Die Revision der beklagten Partei ist teilweise berechtigt. Der gerichtliche Erlag eines geschuldeten Betrages befreit den Schuldner gemäß § 1425 ABGB nur dann, wenn die dort näher bezeichneten (hier nicht maßgeblichen) oder sonst "andere wichtige Gründe" vorliegen und der rechtmäßige Gerichtserlag den Gläubigern bekanntgemacht worden ist. Zu diesen wichtigen Gründen, die immer nur auf Gläubigerseite gegeben sein dürfen, gehört u.a., daß mehrere Prätendenten die Forderung je für sich geltend machen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer wirklich berechtigt ist (WBl. 1988, 128 = BankArch 1988, 293; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht3 583 mwN in FN 7; Reischauer in Rummel, § 1425 ABGB Rz 4). Da sich der Schuldner mit dem Erlag von einer bestimmten Verbindlichkeit befreien will, ist eine gewisse Formstrenge ihm gegenüber notwendig. Es muß daher vom Erlagsantrag gefordert werden, daß Zweifel über den vom Erleger anzugebenden Erlagszweck (§ 299 Abs 1 Geo) möglichst ausgeschlossen werden (SZ 51/42 = JBl 1978, 598). Der Zweck des Erlages, wofür der im Erlagsantrag genannte Rechtsgrund und die damit bewirkte Spezifizierung der Schuld, die der Erleger durch den Erlag tilgen zu wollen anzeigt, maßgeblich ist (SZ 44/149 = EvBl. 1972/22; Harrer in Schwimann, § 1425 ABGB Rz 19 mwN), war hier nicht strittig: Da zum Zeitpunkt des Erlagsantrages der Bauherr die Rechnung der beklagten Partei Nr. 219 und die ihr entsprechendeDie Revision der beklagten Partei ist teilweise berechtigt. Der gerichtliche Erlag eines geschuldeten Betrages befreit den Schuldner gemäß Paragraph 1425, ABGB nur dann, wenn die dort näher bezeichneten (hier nicht maßgeblichen) oder sonst "andere wichtige Gründe" vorliegen und der rechtmäßige Gerichtserlag den Gläubigern bekanntgemacht worden ist. Zu diesen wichtigen Gründen, die immer nur auf Gläubigerseite gegeben sein dürfen, gehört u.a., daß mehrere Prätendenten die Forderung je für sich geltend machen und der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ohne weiteres erkennen kann, wer wirklich berechtigt ist (WBl. 1988, 128 = BankArch 1988, 293; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht3 583 mwN in FN 7; Reischauer in Rummel, Paragraph 1425, ABGB Rz 4). Da sich der Schuldner mit dem Erlag von einer bestimmten Verbindlichkeit befreien will, ist eine gewisse Formstrenge ihm gegenüber notwendig. Es muß daher vom Erlagsantrag gefordert werden, daß Zweifel über den vom Erleger anzugebenden Erlagszweck (Paragraph 299, Absatz eins, Geo) möglichst ausgeschlossen werden (SZ 51/42 = JBl 1978, 598). Der Zweck des Erlages, wofür der im Erlagsantrag genannte Rechtsgrund und die damit bewirkte Spezifizierung der Schuld, die der Erleger durch den Erlag tilgen zu wollen anzeigt, maßgeblich ist (SZ 44/149 = EvBl. 1972/22; Harrer in Schwimann, Paragraph 1425, ABGB Rz 19 mwN), war hier nicht strittig: Da zum Zeitpunkt des Erlagsantrages der Bauherr die Rechnung der beklagten Partei Nr. 219 und die ihr entsprechende
8. Teilrechnung der Baugesellschaft im Einvernehmen mit der beklagten Partei und der Baugesellschaft bereits an die beklagte Partei bezahlt hatte, konnten die in diesen beiden Rechnungen fakturierten Werkleistungen nicht Gegenstand des Erlages sein, sondern entsprechend dem angegebenen Erlagsgrund "Kosten für Bauausführungen" nur die Leistungen laut Rechnung der beklagten Partei Nr. 247 und die ihr entsprechende 9. Teilrechnung der Baugesellschaft, wenn auch in den beiden Erlagsanträgen die Rechnungen nicht ausdrücklich genannt waren. Dem entspricht auch die in der rechtlichen Beurteilung des Erstrichters enthaltene Feststellung, der hinterlegte Betrag betreffe die Rechnung Nr. 247 und die Tatsache, daß der Bauherr durch den Nachtragserlag insgesamt einen höheren Betrag als den der (korrigierten) Rechnung Nr. 219 erlegte.
