Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 512/88×

Entscheidung 1 Ob 512/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob512/88

Entscheidungsdatum

10.02.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef L***, Bau- und Zimmermeister, Mannsdorf 88, vertreten durch Dr. Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst I***, Angestellter, Wien 5., Embelgasse 42/23, vertreten durch Dr. Richard Köhler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 253.633,44 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.Oktober 1987, GZ 11 R 191/87-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14.Mai 1987, GZ 13 Cg 108/83-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.838,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 716,25 Umsatzsteuer und S 960,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger führte im Auftrag des Beklagten und seiner Ehefrau Gertrude I*** Bauarbeiten auf der Liegenschaft des Beklagten in Wien 22, Greinzgasse 10, aus, über die er am 18.1.1983 Schlußrechnung über den Betrag von S 374.880,14 legte. Unter Berücksichtigung einer geleisteten Anzahlung des Beklagten von S 100.000,-- betrug die Werklohnforderung S 274.880,14. Diese Forderung trat der Kläger am 1.2.1983 an die Republik Österreich (Finanzamt Gänserndorf) ab. Ernst und Gertrude I*** bezahlten an das Finanzamt Gänserndorf am 17.3.1983 den Betrag von S 10.000,--. Das Finanzamt Gänserndorf hat dem Kläger die Forderung von S 264.880,14 erst am 13.10.1986 rückzediert.

Der Kläger begehrt mit der am 29.3.1983 überreichten Klage zuletzt die Bezahlung des Betrages von S 253.633,74 s.A. für restlichen Werklohn. Unter Berücksichtigung eines Haftrücklasses in der Höhe von 3 % und der vom Beklagten und Gertrude I*** an das Finanzamt Gänserndorf geleisteten Zahlung von S 10.000,-- hafte der Klagsbetrag unberichtigt aus. Die vom Beklagten behaupteten Mängel seien nicht gegeben, ihre Behebung wäre aber auch nicht mehr möglich, weil die Liegenschaft des Beklagten zwischenweilig versteigert worden sei.

Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Die Arbeiten des Klägers seien mangelhaft gewesen, so daß die Werklohnforderung nicht fällig sei. Die Forderung sei aber auch verjährt. Der Kläger habe diese Forderung an die Republik Österreich (Finanzamt Gänserndorf) zediert und erst nach Eintritt der Verjährung rückzediert erhalten. Die Klage habe demnach den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrochen.

Der Kläger erwiderte, vorhandenen Mängeln sei einvernehmlich durch Vereinbarung einer Preisminderung am 29.Jänner 1982 Rechnung getragen worden; verbliebene Mängel seien geringfügig und hätten den Eintritt der Fälligkeit der Entgeltforderung nicht zu hindern vermocht vergleiche ON 11), der Einwand der mangelnden Fälligkeit des Entgelts wegen Vorliegens von Mängeln, deren Verbesserung begehrt wurde, sei nicht gerechtfertigt (ON 43).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Forderung des Werkunternehmers auf Bezahlung des Werklohns werde mit Übermittlung der Rechnung fällig. Der Kläger habe dem Beklagten am 18.1.1983 Schlußrechnung gelegt, womit die dreijährige Verjährungsfrist (Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB) zu laufen begonnen habe. Die Zession habe am Lauf der Verjährungsfrist nichts geändert. Vor Eintritt der Verjährung sei die Forderung dem Kläger nicht zugestanden. Die Klagsführung durch einen Nichtberechtigten habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrochen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es erklärte die Revision für zulässig. Das Berufungsgericht billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist nicht gerechtfertigt.

Bei Werkverträgen, bei denen das Entgelt nicht von vornherein fixiert ist, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der innerhalb verkehrsüblicher Frist erfolgten Zumittlung der Rechnung zu laufen, weil erst damit die Fälligkeit der Forderung und damit die Klagemöglichkeit eintritt (SZ 54/35; EvBl. 1981/157; EvBl. 1974/158;

JBl. 1970, 314; SZ 38/44). Weist das Werk Mängel auf, tritt die Fälligkeit der Entgeltforderung grundsätzlich nicht vor der vom Werkbesteller verlangten Behebung der Mängel ein (SZ 56/59;

