Die Revision der klagenden Parteien ist - im Ergebnis - nicht berechtigt.
Sie stützen ihren Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses und auf Räumung nach § 1118 ABGB darauf, daß der beklagte Unternehmenserwerber kraft Gesetzes in die Mietrechte des Altmieters und Unternehmensveräußerers eingetreten sei und sie - bzw. zum Teil ihre Rechtsvorgänger - deshalb zur Anhebung des Mietzinses auf den gemäß § 16 Abs. 1 MRG angemessenen Betrag berechtigt (gewesen) seien; diesen angemessenen Mietzins habe der Beklagte nicht vollständig geleistet.Sie stützen ihren Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses und auf Räumung nach Paragraph 1118, ABGB darauf, daß der beklagte Unternehmenserwerber kraft Gesetzes in die Mietrechte des Altmieters und Unternehmensveräußerers eingetreten sei und sie - bzw. zum Teil ihre Rechtsvorgänger - deshalb zur Anhebung des Mietzinses auf den gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessenen Betrag berechtigt (gewesen) seien; diesen angemessenen Mietzins habe der Beklagte nicht vollständig geleistet.
Die nach dem hier maßgeblichen § 12 Abs. 3 MRG idF vor dem 3. Wohnungsänderungsgesetz 1994 dafür erforderlichen Voraussetzungen, daß der Hauptmieter (hier also der Altmieter) einer Geschäftsräumlichkeit in dieser ein lebendes Unternehmen führte (oder, wie hier, durch einen Pächter führen ließ), daß er das Unternehmen veräußerte und daß der Erwerber (der Beklagte) dieses Unternehmen in den Geschäftsräumlichkeiten weiterführte (vgl dazu Würth in Rummel, ABGB2 § 12 MRG Rz 7), sind unbestrittenermaßen gegeben. Dem Vermieter wird zum Ausgleich für den von ihm hinzunehmenden Eintritt des neuen Mieters in das bestehende Mietverhältnis das Recht eingeräumt, innerhalb einer sechsmonatigen Präklusivfrist anstelle des bisherigen Mietzinses den angemessenen Zins ab dem dem Zeitpunkt des an den Mieter gerichteten Erhöhungsbegehrens folgenden Zinstermin zu begehren (8 Ob 570/92, insoweit nicht veröffentlicht in WoBl 1993, 170 ua; Würth aaO Rz 7, 12 und 13; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 12 MRG Rz 15). Der kraft Gesetzes zwingend, demnach selbst gegen den Willen des Alt- und des Neumieters stattfindende Eintritt des Unternehmenserwerbers in die Mietrechte kann allerdings durch eine wirksame Dreiparteieneinigung zwischen Unternehmensveräußerer, Unternehmenserwerber und Vermieter ersetzt werden (MietSlg. 41.234; RdW 1986, 78 ua; Würth aaO Rz 7), sodaß die klagenden Parteien im Falle der Wirksamkeit des vom Hausverwalter mit dem Beklagten - als Teil der Dreiparteieneinigung - am 22.3.1990 geschlossenen Mietvertrags an diesen gebunden wären.Die nach dem hier maßgeblichen Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3. Wohnungsänderungsgesetz 1994 dafür erforderlichen Voraussetzungen, daß der Hauptmieter (hier also der Altmieter) einer Geschäftsräumlichkeit in dieser ein lebendes Unternehmen führte (oder, wie hier, durch einen Pächter führen ließ), daß er das Unternehmen veräußerte und daß der Erwerber (der Beklagte) dieses Unternehmen in den Geschäftsräumlichkeiten weiterführte vergleiche dazu Würth in Rummel, ABGB2 Paragraph 12, MRG Rz 7), sind unbestrittenermaßen gegeben. Dem Vermieter wird zum Ausgleich für den von ihm hinzunehmenden Eintritt des neuen Mieters in das bestehende Mietverhältnis das Recht eingeräumt, innerhalb einer sechsmonatigen Präklusivfrist anstelle des bisherigen Mietzinses den angemessenen Zins ab dem dem Zeitpunkt des an den Mieter gerichteten Erhöhungsbegehrens folgenden Zinstermin zu begehren (8 Ob 570/92, insoweit nicht veröffentlicht in WoBl 1993, 170 ua; Würth aaO Rz 7, 12 und 13; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 12, MRG Rz 15). Der kraft Gesetzes zwingend, demnach selbst gegen den Willen des Alt- und des Neumieters stattfindende Eintritt des Unternehmenserwerbers in die Mietrechte kann allerdings durch eine wirksame Dreiparteieneinigung zwischen Unternehmensveräußerer, Unternehmenserwerber und Vermieter ersetzt werden (MietSlg. 41.234; RdW 1986, 78 ua; Würth aaO Rz 7), sodaß die klagenden Parteien im Falle der Wirksamkeit des vom Hausverwalter mit dem Beklagten - als Teil der Dreiparteieneinigung - am 22.3.1990 geschlossenen Mietvertrags an diesen gebunden wären.
