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Rechtssatz RS0013553×

Rechtssatz RS0013553

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013553

Geschäftszahl

5Ob212/65; 6Ob172/69; 1Ob104/70; 5Ob23/75 (5Ob24/75); 7Ob162/75; 1Ob600/94

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Rechtssatz

Im Falle einer Personenmehrheit auf der Seite des Vermieters ist die Bestandsache entweder allen Vermietern gemeinsam oder dem von den Vermietern bestellten Verwalter oder demjenigen Miteigentümer zurückzustellen, der nach den Regeln über die Gemeinschaft über das Bestandverhältnis durch Gestaltung verfügen konnte. Da es sich bei der Vermietung einer Wohnung in einem Miethaus auf ortsübliche Zeit um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung des Hauses handelt, ist sowohl zur Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter in Erfüllung des Bestandvertrages als auch zur Rückübernahme des Bestandgegenstandes nach Beendigung des Bestandverhältnisses jedenfalls nur der Teilhaber befugt, der über die Mehrheit der Eigentumsanteile an der Bestandsache verfügt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 212/65
    Entscheidungstext OGH 13.01.1966 5 Ob 212/65
    Veröff: MietSlg 18192 = EvBl 1966/301 S 389 = ImmZ 1966,283 = JBl 1967,204
  • 6 Ob 172/69
    Entscheidungstext OGH 26.11.1969 6 Ob 172/69
    nur: Da es sich bei der Vermietung einer Wohnung in einem Miethaus auf ortsübliche Zeit um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung des Hauses handelt. (T1) Veröff: MietSlg 21057
  • 1 Ob 104/70
    Entscheidungstext OGH 14.05.1970 1 Ob 104/70
    nur T1; Veröff: MietSlg 22049
  • 5 Ob 23/75
    Entscheidungstext OGH 29.04.1975 5 Ob 23/75
    nur T1
  • 7 Ob 162/75
    Entscheidungstext OGH 16.10.1975 7 Ob 162/75
    nur: Im Falle einer Personenmehrheit auf der Seite des Vermieters ist die Bestandsache entweder allen Vermietern gemeinsam oder dem von den Vermietern bestellten Verwalter oder demjenigen Miteigentümer zurückzustellen, der nach den Regeln über die Gemeinschaft über das Bestandverhältnis durch Gestaltung verfügen konnte. (T2) Veröff: MietSlg 27191
  • 1 Ob 600/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 600/94
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013553

Dokumentnummer

JJR_19660113_OGH0002_0050OB00212_6500000_001