Rechtssatz RS0115735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115735
Entscheidungsdatum
03.09.2009
Rechtssatz
Die Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach § 367 ABGB sind auf den Erwerb von Mietrechten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Auch einem einverleibten Bestandrecht kommt keine von den anderen Bestandverträgen abweichende allgemeine Wirkung gegen Dritte zu.Die Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach Paragraph 367, ABGB sind auf den Erwerb von Mietrechten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Auch einem einverleibten Bestandrecht kommt keine von den anderen Bestandverträgen abweichende allgemeine Wirkung gegen Dritte zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 241/01x
Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 241/01x
- 4 Ob 57/03s
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 57/03s
Vgl; nur: Die Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach § 367 ABGB sind auf den Erwerb von Mietrechten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. (T1); Beisatz: Hier: Datenträger. (T2); Beisatz: Für einen gutgläubigen Erwerb eines Mieters bieten die §§ 367 ABGB, 366 HGB keine Grundlage. Die Berechtigung des Mieters, das auf dem gemieteten Datenträger gespeicherte Werk zu nutzen, setzt den Erwerb des entsprechenden Verwertungsrechts und keinen bloß lastenfreien Erwerb voraus. Verwertungsberechtigt kann der Mieter aber nur sein, wenn er das Werknutzungsrecht (die Werknutzungsbewilligung) gutgläubig erwerben konnte. (T3)
- 4 Ob 64/09d
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 64/09d
Vgl auch; Beisatz: Einen Gutglaubenserwerb gibt es bei Verwertungsrechten nicht. (T4)
- 2 Ob 126/09g
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 126/09g
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115735
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20011016_OGH0002_0040OB00241_01X0000_001