Gerade dagegen wenden sich die Kläger mit dem Argument, der vom Hausverwalter namens der Miteigentümer mit dem Beklagten geschlossene Mietvertrag binde sie deshalb nicht, weil dieser Vertrag keine der ordentlichen Verwaltung zurechenbare Vorkehrung sei. Nun war der Miteigentümer, der den Mietvertrag mit dem Beklagten schloß, auch Hausverwalter und trat somit namens aller Miteigentümer auf. Die Rechtsstellung des Beklagten als Vertragspartner ist daher nicht nach den für den Abschluß von Rechtsgeschäften mit einem Minderheitseigentümer ohne Hausverwaltungsvollmacht (vgl. dazu SZ 60/183; SZ 59/203 ua; Gamerith in Rummel aaO § 833 Rz 12) maßgeblichen Grundsätzen zu beurteilen. Der Dritte wird durch die Anscheinsvollmacht des Verwalters nach § 1029 zweiter Satz ABGB (Hofmeister in Schwimann, ABGB § 837 Rz 4) in seinem guten Glauben über den Umfang der Vollmacht geschützt. Bei der Beurteilung, ob der Vertragsinhalt gewöhnlichen Bedingungen entspricht, muß deshalb auf den Horizont des Erklärungsempfängers abgestellt werden, sodaß jene Umstände, die der Vertragspartner weder kannte noch kennen mußte, die den Vertrag aber erst zu einem solchen ungewöhnlichen Inhalts machen, außer Betracht bleiben müssen.Gerade dagegen wenden sich die Kläger mit dem Argument, der vom Hausverwalter namens der Miteigentümer mit dem Beklagten geschlossene Mietvertrag binde sie deshalb nicht, weil dieser Vertrag keine der ordentlichen Verwaltung zurechenbare Vorkehrung sei. Nun war der Miteigentümer, der den Mietvertrag mit dem Beklagten schloß, auch Hausverwalter und trat somit namens aller Miteigentümer auf. Die Rechtsstellung des Beklagten als Vertragspartner ist daher nicht nach den für den Abschluß von Rechtsgeschäften mit einem Minderheitseigentümer ohne Hausverwaltungsvollmacht vergleiche dazu SZ 60/183; SZ 59/203 ua; Gamerith in Rummel aaO Paragraph 833, Rz 12) maßgeblichen Grundsätzen zu beurteilen. Der Dritte wird durch die Anscheinsvollmacht des Verwalters nach Paragraph 1029, zweiter Satz ABGB (Hofmeister in Schwimann, ABGB Paragraph 837, Rz 4) in seinem guten Glauben über den Umfang der Vollmacht geschützt. Bei der Beurteilung, ob der Vertragsinhalt gewöhnlichen Bedingungen entspricht, muß deshalb auf den Horizont des Erklärungsempfängers abgestellt werden, sodaß jene Umstände, die der Vertragspartner weder kannte noch kennen mußte, die den Vertrag aber erst zu einem solchen ungewöhnlichen Inhalts machen, außer Betracht bleiben müssen.
