent die bereits abgetretene Forderung, die er erst nach Eintritt der Verjährung wieder erwirbt, einklagt, weil auch dann die Klage während der Verjährungsfrist nicht vom Berechtigten erhoben wurde. Mit der Zession scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten aus und wird Bestandteil des Vermögens des Übernehmers, der nunmehr allein berechtigt ist, Zahlung zu fordern; ein vom materiellen Recht losgelöstes Klagerecht auch zur Leistung an den Zessionar besteht nicht (JBl. 1978, 382; SZ 42/105; EvBl. 1961/382; Koziol-Welser, Grundriß8 I 275; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Österreichisches Schuldrecht Allgemeiner Teil2 176, 177; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1395 ABGB; Schwimann/Honsell, ABGB V, § 1392 Rz 1, § 1393 Rz 9). Aus den Bestimmungen des § 1395 letzter Satz ABGB und des § 1396 erster Satz ABGB ist entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers nicht abzuleiten, daß die Gläubigerstellung des Zedenten fortbesteht. Den vorgenannten Bestimmungen kommt nur die Funktion zu, den Schuldner, der von der Zession nichts weiß, zu schützen, und der Gefahr zu begegnen, daß der Schuldner an den Altgläubiger, dem die Forderung nicht mehr zusteht, zahlt. Zahlung an den Altgläubiger, der in Wahrheit nicht mehr Gläubiger ist, wird daher, wenn sie vor Verständigung der Zession erfolgte, schuldbefreiende Wirkung zuerkannt (SZ 53/33; Koziol-Welser a.a.O., 278; Ertl a.a.O., Rz 1 zu § 1395 ABGB; Schwimann/Honsell a.a.O. § 1395 Rz 1). Nach der Verständigung des Schuldners sind diese Bestimmungen überhaupt unanwendbar. Auch eine Abtretung der Forderung zahlungshalber änderte nichts daran, daß die Forderung aus dem Vermögen des Klägers ausschied. Ob dies auch für den Fall einer stillen Zession zu gelten hätte (vgl. Koziol-Welser a.a.O., 267, 268), kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Daß der Zedent nach erfolgter Zession der Forderung nicht mehr Berechtigter im Sinne des § 1497 ABGB ist, wird auch für den Fall nicht in Frage gestellt, daß man ihm mit der neueren Lehre Anfechtungsrechte auch nach der Zession belassen wollte (vgl. P. Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten, 68). Gewährleistungsansprüche des Zedenten werden in aller Regel mit der Forderung auf den Zessionar übergehen (P. Bydlinski a.a.O. 157; Iro, JBl. 1977, 449, 463).RZ 1980/36; EvBl. 1979/128 und 198; SZ 48/108). Unterläßt der Unternehmer die von ihm begehrte Verbesserung des mangelhaften Werkes, läuft die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem die Verbesserung möglich gewesen wäre, bzw. mit der vom Besteller erklärten Ablehnung der Verbesserung (EvBl. 1982/192). Nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers wurde die Fälligkeit der Forderung durch Mängel nicht hinausgeschoben. Ausgehend von diesem Prozeßstandpunkt hat der Kläger in der Berufung Feststellungsmängel in dieser Richtung auch nicht gerügt. Es ist daher mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB mit der Übermittlung der Schlußrechnung an den Beklagten am 18.1.1983 zu laufen begonnen hat. Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf die Verjährung berufen will, vom Berechtigten belangt wird. Die Verjährung wird, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, aber erst nachher erwirbt (ImmZ 1985, 295 mwN; 2 Ob 8/84). Gleiches muß, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, gelten, wenn der Zedent die bereits abgetretene Forderung, die er erst nach Eintritt der Verjährung wieder erwirbt, einklagt, weil auch dann die Klage während der Verjährungsfrist nicht vom Berechtigten erhoben wurde. Mit der Zession scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten aus und wird Bestandteil des Vermögens des Übernehmers, der nunmehr allein berechtigt ist, Zahlung zu fordern; ein vom materiellen Recht losgelöstes Klagerecht auch zur Leistung an den Zessionar besteht nicht (JBl. 1978, 382; SZ 42/105; EvBl. 1961/382; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 275; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Österreichisches Schuldrecht Allgemeiner Teil2 176, 177; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1395, ABGB; Schwimann/Honsell, ABGB römisch fünf, Paragraph 1392, Rz 1, Paragraph 1393, Rz 9). Aus den Bestimmungen des Paragraph 1395, letzter Satz ABGB und des Paragraph 1396, erster Satz ABGB ist entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers nicht abzuleiten, daß die Gläubigerstellung des Zedenten fortbesteht. Den vorgenannten Bestimmungen kommt nur die Funktion zu, den Schuldner, der von der Zession nichts weiß, zu schützen, und der Gefahr zu begegnen, daß der Schuldner an den Altgläubiger, dem die Forderung nicht mehr zusteht, zahlt. Zahlung an den Altgläubiger, der in Wahrheit nicht mehr Gläubiger ist, wird daher, wenn sie vor Verständigung der Zession erfolgte, schuldbefreiende Wirkung zuerkannt (SZ 53/33; Koziol-Welser a.a.O., 278; Ertl a.a.O., Rz 1 zu Paragraph 1395, ABGB; Schwimann/Honsell a.a.O. Paragraph 1395, Rz 1). Nach der Verständigung des Schuldners sind diese Bestimmungen überhaupt unanwendbar. Auch eine Abtretung der Forderung zahlungshalber änderte nichts daran, daß die Forderung aus dem Vermögen des Klägers ausschied. Ob dies auch für den Fall einer stillen Zession zu gelten hätte vergleiche Koziol-Welser a.a.O., 267, 268), kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Daß der Zedent nach erfolgter Zession der Forderung nicht mehr Berechtigter im Sinne des Paragraph 1497, ABGB ist, wird auch für den Fall nicht in Frage gestellt, daß man ihm mit der neueren Lehre Anfechtungsrechte auch nach der Zession belassen wollte vergleiche P. Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten, 68). Gewährleistungsansprüche des Zedenten werden in aller Regel mit der Forderung auf den Zessionar übergehen (P. Bydlinski a.a.O. 157; Iro, JBl. 1977, 449, 463).
Aus den dargelegten Gründen ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.