Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:
Die mangelnde Berechtigung des Bestandgebers an der Sache hat zwar auf den Bestand des (im eigenen Namen) abgeschlossenen Vertrages inter partes keinen Einfluss, doch kann der nicht am Vertrag beteiligte Verfügungsberechtigte (auch ein Miteigentümer, wenn ein anderer Miteigentümer unberechtigt vermietet) den von ihm aus gesehen titellos benützenden Bestandnehmer vom Gebrauch der Sache ausschließen, ihn also auf Räumung klagen (Würth in Rummel, ABGB3 §§ 1092-1094 Rz 7 mit Nachweisen der stRsp; zuletzt 1 Ob 36/00a; ebenso Böhm in Schwimann, § 2 MRG Rz 58). Die Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach § 367 ABGB sind auf den Erwerb von Mietrechten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar (MietSlg 6178). Auch einem einverleibten Bestandrecht kommt keine von den anderen Bestandverträgen abweichende allgemeine Wirkung gegen Dritte zu (Nachweise bei Würth aaO § 1095 ABGB Rz 1). Der gutgläubige Erwerb obligatorischer Rechte wird auch von der Lehre abgelehnt (Nachweise bei Rummel, ÖBA 1987, 418).Die mangelnde Berechtigung des Bestandgebers an der Sache hat zwar auf den Bestand des (im eigenen Namen) abgeschlossenen Vertrages inter partes keinen Einfluss, doch kann der nicht am Vertrag beteiligte Verfügungsberechtigte (auch ein Miteigentümer, wenn ein anderer Miteigentümer unberechtigt vermietet) den von ihm aus gesehen titellos benützenden Bestandnehmer vom Gebrauch der Sache ausschließen, ihn also auf Räumung klagen (Würth in Rummel, ABGB3 Paragraphen 1092 -, 1094, Rz 7 mit Nachweisen der stRsp; zuletzt 1 Ob 36/00a; ebenso Böhm in Schwimann, Paragraph 2, MRG Rz 58). Die Vorschriften des Gutglaubenserwerbs nach Paragraph 367, ABGB sind auf den Erwerb von Mietrechten weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar (MietSlg 6178). Auch einem einverleibten Bestandrecht kommt keine von den anderen Bestandverträgen abweichende allgemeine Wirkung gegen Dritte zu (Nachweise bei Würth aaO Paragraph 1095, ABGB Rz 1). Der gutgläubige Erwerb obligatorischer Rechte wird auch von der Lehre abgelehnt (Nachweise bei Rummel, ÖBA 1987, 418).
Das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen, wenn es die der Räumungsklage wegen titelloser Benützung stattgebende Entscheidung deshalb bestätigt hat, weil die Beklagten das von ihnen behauptete Bestandrecht nur von einem Nichteigentümer ableiten konnten. Die im Rechtsmittel allein aufgeworfene Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb von Bestandrechten möglich ist, wurde von der zitierten Rechtsprechung verneint; davon abzugehen, bieten die Revisionsausführungen keinen Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Kläger in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Der Einheitssatz beträgt nur 60 %.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Kläger in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Der Einheitssatz beträgt nur 60 %.