Rechtssatz RS0010911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010911
Geschäftszahl
3Ob618/81; 3Ob660/81; 8Ob512/95; 2Ob126/09g
Entscheidungsdatum
03.09.2009
Rechtssatz
Der gutgläubige Erwerb einer dem Zedenten nicht zustehenden Forderung ist unmöglich; § 367 ABGB gilt für den Forderungserwerb nicht (so schon SZ 41/16 ua). Daher kann auch nur ein Anspruch in Höhe der tatsächlich geleisteten (und nicht der im Sparbuch aufscheinenden) Einlage übertragen werden.Der gutgläubige Erwerb einer dem Zedenten nicht zustehenden Forderung ist unmöglich; Paragraph 367, ABGB gilt für den Forderungserwerb nicht (so schon SZ 41/16 ua). Daher kann auch nur ein Anspruch in Höhe der tatsächlich geleisteten (und nicht der im Sparbuch aufscheinenden) Einlage übertragen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 618/81
Entscheidungstext OGH 20.01.1982 3 Ob 618/81
- 3 Ob 660/81
Entscheidungstext OGH 10.03.1982 3 Ob 660/81
Auch; Veröff: EvBl 1982/140 S 464
- 8 Ob 512/95
Entscheidungstext OGH 27.04.1995 8 Ob 512/95
nur: Der gutgläubige Erwerb einer dem Zedenten nicht zustehenden Forderung ist unmöglich; § 367 ABGB gilt für den Forderungserwerb nicht (so schon SZ 41/16 ua). (T1)
- 2 Ob 126/09g
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 126/09g
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010911
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19820120_OGH0002_0030OB00618_8100000_001