Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 1029 Abs 1 Satz 2 ABGB wird von jemandem, der einem anderen eine Verwaltung anvertraut, vermutet, dass er ihm auch die Macht eingeräumt hat, all dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. Dementsprechend umfasst die Verwaltervollmacht die Befugnis zu gewöhnlich erforderlichen und mit der Verwaltung verbundenen Maßnahmen, das heißt zur ordentlichen Verwaltung. Ihr Umfang ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen (Apathy in Schwimann, ABGB³, § 1029 Rz 2; P. Bydlinski in KBB² § 1029 ABGB Rz 3; Strasser in Rummel³ §§ 1027 bis 1033 Rz 7 f). Die Hausverwaltervollmacht berechtigt demnach zu allem, was gewöhnlich mit ihr verbunden ist, darunter auch die Einräumung von Weitergabe- oder Präsentationsrechten des Mieters, vorausgesetzt, dass es sich um gewöhnliche Bedingungen, etwa ortsübliche, handelt (Strasser aaO Rz 9; Apathy aaO Rz 5). Nicht von der Hausverwaltervollmacht gedeckt sind dagegen Abschlüsse von Mietverträgen mit unüblichem, den Eigentümern nachteiligem Inhalt (P. Bydlinski aaO Rz 4).Gemäß Paragraph 1029, Absatz eins, Satz 2 ABGB wird von jemandem, der einem anderen eine Verwaltung anvertraut, vermutet, dass er ihm auch die Macht eingeräumt hat, all dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. Dementsprechend umfasst die Verwaltervollmacht die Befugnis zu gewöhnlich erforderlichen und mit der Verwaltung verbundenen Maßnahmen, das heißt zur ordentlichen Verwaltung. Ihr Umfang ist nach den örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen zu beurteilen (Apathy in Schwimann, ABGB³, Paragraph 1029, Rz 2; P. Bydlinski in KBB² Paragraph 1029, ABGB Rz 3; Strasser in Rummel³ Paragraphen 1027 bis 1033 Rz 7 f). Die Hausverwaltervollmacht berechtigt demnach zu allem, was gewöhnlich mit ihr verbunden ist, darunter auch die Einräumung von Weitergabe- oder Präsentationsrechten des Mieters, vorausgesetzt, dass es sich um gewöhnliche Bedingungen, etwa ortsübliche, handelt (Strasser aaO Rz 9; Apathy aaO Rz 5). Nicht von der Hausverwaltervollmacht gedeckt sind dagegen Abschlüsse von Mietverträgen mit unüblichem, den Eigentümern nachteiligem Inhalt (P. Bydlinski aaO Rz 4).
Überschreitet der Gewalthaber die Grenzen seiner Vollmacht, ist der Gewaltgeber nur insofern verbunden, als er das Geschäft genehmigt, oder sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zuwendet (§ 1016 ABGB). Diese Bestimmung betrifft das Außenverhältnis. Hat der Handelnde im Zeitpunkt seines Agierens keine ausreichende, oder überhaupt keine Vollmacht, ist die Konsequenz daraus die Unwirksamkeit der Vertretungshandlung. Die im fremden Namen abgegebene Willenserklärung geht ins Leere, es entsteht kein Vertrag. Der Vollmachtsmangel kann nachträglich durch Genehmigung oder Vorteilszuwendung saniert werden. Von dieser Vollmachtsüberschreitung zu unterscheiden ist der Vollmachtsmissbrauch, der wegen der rechtlichen Trennung der Vertretungsmacht vom Innenverhältnis dann eintritt, wenn der Machthaber zwar mit ausreichender Vertretungsmacht handelt, die Vornahme des konkreten Rechtsgeschäfts jedoch im Innenverhältnis pflichtwidrig ist. Da das Innenverhältnis den Dritten regelmäßig nicht tangiert, kommt das Geschäft wirksam zustande. Missbraucht der Verwalter seine Vertretungsmacht, wird dadurch die Gültigkeit des vom Vertreter mit dem Dritten abgeschlossenen Geschäfts im Allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes nicht berührt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Dritte vom Vollmachtsmissbrauch des Vertreters Kenntnis hatte, weil er dann nicht schutzwürdig ist (1 Ob 600/94 = wobl 1996/4; P. Bydlinski aaO § 1016 ABGB Rz 5; RIS-Justiz RS0019576; 6 Ob 693/89; SZ 62/218).Überschreitet der Gewalthaber die Grenzen seiner Vollmacht, ist der Gewaltgeber nur insofern verbunden, als er das Geschäft genehmigt, oder sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zuwendet (Paragraph 1016, ABGB). Diese Bestimmung betrifft das Außenverhältnis. Hat der Handelnde im Zeitpunkt seines Agierens keine ausreichende, oder überhaupt keine Vollmacht, ist die Konsequenz daraus die Unwirksamkeit der Vertretungshandlung. Die im fremden Namen abgegebene Willenserklärung geht ins Leere, es entsteht kein Vertrag. Der Vollmachtsmangel kann nachträglich durch Genehmigung oder Vorteilszuwendung saniert werden. Von dieser Vollmachtsüberschreitung zu unterscheiden ist der Vollmachtsmissbrauch, der wegen der rechtlichen Trennung der Vertretungsmacht vom Innenverhältnis dann eintritt, wenn der Machthaber zwar mit ausreichender Vertretungsmacht handelt, die Vornahme des konkreten Rechtsgeschäfts jedoch im Innenverhältnis pflichtwidrig ist. Da das Innenverhältnis den Dritten regelmäßig nicht tangiert, kommt das Geschäft wirksam zustande. Missbraucht der Verwalter seine Vertretungsmacht, wird dadurch die Gültigkeit des vom Vertreter mit dem Dritten abgeschlossenen Geschäfts im Allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes nicht berührt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Dritte vom Vollmachtsmissbrauch des Vertreters Kenntnis hatte, weil er dann nicht schutzwürdig ist (1 Ob 600/94 = wobl 1996/4; P. Bydlinski aaO Paragraph 1016, ABGB Rz 5; RIS-Justiz RS0019576; 6 Ob 693/89; SZ 62/218).
