Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
1. Zur Aktivlegitimation der Klägerin
Der Beklagte macht geltend, dass die Klägerin bei ihrer Löschung im Jahre 1941 über kein Vermögen verfügt habe und daher untergegangen sei. Ihre Verwertungsrechte seien wertlos gewesen, weil die technische Entwicklung und das Entstehen neuer Medien nicht voraussehbar gewesen seien. Ein Wiederaufleben untergegangener Rechtspositionen sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass eine voll beendete GmbH nicht wieder aufleben kann. Die Vollbeendigung setzt allerdings voraus, dass kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist (9 ObA 17/98k = SZ 71/50 mwN). Ob Vermögen verwertbar ist, kann sich nicht nur nach den im Löschungszeitpunkt bekannten und voraussehbaren Umständen bestimmen, weil die Nachtragsliquidation gerade jenes Vermögen erfassen soll, dessen Vorhandensein sich nach der Löschung (§ 40 Abs 4 FBG; § 2 Abs 3 ALöschG) und damit nachträglich (§ 93 Abs 5 GmbHG) herausstellt.Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass eine voll beendete GmbH nicht wieder aufleben kann. Die Vollbeendigung setzt allerdings voraus, dass kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist (9 ObA 17/98k = SZ 71/50 mwN). Ob Vermögen verwertbar ist, kann sich nicht nur nach den im Löschungszeitpunkt bekannten und voraussehbaren Umständen bestimmen, weil die Nachtragsliquidation gerade jenes Vermögen erfassen soll, dessen Vorhandensein sich nach der Löschung (Paragraph 40, Absatz 4, FBG; Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG) und damit nachträglich (Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG) herausstellt.
Im vorliegenden Fall hat sich nach der Löschung und damit nachträglich herausgestellt, dass die im Löschungszeitpunkt vorhandenen Urheberrechte verwertbar sind und damit einer Vollbeendigung der GmbH entgegenstanden. Steht damit fest, dass die gelöschte GmbH im Löschungszeitpunkt über Vermögen verfügt hat, das entgegen der damaligen Einschätzung wirtschaftlich verwertbar ist, so spielt es keine Rolle, ob die Löschung die Vermutung der Vermögenslosigkeit begründet, weil sich die Frage der Beweislast nicht mehr stellt.
2. Zum Gutglaubenserwerb von Verwertungsrechten
Der Beklagte macht geltend, dass er die Werknutzungsrechte gutgläubig erworben habe. Er beruft sich auf Ertl (Gutgläubiger Erwerb von Softwarepiraten, MR 1997, 314) und verweist darauf, dass dieser zwar die Rechtsprechung, wonach es im Bereich der urheberrechtlichen Ausschließungsrechte keinen Gutglaubenserwerb von Nichtberechtigten gibt (4 Ob 106/91 = MR 1992, 116; 4 Ob 50/94), im Grundsatz bejaht, sich aber für eine Einschränkung ausspricht. Ertl vertritt die Auffassung, dass die §§ 367 ABGB, 366 HGB analog anwendbar seien, wenn eine Raubkopie bei einem befugten Gewerbsmann gekauft werde. In diesem Fall erwerbe der gutgläubige Käufer eine Werknutzungsbewilligung an den auf der Raubkopie gespeicherten Daten.Der Beklagte macht geltend, dass er die Werknutzungsrechte gutgläubig erworben habe. Er beruft sich auf Ertl (Gutgläubiger Erwerb von Softwarepiraten, MR 1997, 314) und verweist darauf, dass dieser zwar die Rechtsprechung, wonach es im Bereich der urheberrechtlichen Ausschließungsrechte keinen Gutglaubenserwerb von Nichtberechtigten gibt (4 Ob 106/91 = MR 1992, 116; 4 Ob 50/94), im Grundsatz bejaht, sich aber für eine Einschränkung ausspricht. Ertl vertritt die Auffassung, dass die Paragraphen 367, ABGB, 366 HGB analog anwendbar seien, wenn eine Raubkopie bei einem befugten Gewerbsmann gekauft werde. In diesem Fall erwerbe der gutgläubige Käufer eine Werknutzungsbewilligung an den auf der Raubkopie gespeicherten Daten.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte das Sendematerial nicht gekauft, sondern das Senderecht für einen bestimmten Zeitraum erworben und das Sendematerial für diesen Zeitraum zur Verfügung gestellt erhalten. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums hat er, wie er selbst vorbringt, das Sendematerial zurückgestellt. Es liegt daher weder ein Kauf des Datenträgers noch ein Kauf der darauf gespeicherten Daten vor. Damit kann eine Auseinandersetzung mit den Argumenten für eine analoge Anwendung der Bestimmungen über den Gutglaubenserwerb des Eigentums auf den Erwerb der Werknutzungsbewilligung beim Kauf eines Datenträgers unterbleiben.
