Rechtssatz RS0032892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032892
Entscheidungsdatum
21.12.2020
Rechtssatz
Die Abtretung künftiger Mietzinsforderungen äußert ihre Rechtswirkung nur, wenn und insoweit die übertragene Forderung in der Folge zur Entstehung gelangt. Daher mindern Zinsnachlässe, die der (übertragende) Vermieter nach der Übertragung vorgenommen hat, den Umfang der übertragenen Forderung.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 1116/37
Entscheidungstext OGH 05.01.1938 2 Ob 1116/37
Veröff: SZ 20/1
- 7 Ob 126/02h
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 7 Ob 126/02h
Vgl auch; Beisatz: Mangels Gläubigerstellung ab Wirksamkeit der Zession darf der Zedent keine die Schuld des Zessus gegenüber dem Zessionar reduzierende (und diesen daher benachteiligende) Vereinbarung mehr treffen. Insoweit ist die abgetretene Forderung nämlich aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Zessionars geworden. (T1)
- 6 Ob 116/05k
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
Vgl auch; nur: Die Abtretung künftiger Mietzinsforderungen äußert ihre Rechtswirkung nur, wenn und insoweit die übertragene Forderung in der Folge zur Entstehung gelangt. (T2); Beisatz: Mit dem Entstehen der Forderung wächst bei vorheriger Einigung über die Zession die Forderung dem Zessionar zu, ohne dass es noch irgendwelcher weiterer Handlungen bedarf. (T3); Beisatz: Durch die (Voll-) Zession tritt eine Änderung der Rechtszuständigkeit der Forderung ein, wobei der Rechtsübergang bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung erfolgt. (T4); Veröff: SZ 2006/180
- 1 Ob 141/20x
Entscheidungstext OGH 21.12.2020 1 Ob 141/20x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0032892
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19380105_OGH0002_0020OB01116_3700000_001