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Entscheidung 5 Ob 190/19f×

Entscheidung 5 Ob 190/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032651 Rechtssatz 09.04.1980Zivilrecht
1.) Nur Rechte, die der Person ankleben, können nicht abgetreten werden. 2.) "Alle veräußerlichen Rechte" ist mit Einschränkung zu verstehen (zB unabtretbare Sachenrechte, deren Übertragung besonderen Regeln unterliegt; Gestaltungsrechte können in der Regel …
RS0032658 Rechtssatz 07.06.1961Zivilrecht
Das Klagerecht ist immer der Ausfluss des dem einzelnen zustehenden materiellen Rechtes und steht nur dem zu, dem das materielle Recht zusteht; es kann von diesen nicht getrennt werden.
RS0032667 Rechtssatz 15.06.1989Zivilrecht
Jede echte Zession hat grundsätzlich zur Folge, dass der Zedent nicht mehr berechtigt ist, den Schuldner im eigenen Namen auf Zahlung zu klagen. Bei der "stillen" Abtretung ist der Zedent wie jeder sonstige indirekte Stellvertreter im eigenen Namen forderun …
RS0032780 Rechtssatz 31.10.1980Zivilrecht
Liegt eine Zession vor, ist die Forderung aus dem Vermögen des Zedenten ausgeschieden und Bestandteil des Vermögens des Übernehmers geworden; der Zedent ist daher nicht mehr berechtigt, den Schuldner im eigenen Namen auf Zahlung zu klagen.
RS0032788 Rechtssatz 02.07.1969Zivilrecht
Die bloße Übertragung des Prozessführungsrechtes - also ohne Bestehen irgendwelcher sonstiger materiell-rechtlicher Beziehungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar - ist nach österreichischem Recht unzulässig (so schon 1 Ob 4/51).
RS0133021 Rechtssatz 20.02.2020Zivilrecht
Die Abtretung des Anspruchs auf Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses einschließlich des Rückforderungsanspruchs durch den Mieter begründet nicht die Aktivlegitimation des Zessionars im mietrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 Z …