Mit der hier maßgeblichen Frage, ob die Bestimmungen über den Gutglaubenserwerb auch anzuwenden sind, wenn der Datenträger nicht gekauft, sondern nur gemietet wird, setzt sich Ertl (aaO MR 1997, 319) nur kurz auseinander. Er verweist auf die herrschende Auffassung, wonach die Vermietung durch eine nicht verfügungsberechtigte Person den Eigentümer nicht bindet. Das gelte grundsätzlich auch für den urheberrechtlich Berechtigten. Schwierig werde es allerdings, wenn der Kunde die Sache bei einem befugten Gewerbsmann in gutem Glauben miete. In diesem Fall liege ein Rechtsscheintatbestand vor, jedenfalls wenn der Vertragspartner über eben diese Software verfüge. Die beim gutgläubigen Erwerb von Forderungen mit Recht gefürchtete Komplikation - Belastung eines ahnungslosen Schuldners, womöglich gar mit ruinösen Forderungen - könne hier nicht eintreten. Es gehe ja nur darum, ob der Kunde „lastenfrei gemietet" habe, ob er also trotz seines guten Glaubens weitere Forderungen eines Dritten gewärtigen müsse. § 367 ABGB sei jedoch auf Zielschuldverhältnisse zugeschnitten, der Erwerber müsse im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Übergabe redlich sein, spätere Kenntnis der Herkunft der Sache schade nicht. Die Softwaremiete sei aber ein Dauerschuldverhältnis, bei welchem die Hauptleistungspflichen beider Vertragsteile zunächst noch andauerten, auch wenn der Mieter unredlich werde, weil er von den Rechten des Dritten erfahren habe oder mit diesen zumindest hätte rechnen müssen. Ab Beginn der Unredlichkeit könne er sich aber keineswegs darauf stützen, dass er im Hinblick auf seinen früheren guten Glauben auch weiterhin die Sache nutzen dürfe.Mit der hier maßgeblichen Frage, ob die Bestimmungen über den Gutglaubenserwerb auch anzuwenden sind, wenn der Datenträger nicht gekauft, sondern nur gemietet wird, setzt sich Ertl (aaO MR 1997, 319) nur kurz auseinander. Er verweist auf die herrschende Auffassung, wonach die Vermietung durch eine nicht verfügungsberechtigte Person den Eigentümer nicht bindet. Das gelte grundsätzlich auch für den urheberrechtlich Berechtigten. Schwierig werde es allerdings, wenn der Kunde die Sache bei einem befugten Gewerbsmann in gutem Glauben miete. In diesem Fall liege ein Rechtsscheintatbestand vor, jedenfalls wenn der Vertragspartner über eben diese Software verfüge. Die beim gutgläubigen Erwerb von Forderungen mit Recht gefürchtete Komplikation - Belastung eines ahnungslosen Schuldners, womöglich gar mit ruinösen Forderungen - könne hier nicht eintreten. Es gehe ja nur darum, ob der Kunde „lastenfrei gemietet" habe, ob er also trotz seines guten Glaubens weitere Forderungen eines Dritten gewärtigen müsse. Paragraph 367, ABGB sei jedoch auf Zielschuldverhältnisse zugeschnitten, der Erwerber müsse im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Übergabe redlich sein, spätere Kenntnis der Herkunft der Sache schade nicht. Die Softwaremiete sei aber ein Dauerschuldverhältnis, bei welchem die Hauptleistungspflichen beider Vertragsteile zunächst noch andauerten, auch wenn der Mieter unredlich werde, weil er von den Rechten des Dritten erfahren habe oder mit diesen zumindest hätte rechnen müssen. Ab Beginn der Unredlichkeit könne er sich aber keineswegs darauf stützen, dass er im Hinblick auf seinen früheren guten Glauben auch weiterhin die Sache nutzen dürfe.