Ist ein Miteigentümer Verwalter der Liegenschaft, dann hat er grundsätzlich die rechtliche Stellung wie ein zum Verwalter bestellter Dritter, hier also wie ein Hausverwalter (SZ 60/83 ua). Da dieser Verwalter gemäß § 837 ABGB als Machthaber anzusehen ist, hat er auch alle Rechte und Pflichten eines Machthabers nach den §§ 1002 ff ABGB (SZ 64/134; SZ 58/158 ua; Hofmeister aaO Rz 1). Die Befugnisse des Hausverwalters umfassen alles, was zur ordentlichen Verwaltung gehört (Gamerith aaO § 837 Rz 2). Dazu zählen die der Erhaltung und Verwaltung der gemeinsamen Sache dienenden Maßnahmen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern (SZ 59/203; SZ 58/129 ua; Gamerith aaO § 833 Rz 4; Hofmeister aaO § 833 Rz 10; Klang in Klang2 III 1110). Diesen Maßnahmen stehen jene der außerordentlichen Verwaltung, also die wichtigen Veränderungen im Sinne des § 834 ABGB, gegenüber. Der Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrundezulegen (Hofmeister aaO § 833 Rz 11 mwN). Zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung gehört auch der Abschluß von Bestandverträgen mit Dritten auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen (MietSlg 42.036 uva; Gamerith aaO § 833 Rz 5, § 837 Rz 3 mwN; Hofmeister aaO § 833 Rz 18); dies muß auch dann gelten, wenn der Bestandvertrag Teil einer Dreiparteieneinigung zur Abwendung der Rechtsfolgen des § 12 Abs.3 MRG (aF) ist.Ist ein Miteigentümer Verwalter der Liegenschaft, dann hat er grundsätzlich die rechtliche Stellung wie ein zum Verwalter bestellter Dritter, hier also wie ein Hausverwalter (SZ 60/83 ua). Da dieser Verwalter gemäß Paragraph 837, ABGB als Machthaber anzusehen ist, hat er auch alle Rechte und Pflichten eines Machthabers nach den Paragraphen 1002, ff ABGB (SZ 64/134; SZ 58/158 ua; Hofmeister aaO Rz 1). Die Befugnisse des Hausverwalters umfassen alles, was zur ordentlichen Verwaltung gehört (Gamerith aaO Paragraph 837, Rz 2). Dazu zählen die der Erhaltung und Verwaltung der gemeinsamen Sache dienenden Maßnahmen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern (SZ 59/203; SZ 58/129 ua; Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 4; Hofmeister aaO Paragraph 833, Rz 10; Klang in Klang2 römisch drei 1110). Diesen Maßnahmen stehen jene der außerordentlichen Verwaltung, also die wichtigen Veränderungen im Sinne des Paragraph 834, ABGB, gegenüber. Der Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrundezulegen (Hofmeister aaO Paragraph 833, Rz 11 mwN). Zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung gehört auch der Abschluß von Bestandverträgen mit Dritten auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen (MietSlg 42.036 uva; Gamerith aaO Paragraph 833, Rz 5, Paragraph 837, Rz 3 mwN; Hofmeister aaO Paragraph 833, Rz 18); dies muß auch dann gelten, wenn der Bestandvertrag Teil einer Dreiparteieneinigung zur Abwendung der Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG (aF) ist.
In den Bereich der ordentlichen Verwaltung fällt jedenfalls die Vereinbarung eines angemessenen wertgesicherten Mietzinses samt Betriebskostenanteil (MietSlg. 27.077 ua; Hofmeister aaO § 833 Rz 19), die Vermietung zum bisherigen Mietzins aber nur dann, wenn dieser angemessen ist (MietSlg 33.071); gleiches gilt für die Einräumung des Rechts der Übertragung der Mietrechte auf einen Nachmieter als Gegenleistung für eine entsprechende Ablöse (RZ 1977/105 ua; Hofmeister aaO § 833 Rz 20). Soweit das Berufungsgericht den hier zu beurteilenden Bestandvertrag der ordentlichen Verwaltung zurechnet, kann ihm nur in dem Umfang beigepflichtet werden, als den Vermieter in der Tat keine Verpflichtung trifft, vom Recht auf Erhöhung des Bestandzinses auf den angemessenen Betrag Gebrauch zu machen. Tritt dagegen der Vermieter nicht