Begründung:
Der Vater des Beklagten ist Eigentümer einer seit 1978 "mit Pfandrechten in Tranchen" zugunsten der klägerischen Bank belasteten Wohnung in Wien, die aufgrund einer nach dem 8. 5. 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden war. Am 15. 6. 1993 schloss er mit seinem Sohn (dem Beklagten) einen schriftlichen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, in welchem ein pauschalierter Mietzins von monatlich S 3.000 inklusive Betriebskosten, Steuern und Abgaben zuzüglich S 300 an gesetzlicher Umsatzsteuer sowie Wertsicherung vereinbart wurde. Von diesem Mietvertrag bekam die klagenden Partei zunächst keine Kenntnis. Der Vater des Beklagten "betrieb" zeitgleich eine GmbH, für welche seit etwa 30 Jahren Verbindlichkeiten bei der klagenden Partei aushaften. Am 5. 12. 1997 wurde über das Vermögen der GmbH das Ausgleichsverfahren eröffnet, im Rahmen dessen die Klägerin Forderungen von fast S 11 Mio anmeldete, für welche beide Eltern des Beklagten auch als Garanten, Wechselbürgen und Realschuldner hafteten. Die Klägerin beabsichtigte die Einleitung einer Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung, was von den Eltern abzuwenden versucht wurde. Erst im Zuge der hierüber geführten Gespräche erlangte die klagende Partei Kenntnis vom Mietvertrag mit dem Sohn. Zwischen dessen Vater und der Klägerin, die (als Gegenleistung für ein Unterbleiben der Zwangsversteigerung) auf einer Erhöhung des Mietzinses auf eine marktgerechte Miete sowie auf einer Abtretung der monatlichen Mietzinse zur Sicherstellung ihrer gesamten offenen Forderungen bestand, wurde in der Folge ua vereinbart, dass der Vater des Beklagten zur Besicherung der im einzelnen vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten der Klägerin die Rechte und Ansprüche aus dem Mietvertrag vom 15. 6. 1993, insbesondere den monatlichen Mietzins, abtritt, wobei der Mietzins exklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer in einer ergänzenden Vereinbarung auf ein marktadäquates Niveau in Höhe von ca S 5.000 per Monat angehoben werden müsse. Der Vater des Beklagten wandte sich hierauf an seinen Sohn und ersuchte ihn, um ihm bei der Abwendung des drohenden Konkurses und Durchführung des Ausgleichsverfahrens behilflich zu sein, um den Abschluss einer entsprechenden Zusatzvereinbarung zum seinerzeitigen Mietvertrag, in dem die monatliche Nettomiete auf S 5.000 angehoben wurde. Der Beklagte war damit einverstanden und schlossen Vater und Sohn (bei sonst weiterhin unverändertem Mietvertrag) eine entsprechende Zusatzvereinbarung. Daraufhin vereinbarten der Vater und die Klägerin eine Zession der Rechte aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag in Höhe des erhöhten monatlichen wertgesicherten Mietzinses von S 5.000 zur Besicherung der Forderungen der klagenden Partei gegen die GmbH. Die Verständigung des Schuldners (Beklagten) wurde von der Klägerin mit Schreiben vom 5. 8. 1998 vorgenommen, worin sie den Beklagten auch gleichzeitig ersuchte, den Mietzins künftighin auf ein bestimmtes Konto bei ihr zu bezahlen und darauf hinwies, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nunmehr ausschließlich an die klagenden Partei geleistet werden konnten. Der Vater des Beklagten richtete hierauf an die Klägerin ein Fax des Inhalts, dass die Zession ausschließlich zur Besicherung gegeben wurde, weshalb "zur Zeit kein Rechtsgrund vorliegt, dass der Mieter Ihnen direkt Mieten überweist". Die erfolgreiche Durchführung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der GmbH war weder Geschäftsgrundlage noch Bedingung für den Abschluss der Vereinbarung der klagenden Partei mit dem Vater über die Zession der Mietzinsforderungen.
Im Sommer 1999 wurde das Konkursverfahren über die GmbH eröffnet, worauf sich der Vater des Beklagten an seinen Sohn wandte und diesem mitteilte, dass der Ausgleich nicht erfolgreich gewesen sei. Zwischen Beiden wurde vereinbart, dass der Beklagte nicht mehr S 5.000, sondern nur mehr S 3.000 wie vor der Zusatzvereinbarung an die Hausverwaltung zahlen müsse. Tatsächlich bezahlte der Beklagte bereits seit der Abtretung der Mietzinsforderung im August 1998 bis Schluss der mündlichen Verhandlung im Jänner 2001 keine Mietzinse von S 5.000 an die beklagte Partei, sondern bezahlte lediglich an seinen Vater von April 1998 bis Juni 1999 den erhöhten monatlichen Mietzins von S 5.000.
Mit der am 17. 3. 2000 eingebrachten und in der Folge mehrfach ausgedehnten Klage begehrte die Klägerin unter Hinweis auf ihre Stellung als Zessionarin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der aufgelaufenen Monatszinse von (zuletzt) S 65.000 samt Staffelzinsen. Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten im Sinne des ausgedehnten Klagebegehrens. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Beide Vorinstanzen bejahten - zusammengefasst - die Abtretbarkeit der Mietzinsforderungen und damit die Gläubigereigenschaft der Klägerin; die später zwischen Vater und Sohn getroffene Herabsetzungsvereinbarung sei dieser gegenüber unwirksam. Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, wandelte diesen Ausspruch jedoch in der Folge über Antrag des Beklagen nach § 508 ZPO in einen Zulassungsausspruch ab und begründete diesen damit, dass - soweit überblickbar - "keine Rechtsprechung zur Frage der nachträglichen Änderung des Inhalts eines Dauerschuldverhältnisses und dessen Auswirkungen auf bereits abgetretene zukünftige Forderungsrechte besteht und eine Fallkonstellation von allgemeiner rechtlicher Erheblichkeit vorliegt."Das Erstgericht verurteilte den Beklagten im Sinne des ausgedehnten Klagebegehrens. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Beide Vorinstanzen bejahten - zusammengefasst - die Abtretbarkeit der Mietzinsforderungen und damit die Gläubigereigenschaft der Klägerin; die später zwischen Vater und Sohn getroffene Herabsetzungsvereinbarung sei dieser gegenüber unwirksam. Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, wandelte diesen Ausspruch jedoch in der Folge über Antrag des Beklagen nach Paragraph 508, ZPO in einen Zulassungsausspruch ab und begründete diesen damit, dass - soweit überblickbar - "keine Rechtsprechung zur Frage der nachträglichen Änderung des Inhalts eines Dauerschuldverhältnisses und dessen Auswirkungen auf bereits abgetretene zukünftige Forderungsrechte besteht und eine Fallkonstellation von allgemeiner rechtlicher Erheblichkeit vorliegt."
In der (entgegen der Ansicht der Kläger in ihrer Revisionsbeantwortung ausreichend) erkennbar auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision wird beantragt, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer kostenpflichtigen Klageabweisung abzuändern.
Die klagende Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher die Zurückweisung des Rechtsmittels (mangels erheblicher Rechtsfrage), in eventu die Bestätigung des bekämpften Urteils beantragt wird.