Selbst nach der Auffassung des für seinen Standpunkt zitierten Autors hätte der Beklagte daher keinesfalls das Recht erworben, den Film auch in Zukunft wieder zu senden. Im Übrigen setzt die Berechtigung des Mieters, das auf dem gemieteten Datenträger gespeicherte Werk zu nutzen, den Erwerb des entsprechenden Verwertungsrechts und keinen bloß lastenfreien Erwerb voraus. Verwertungsberechtigt kann der Mieter aber nur sein, wenn er das Werknutzungsrecht (die Werknutzungsbewilligung) gutgläubig erwerben konnte. Für einen derartigen gutgläubigen Erwerb eines Mieters bieten die §§ 367 ABGB, 366 HGB keine Grundlage, so dass es keiner Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob überhaupt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt, die durch Analogie geschlossen werden könnte.Selbst nach der Auffassung des für seinen Standpunkt zitierten Autors hätte der Beklagte daher keinesfalls das Recht erworben, den Film auch in Zukunft wieder zu senden. Im Übrigen setzt die Berechtigung des Mieters, das auf dem gemieteten Datenträger gespeicherte Werk zu nutzen, den Erwerb des entsprechenden Verwertungsrechts und keinen bloß lastenfreien Erwerb voraus. Verwertungsberechtigt kann der Mieter aber nur sein, wenn er das Werknutzungsrecht (die Werknutzungsbewilligung) gutgläubig erwerben konnte. Für einen derartigen gutgläubigen Erwerb eines Mieters bieten die Paragraphen 367, ABGB, 366 HGB keine Grundlage, so dass es keiner Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob überhaupt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt, die durch Analogie geschlossen werden könnte.
3. Zur Rechtswidrigkeit
Der Beklagte verweist auf die Entscheidung 6 Ob 291/00p (= MR 2001, 93 - Falsche Presseaussendung) und will daraus ableiten, dass er nur dann rechtswidrig gehandelt hätte, wenn bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, dass in Rechte Dritter eingegriffen wird. Gegenstand der Entscheidung 6 Ob 291/00p war die Wiedergabe einer amtlichen Presseaussendung durch eine Zeitung. Die Unrichtigkeit der Aussendung war für die Zeitung trotz Einhaltung der objektiven Sorgfalt nicht erkennbar. Der Oberste Gerichtshof hat den Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG (wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten und überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung) kraft Größenschlusses angewandt.Der Beklagte verweist auf die Entscheidung 6 Ob 291/00p (= MR 2001, 93 - Falsche Presseaussendung) und will daraus ableiten, dass er nur dann rechtswidrig gehandelt hätte, wenn bei Anwendung der nötigen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, dass in Rechte Dritter eingegriffen wird. Gegenstand der Entscheidung 6 Ob 291/00p war die Wiedergabe einer amtlichen Presseaussendung durch eine Zeitung. Die Unrichtigkeit der Aussendung war für die Zeitung trotz Einhaltung der objektiven Sorgfalt nicht erkennbar. Der Oberste Gerichtshof hat den Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedienG (wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten und überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung) kraft Größenschlusses angewandt.
Im Bereich des Urheberrechts gibt es keine vergleichbare Bestimmung, die den Eingriff in Verwertungsrechte eines Dritten rechtfertigen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Interessen - wie bei der Begünstigung der Presse durch das Mediengesetz das Interesse an einer Presse, die ihre Aufgabe in einer demokratischen Gesellschaft wahrnehmen kann - es rechtfertigen könnten, die Rechte des Urhebers einzuschränken. Das - nachvollziehbare - Interesse des Beklagten, Senderechte ohne weitwendige Nachforschungen erwerben zu können, um seinem Programmauftrag nachkommen zu können, wiegt jedenfalls nicht so schwer, dass es eine Einschränkung der Rechte des Urhebers rechtfertigen könnte. Der ihm drohenden Gefahr, bei einem "Erwerb" der Senderechte vom Nichtberechtigten zwei Mal Lizenzgebühr zahlen zu müssen, kann der Beklagte im Übrigen durch entsprechende Schad- und Klaglosvereinbarungen mit seinem Vertragspartner vorbeugen.
4. Zur Wiederholungsgefahr
Die Wiederholungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung danach zu beurteilen, ob insbesondere dem Verhalten des Täters nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreits gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Verletzer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. Wer seine Handlung verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet, gibt in der Regel schon dadurch zu erkennen, dass es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (4 Ob 13/94 = ÖBl 1994, 227 - Ritter/Knight mwN).
Der Beklagte hat in den Vorinstanzen die Auffassung vertreten, die Rechte der Klägerin nicht verletzt zu haben. Er hält auch jetzt noch daran fest, die Werknutzungsrechte gutgläubig erworben zu haben. Dass sein Verhalten entschuldbar und nicht sorgfaltswidrig sei, war und ist nur eine seiner Einwendungen. Wäre der Beklagte tatsächlich ernstlich gewillt, die Urheberrechte der Klägerin nicht mehr zu verletzen, so hätte er - ohne den Anspruch der Klägerin anzuerkennen - einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich anbieten können.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.