selbst, sondern für ihn ein (Haus-)Verwalter auf, der angesichts seiner Verpflichtung zur „Emsigkeit“ (§ 1009 ABGB) alles daranzusetzen hat, um möglichst hohe Erträgnisse aus dem Haus zu erzielen (Strasser in Rummel aaO § 1009 Rz 5 unter Berufung auf SZ 12/281) und die Interessen aller Teilhaber - hier im besonderen der übrigen Miteigentümer - bestmöglich zu wahren hat (SZ 64/13 ua), besteht nur wenig Spielraum, von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur Erhöhung des Mietzinses auf den angemessenen Betrag nicht Gebrauch zu machen, und zwar wohl nur in solchen Fällen, in welchen im Einzelfall aus besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen, etwa wegen schlechten Zustands des Mietobjekts bzw angesichts vom neuen Mieter auf eigene Kosten übernommener Instandsetzungsarbeiten, davon Abstand genommen wird. Die zur Rechtfertigung der Annahme einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung verwendeten Argumente des Berufungsgerichtes, der Altmieter habe sein Unternehmen wegen der schlechten Ertragslage und ungünstigen Marktlage abstoßen wollen, es sei gerade deshalb schwierig gewesen, dafür einen Käufer zu finden, der eine Erhöhung des Zinses um ein Mehrfaches in Kauf genommen hätte, kann gewiß nur für die Veräußerung des Unternehmens durch den bisherigen Mieter, nicht aber auch für die Abstandnahme von der gesetzlich zulässigen Mietzinserhöhung durch den Hausverwalter ins Treffen geführt werden.In den Bereich der ordentlichen Verwaltung fällt jedenfalls die Vereinbarung eines angemessenen wertgesicherten Mietzinses samt Betriebskostenanteil (MietSlg. 27.077 ua; Hofmeister aaO Paragraph 833, Rz 19), die Vermietung zum bisherigen Mietzins aber nur dann, wenn dieser angemessen ist (MietSlg 33.071); gleiches gilt für die Einräumung des Rechts der Übertragung der Mietrechte auf einen Nachmieter als Gegenleistung für eine entsprechende Ablöse (RZ 1977/105 ua; Hofmeister aaO Paragraph 833, Rz 20). Soweit das Berufungsgericht den hier zu beurteilenden Bestandvertrag der ordentlichen Verwaltung zurechnet, kann ihm nur in dem Umfang beigepflichtet werden, als den Vermieter in der Tat keine Verpflichtung trifft, vom Recht auf Erhöhung des Bestandzinses auf den angemessenen Betrag Gebrauch zu machen. Tritt dagegen der Vermieter nicht selbst, sondern für ihn ein (Haus-)Verwalter auf, der angesichts seiner Verpflichtung zur „Emsigkeit“ (Paragraph 1009, ABGB) alles daranzusetzen hat, um möglichst hohe Erträgnisse aus dem Haus zu erzielen (Strasser in Rummel aaO Paragraph 1009, Rz 5 unter Berufung auf SZ 12/281) und die Interessen aller Teilhaber - hier im besonderen der übrigen Miteigentümer - bestmöglich zu wahren hat (SZ 64/13 ua), besteht nur wenig Spielraum, von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur Erhöhung des Mietzinses auf den angemessenen Betrag nicht Gebrauch zu machen, und zwar wohl nur in solchen Fällen, in welchen im Einzelfall aus besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen, etwa wegen schlechten Zustands des Mietobjekts bzw angesichts vom neuen Mieter auf eigene Kosten übernommener Instandsetzungsarbeiten, davon Abstand genommen wird. Die zur Rechtfertigung der Annahme einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung verwendeten Argumente des Berufungsgerichtes, der Altmieter habe sein Unternehmen wegen der schlechten Ertragslage und ungünstigen Marktlage abstoßen wollen, es sei gerade deshalb schwierig gewesen, dafür einen Käufer zu finden, der eine Erhöhung des Zinses um ein Mehrfaches in Kauf genommen hätte, kann gewiß nur für die Veräußerung des Unternehmens durch den bisherigen Mieter, nicht aber auch für die Abstandnahme von der gesetzlich zulässigen Mietzinserhöhung durch den Hausverwalter ins Treffen geführt werden.