Dass keine Genehmigung seitens der Vermieterin erteilt wurde, steht ausdrücklich fest. Auch für eine Vorteilszuwendung im Sinne einer bewussten Willensbetätigung, den Vorteil aus einem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft zu lukrieren (vgl P. Bydlinski aaO, § 1016 ABGB Rz 4), liegen keinerlei Feststellungen vor.Dass keine Genehmigung seitens der Vermieterin erteilt wurde, steht ausdrücklich fest. Auch für eine Vorteilszuwendung im Sinne einer bewussten Willensbetätigung, den Vorteil aus einem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft zu lukrieren vergleiche P. Bydlinski aaO, Paragraph 1016, ABGB Rz 4), liegen keinerlei Feststellungen vor.
Im vorliegenden Fall hatte der Hausverwalter ausdrücklich keine Vollmacht ein Weitergaberecht zu vereinbaren. Dies war der mietvertragabschließenden Prokuristin der Hausverwaltung auch bekannt. Auf die Frage, ob die Vereinbarung eines auf 15 Jahre befristeten, einmaligen Weitergaberechts bei Vereinbarung von Investitionen durch den Mieter ein ungewöhnliches Geschäft ist, kommt es daher nicht mehr an. Das Weitergaberecht wurde in beiden Varianten (Vollmachtsüberschreitung oder Vollmachtsmissbrauch) nicht wirksam vereinbart.
Auch ein gutgläubiger Erwerb des Mietrechts aufgrund des Weitergaberechts bzw des Weitergaberechts selbst war nicht möglich. Wie sich auch aus § 442 ABGB ergibt, kann grundsätzlich niemand mehr (dingliche oder andere) Rechte übertragen, als er selbst hat. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz (Spielbüchler in Rummel³ § 442 Rz 2) der im Ergebnis nur durch die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten durchbrochen wird. Die allgemeinen Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach § 367 ABGB sind auf den Erwerb von Mietrechten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar (RIS-Justiz RS0115735; 4 Ob 241/01x); der gutgläubige Erwerb von Forderungsrechten ist regelmäßig ausgeschlossen, wie sich überdies aus § 1394 ABGB über die Wirkungen der Zession ergibt (Koziol/Welser I, 332; Klicka in Schwimann ABGB³ § 367 ABGB Rz 2; Neumayr in KBB² § 1394 ABGB Rz 1).Auch ein gutgläubiger Erwerb des Mietrechts aufgrund des Weitergaberechts bzw des Weitergaberechts selbst war nicht möglich. Wie sich auch aus Paragraph 442, ABGB ergibt, kann grundsätzlich niemand mehr (dingliche oder andere) Rechte übertragen, als er selbst hat. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz (Spielbüchler in Rummel³ Paragraph 442, Rz 2) der im Ergebnis nur durch die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten durchbrochen wird. Die allgemeinen Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach Paragraph 367, ABGB sind auf den Erwerb von Mietrechten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar (RIS-Justiz RS0115735; 4 Ob 241/01x); der gutgläubige Erwerb von Forderungsrechten ist regelmäßig ausgeschlossen, wie sich überdies aus Paragraph 1394, ABGB über die Wirkungen der Zession ergibt (Koziol/Welser römisch eins, 332; Klicka in Schwimann ABGB³ Paragraph 367, ABGB Rz 2; Neumayr in KBB² Paragraph 1394, ABGB Rz 1).
Die Weitergabe des Bestandsobjekts erfüllt daher den Tatbestand des § 30 Abs 1 Z 4 MRG, weshalb die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen war.Die Weitergabe des Bestandsobjekts erfüllt daher den Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, MRG, weshalb die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.