Die Ausfolgung des iS des § 1425 ABGB vorgenommenen Erlages kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann geschehen, wenn diejenigen, zu deren Gunsten erlegt wurde, zustimmen, oder wenn die Bedingungen, die beim Erlag für die Ausfolgung gesetzt wurden, gegen die bzw. im vorliegenden Fall gegen den anderen Begünstigten - der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Baugesellschaft als weiterer Begünstigter stimmte der Ausfolgung an eine der beiden anderen Erlagsprätendenten zu - ein Urteil auf Zustimmung erwirken (RdW 1988, 14 = WBl. 1987, 157 = BankArch 1987, 581 mwN; SZ 52/61; EvBl. 1970/3 uva; Reischauer in Rummel, § 1425 ABGB Rz 37 mwN; Harrer aaO, Rz 30). Zwischen den Erlagsgegnern entscheidet das bessere Recht an der oder auf die erlegte Sache (RdW 1988, 14; 1 Ob 648, 649/90 insoweit nicht veröffentlicht in RdW 1991, 75 = ZfRV 1991, 232; 6 Ob 803/81). Dabei können alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe erheblich sein. Vorliegend bestehen nun drei Werkaufträge, nämlich der des Bauherrn an die Baugesellschaft, der der Baugesellschaft an die beklagte Subunternehmerin und der des (durch den Baumeister vertretenen) Bauherrn an die beklagte Partei vom 27. September 1989 für deren Leistungen ab diesem Zeitpunkt. Die von der beklagten Partei für den Bauherrn vor dem 27. September 1989 erbrachten Leistungen (vom Baumeister korrigiert auf 115.815,96 S entsprechen der Rechnung Nr. 247/2) wurden in Erfüllung des Subunternehmerauftrages erbracht. In diesem Umfang schuldet der Bauherr den nun hinterlegten Werklohn seiner Vertragspartnerin, der Baugesellschaft, als Unternehmerin. Da aber durch die unbestrittene Zession die Werklohnforderung aus dem Vermögen der übertragenden (Baugesellschaft) ausgeschieden ist (SZ 54/104; 7 Ob 645/90 ua; Ertl in Rummel, § 1395 ABGB Rz 1), hat die klagende Partei aus der 9. Teilrechnung der Baugesellschaft gegen den Bauherrn einen Anspruch auf Zahlung von 115.815,96 S und demgemäß auch einen Anspruch gegen die beklagte Partei, daß diese in diesem Umfang der Ausfolgung des Erlages an sie zustimmt. Der Hinweis des Erstgerichtes auf § 1406 ABGB geht fehl: Durch einen Schuldbeitritt (oder eine Schuldübernahme) des Bauherrn auf Seiten der Baugesellschaft bei deren Werkvertrag mit der beklagten Partei konnte bei den gegebenen Feststellungen die Gläubigerstellung der Baugesellschaft gegenüber dem Bauherrn nicht berührt werden.Die Ausfolgung des iS des Paragraph 1425, ABGB vorgenommenen Erlages kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann geschehen, wenn diejenigen, zu deren Gunsten erlegt wurde, zustimmen, oder wenn die Bedingungen, die beim Erlag für die Ausfolgung gesetzt wurden, gegen die bzw. im vorliegenden Fall gegen den anderen Begünstigten - der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Baugesellschaft als weiterer Begünstigter stimmte der Ausfolgung an eine der beiden anderen Erlagsprätendenten zu - ein Urteil auf Zustimmung erwirken (RdW 1988, 14 = WBl. 1987, 157 = BankArch 1987, 581 mwN; SZ 52/61; EvBl. 1970/3 uva; Reischauer in Rummel, Paragraph 1425, ABGB Rz 37 mwN; Harrer aaO, Rz 30). Zwischen den Erlagsgegnern entscheidet das bessere Recht an der oder auf die erlegte Sache (RdW 1988, 14; 1 Ob 648, 649/90 insoweit nicht veröffentlicht in RdW 1991, 75 = ZfRV 1991, 232; 6 Ob 803/81). Dabei können alle schuldrechtlichen Verpflichtungsgründe