Im vorliegenden Fall könnte deshalb die Vermietung des Bestandobjekts durch den mit der Hausverwaltung betrauten Minderheitseigentümer an den Beklagten wegen der Beibehaltung des bisherigen wertgesicherten Gesamtmietzinses angesichts der Möglichkeit einer - ohne Dreiparteieneinigung durchsetzbaren - Mietzinserhöhung nach § 12 Abs. 3 MRG (aF) sowie der Einräumung eines Weitergaberechts im Mietvertrag nicht mehr als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung angesehen werden, sollte der angemessene Hauptmietzins (ohne anteilige Betriebskosten) selbst unter Bedachtnahme auf die Einmalzahlung von S 80.000,--, wie von der klagenden Partei behauptet - Feststellungen dazu fehlen allerdings -, rund S 15.900,-- betragen. Dabei hätte sich auch der Beklagte - schon als Kaufmann - darüber klar sein müssen, daß der damit de facto erfolgte Verzicht des Hausverwalters auf die rechtlich zulässige und für die Eigentumsgemeinschaft wirtschaftlich wünschenswerte Mietzinsanhebung nach § 12 Abs. 3 MRG (aF) keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sein könnte.Im vorliegenden Fall könnte deshalb die Vermietung des Bestandobjekts durch den mit der Hausverwaltung betrauten Minderheitseigentümer an den Beklagten wegen der Beibehaltung des bisherigen wertgesicherten Gesamtmietzinses angesichts der Möglichkeit einer - ohne Dreiparteieneinigung durchsetzbaren - Mietzinserhöhung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG (aF) sowie der Einräumung eines Weitergaberechts im Mietvertrag nicht mehr als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung angesehen werden, sollte der angemessene Hauptmietzins (ohne anteilige Betriebskosten) selbst unter Bedachtnahme auf die Einmalzahlung von S 80.000,--, wie von der klagenden Partei behauptet - Feststellungen dazu fehlen allerdings -, rund S 15.900,-- betragen. Dabei hätte sich auch der Beklagte - schon als Kaufmann - darüber klar sein müssen, daß der damit de facto erfolgte Verzicht des Hausverwalters auf die rechtlich zulässige und für die Eigentumsgemeinschaft wirtschaftlich wünschenswerte Mietzinsanhebung nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG (aF) keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung sein könnte.
Mißbraucht der Verwalter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch - wie schon weiter oben angedeutet - die Gültigkeit des vom Vertreter mit dem Dritten abgeschlossenen Geschäfts im allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes nicht berührt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Dritte vom Vollmachtsmißbrauch des Vertreters Kenntnis hatte, weil er dann nicht schutzwürdig ist (SZ 64/13; SZ 62/218 ua). Die institutionell gesicherte Vertretungsmacht soll nur den redlichen Geschäftsverkehr erleichtern und die redlich an ihm Beteiligten schützen, nicht aber unredliche Geschäfte ermöglichen. Der Vertretungsakt ist aber nach herrschender Auffassung auch ohne arglistiges Zusammenwirken ungültig, wenn der Dritte den (bewußten) Mißbrauch, das pflichtwidrige Handeln des Vertreters zum Nachteil des von ihm Vertretenen, kannte oder ihm der Mißbrauch nur aus grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (Koziol-Welser, Grundriß9 I 177 f mwN), weil dann nicht der Dritte, sondern der Vertretene Schutz verdient (RdW 1991, 76).Mißbraucht der Verwalter seine Vertretungsmacht, so wird dadurch - wie schon weiter oben angedeutet - die Gültigkeit des vom Vertreter mit dem Dritten abgeschlossenen Geschäfts im allgemeinen aus Gründen des Verkehrsschutzes nicht berührt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Dritte vom Vollmachtsmißbrauch des Vertreters Kenntnis hatte, weil er dann nicht schutzwürdig ist (SZ 64/13; SZ 62/218 ua). Die institutionell gesicherte Vertretungsmacht soll nur den redlichen Geschäftsverkehr erleichtern und die redlich an ihm Beteiligten schützen, nicht aber unredliche Geschäfte ermöglichen. Der Vertretungsakt ist aber nach herrschender Auffassung auch ohne arglistiges Zusammenwirken ungültig, wenn der Dritte den (bewußten) Mißbrauch, das pflichtwidrige Handeln des Vertreters zum Nachteil des von ihm Vertretenen, kannte oder ihm der Mißbrauch nur aus grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (Koziol-Welser, Grundriß9 römisch eins 177 f mwN), weil dann nicht der Dritte, sondern der Vertretene Schutz verdient (RdW 1991, 76).