RZ 1980/36; EvBl. 1979/128 und 198; SZ 48/108). Unterläßt der Unternehmer die von ihm begehrte Verbesserung des mangelhaften Werkes, läuft die Verjährungsfrist von jenem Zeitpunkt an, in dem die Verbesserung möglich gewesen wäre, bzw. mit der vom Besteller erklärten Ablehnung der Verbesserung (EvBl. 1982/192). Nach dem Prozeßstandpunkt des Klägers wurde die Fälligkeit der Forderung durch Mängel nicht hinausgeschoben. Ausgehend von diesem Prozeßstandpunkt hat der Kläger in der Berufung Feststellungsmängel in dieser Richtung auch nicht gerügt. Es ist daher mit den Vorinstanzen davon auszugehen, daß der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB mit der Übermittlung der Schlußrechnung an den Beklagten am 18.1.1983 zu laufen begonnen hat. Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf die Verjährung berufen will, vom Berechtigten belangt wird. Die Verjährung wird, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, aber erst nachher erwirbt (ImmZ 1985, 295 mwN; 2 Ob 8/84). Gleiches muß, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, gelten, wenn der Zedent die bereits abgetretene Forderung, die er erst nach Eintritt der Verjährung wieder erwirbt, einklagt, weil auch dann die Klage während der Verjährungsfrist nicht vom Berechtigten erhoben wurde. Mit der Zession scheidet die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten aus und wird Bestandteil des Vermögens des Übernehmers, der nunmehr allein berechtigt ist, Zahlung zu fordern; ein vom materiellen Recht losgelöstes Klagerecht auch zur Leistung an den Zessionar besteht nicht (JBl. 1978, 382; SZ 42/105; EvBl. 1961/382; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 275; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Österreichisches Schuldrecht Allgemeiner Teil2 176, 177; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1395, ABGB; Schwimann/Honsell, ABGB römisch fünf, Paragraph 1392, Rz 1, Paragraph 1393, Rz 9). Aus den Bestimmungen des Paragraph 1395, letzter Satz ABGB und des Paragraph 1396, erster Satz ABGB ist entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers nicht abzuleiten, daß die Gläubigerstellung des Zedenten fortbesteht. Den vorgenannten Bestimmungen kommt nur die Funktion zu, den Schuldner, der von der Zession nichts weiß, zu schützen, und der Gefahr zu begegnen, daß der Schuldner an den Altgläubiger, dem die Forderung nicht mehr zusteht, zahlt. Zahlung an den Altgläubiger, der in Wahrheit nicht mehr Gläubiger ist, wird daher, wenn sie vor Verständigung der Zession erfolgte, schuldbefreiende Wirkung zuerkannt (SZ 53/33; Koziol-Welser a.a.O., 278; Ertl a.a.O., Rz 1 zu Paragraph 1395, ABGB; Schwimann/Honsell a.a.O. Paragraph 1395, Rz 1). Nach der Verständigung des Schuldners sind diese Bestimmungen überhaupt unanwendbar. Auch eine Abtretung der Forderung zahlungshalber änderte nichts daran, daß die Forderung aus dem Vermögen des Klägers ausschied. Ob dies auch für den Fall einer stillen Zession zu gelten hätte vergleiche Koziol-Welser a.a.O., 267, 268), kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Daß der Zedent nach erfolgter Zession der Forderung nicht mehr Berechtigter im Sinne des Paragraph 1497, ABGB ist, wird auch für den Fall nicht in Frage gestellt, daß man ihm mit der neueren Lehre Anfechtungsrechte auch nach der Zession belassen wollte vergleiche P. Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten, 68). Gewährleistungsansprüche des Zedenten werden in aller Regel mit der Forderung auf den Zessionar übergehen (P. Bydlinski a.a.O. 157; Iro, JBl. 1977, 449, 463).

Aus den dargelegten Gründen ist der Revision der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E13121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00512.88.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19880210_OGH0002_0010OB00512_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020107 Rechtssatz 18.03.1981Zivilrecht
Steht der Fälligkeit einer Werklohnforderung die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen offener Verbesserungen entgegen, so beginnt die Verjährung bei Säumigkeit des Unternehmers mit der Verbesserung der Mängel mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die …
RS0021821 Rechtssatz 24.03.1965Zivilrecht
Wurde der Werklohn nicht im Vorhinein fix vereinbart, so wird er nicht mit der Vollendung des Werkes, sondern erst mit der Rechnungszumittlung fällig, was allerdings innerhalb verkehrsüblicher Frist geschehen muss. Mit der Fälligkeit beginnt sodann der Lauf …
RS0021890 Rechtssatz 30.06.1976Zivilrecht
Ungerechtfertigte Mängelrüge ändert weder Fälligkeit des Werklohnes noch Beginn des Laufes der Verjährungsfrist. Bestehen Mängel, tritt die Fälligkeit nicht vor deren Behebung ein.
RS0032699 Rechtssatz 02.07.1969Zivilrecht
Ob der Zedent berechtigt ist, mit ausdrücklicher Zustimmung des Zessionars die abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen, richtet sich regelmäßig nach den zwischen Zedenten und Zessionar bestehenden Beziehungen des materiellen Rechtes. Hier ist ein …
RS0032780 Rechtssatz 31.10.1980Zivilrecht
Liegt eine Zession vor, ist die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Übernehmers geworden; der Zedent ist daher nicht mehr berechtigt, den Schuldner im eigenen Namen auf Zahlung zu klagen.
RS0032954 Rechtssatz 05.03.1980Zivilrecht
Zweifel über eine erfolgte Zession bewirken, daß der Schuldner seinem ursprünglichen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung zahlen darf.
RS0033022 Rechtssatz 12.01.1982Zivilrecht
Die Verjährung wird nicht unterbrochen, wenn der Zessionar die Forderung zwar vor Ablauf der Verjährungsfrist einklagt, sie aber erst danach wirksam erwirbt.
RS0037150 Rechtssatz 26.06.1963Zivilrecht
Auch die während der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachten Rechtsmittelschriften sind dem Gegner gegenüber ohne rechtliche Wirkung und deshalb zurückzuweisen.