erheblich sein. Vorliegend bestehen nun drei Werkaufträge, nämlich der des Bauherrn an die Baugesellschaft, der der Baugesellschaft an die beklagte Subunternehmerin und der des (durch den Baumeister vertretenen) Bauherrn an die beklagte Partei vom 27. September 1989 für deren Leistungen ab diesem Zeitpunkt. Die von der beklagten Partei für den Bauherrn vor dem 27. September 1989 erbrachten Leistungen (vom Baumeister korrigiert auf 115.815,96 S entsprechen der Rechnung Nr. 247/2) wurden in Erfüllung des Subunternehmerauftrages erbracht. In diesem Umfang schuldet der Bauherr den nun hinterlegten Werklohn seiner Vertragspartnerin, der Baugesellschaft, als Unternehmerin. Da aber durch die unbestrittene Zession die Werklohnforderung aus dem Vermögen der übertragenden (Baugesellschaft) ausgeschieden ist (SZ 54/104; 7 Ob 645/90 ua; Ertl in Rummel, Paragraph 1395, ABGB Rz 1), hat die klagende Partei aus der 9. Teilrechnung der Baugesellschaft gegen den Bauherrn einen Anspruch auf Zahlung von 115.815,96 S und demgemäß auch einen Anspruch gegen die beklagte Partei, daß diese in diesem Umfang der Ausfolgung des Erlages an sie zustimmt. Der Hinweis des Erstgerichtes auf Paragraph 1406, ABGB geht fehl: Durch einen Schuldbeitritt (oder eine Schuldübernahme) des Bauherrn auf Seiten der Baugesellschaft bei deren Werkvertrag mit der beklagten Partei konnte bei den gegebenen Feststellungen die Gläubigerstellung der Baugesellschaft gegenüber dem Bauherrn nicht berührt werden.
Für die Leistungen der beklagten Partei über direkten Auftrag des Bauherrn steht nach deren vom Baumeister korrigierten Rechnung Nr. 247/2 der beklagten Partei gegen den Bauherrn ein Anspruch von 35.652 S zu. Die Frage nach der Wirksamkeit der Zahlung von 150.443 S an die beklagte Partei durch den Bauherrn ungeachtet der aufrechten Zession, der Kenntnis der beklagten Partei von dieser Zession, der allfälligen Berechtigung der klagenden Partei zur Forderung des Betrages von 150.443 S aus der Rechnung Nr. 219 bzw. der 8. Teilrechnung vom Bauherrn und dessen allfälligen Kondiktionsanspruch gegenüber der beklagten Partei stellt sich hier nicht, weil die dieser Zahlung zugrunde liegenden Leistungen aus der Rechnung der beklagten Partei Nr. 219 und der
8. Teilrechnung der Baugesellschaft nicht Gegenstand des Erlages waren und ein Erlagsgegner den Rechtsgrund eines Erlages nach § 1425 ABGB nicht einseitig verändern kann (SZ 44/149; JBl 1959, 186; Harrer aaO, Rz 32).8. Teilrechnung der Baugesellschaft nicht Gegenstand des Erlages waren und ein Erlagsgegner den Rechtsgrund eines Erlages nach Paragraph 1425, ABGB nicht einseitig verändern kann (SZ 44/149; JBl 1959, 186; Harrer aaO, Rz 32).
Die Kostenentscheidung beruht für die Verfahrenskosten erster Instanz auf § 43 Abs 1 ZPO, für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die klagende Partei hat mit rund 3/4 obsiegt und daher Anspruch auf die Hälfte ihrer Prozeßkosten und gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO auf drei Viertel der von ihr entrichteten Gerichtsgebühren.Die Kostenentscheidung beruht für die Verfahrenskosten erster Instanz auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Die klagende Partei hat mit rund 3/4 obsiegt und daher Anspruch auf die Hälfte ihrer Prozeßkosten und gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO auf drei Viertel der von ihr entrichteten Gerichtsgebühren.