Aus all diesen Erwägungen ist aber für die klagenden Parteien dennoch nichts gewonnen, sodaß es auch keiner Verfahrensergänzung zur Feststellung des angemessenen Mietzinses bzw zur Klärung der Frage bedarf, ob dem Beklagten zu Recht der Vorwurf der Unredlichkeit gemacht werden kann, wenngleich dafür immerhin die festgestellten, allerdings noch einer genauen zeitlichen Einordnung bedürftigen Vorgänge im Zusammenhang mit der Einmalzahlung des Beklagten an den Hausverwalter ins Treffen geführt werden könnten:
Wohl wären die Vermieter unter der Annahme, daß damals ein monatlicher Hauptmietzins von rund S 15.900,-- angemessen gewesen wäre, mangels einer sie bindenden Dreiparteieneinigung zur Erhöhung des Mietzinses auf den angemessenen Betrag berechtigt gewesen, doch haben sie innerhalb der im Gesetz dafür vorgesehenen sechsmonatigen Präklusivfrist kein solches schriftliches Begehren gestellt. Im Schreiben vom 28.6.1990 haben sie eindeutig nur die Räumung des Bestandobjekts und die Zahlung eines Benützungsentgelts für den Zeitraum bis zu dem von ihnen genannten Räumungstermin, nicht aber auch die Zahlung des angemessenen Zinses ab dem dem Zeitpunkt des Erhöhungsbegehrens an den Neumieter folgenden Zinstermin begehrt. Gleiches gilt auch für die am 24.7.1990 im Vorverfahren eingebrachte „Räumungs- und Benützungsentgeltsklage“, wird doch dort bloß das für denselben Zeitraum wie im vorher erwähnten Schreiben - vom April bis Juni 1990, somit für die Vergangenheit - angemessene Benützungsentgelt gefordert. Auch das in dieser Klage erstattete Vorbringen, der Betrag werde hilfsweise als nicht bezahlter Mietzins begehrt, kann schon deshalb nicht als Erhöhungsbegehren im Sinne des § 12 Abs. 3 MRG (aF) umgedeutet werden, weil es nicht in die Zukunft gerichtet ist. Die - offene - Frage, ob der Hausverwalter als Vertreter aller Vermieter bei Abfassung des Schreibens vom 28.6.1990 bereits abberufen war, muß daher nicht weiter geprüft werden.Wohl wären die Vermieter unter der Annahme, daß damals ein monatlicher Hauptmietzins von rund S 15.900,-- angemessen gewesen wäre, mangels einer sie bindenden Dreiparteieneinigung zur Erhöhung des Mietzinses auf den angemessenen Betrag berechtigt gewesen, doch haben sie innerhalb der im Gesetz dafür vorgesehenen sechsmonatigen Präklusivfrist kein solches schriftliches Begehren gestellt. Im Schreiben vom 28.6.1990 haben sie eindeutig nur die Räumung des Bestandobjekts und die Zahlung eines Benützungsentgelts für den Zeitraum bis zu dem von ihnen genannten Räumungstermin, nicht aber auch die Zahlung des angemessenen Zinses ab dem dem Zeitpunkt des Erhöhungsbegehrens an den Neumieter folgenden Zinstermin begehrt. Gleiches gilt auch für die am 24.7.1990 im Vorverfahren eingebrachte „Räumungs- und Benützungsentgeltsklage“, wird doch dort bloß das für denselben Zeitraum wie im vorher erwähnten Schreiben - vom April bis Juni 1990, somit für die Vergangenheit - angemessene Benützungsentgelt gefordert. Auch das in dieser Klage erstattete Vorbringen, der Betrag werde hilfsweise als nicht bezahlter Mietzins begehrt, kann schon deshalb nicht als Erhöhungsbegehren im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG (aF) umgedeutet werden, weil es nicht in die Zukunft gerichtet ist. Die - offene - Frage, ob der Hausverwalter als Vertreter aller Vermieter bei Abfassung des Schreibens vom 28.6.1990 bereits abberufen war, muß daher nicht weiter geprüft werden.
Da die Vermieter die für das Erhöhungsbegehren bestimmte sechsmonatige Fallfrist ungenützt verstreichen ließen, müssen sie sich mit dem bisher vom Altmieter und in der Folge vom Beklagten - als neuem Mieter - entrichteten monatlichen Mietzins abfinden, gleichviel ob die Dreiparteieneinigung über die Mietzinshöhe wirksam zustandekam oder nicht: Wäre sie unwirksam, wäre der Beklagte mit Rücksicht auf den unbestrittenermaßen wirksamen Unternehmenserwerb kraft Gesetzes in das Mietverhältnis mit dem bisherigen Mieter eingetreten, ohne deshalb einen höheren Mietzins entrichten zu müssen. Da der Beklagte diesen Mietzins (der auch in die Dreiparteieneinigung Eingang gefunden hatte) unbestrittenermaßen weiter entrichtet hat, fehlt es jedenfalls an einem das Mietzinszahlungs- und Räumungsbegehren rechtfertigenden Zahlungsrückstand.
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen, die zweitinstanzliche Entscheidung ist vielmehr - wenn auch nur im Ergebnis - zu bestätigen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.