Die Revision ist berechtigt.
Die Revisionswerberin übernahm im Punkt 4.) des seinerzeit abgeschlossenen Mietvertrages, die den Bestandgeber im Hinblick auf die Bestimmung des § 1096 ABGB treffende Verpflichtung zur Erhaltung des Bestandobjektes in brauchbarem Zustand. Die Kläger leiten ihren Schadenersatzanspruch aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmung durch die Revisonswerberin ab. Nach der mit der herrschenden Lehre (Ehrenzweig2 II/1 Seite 460) übereinstimmenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unterliegen auch derartige Schadenersatzansprüche, die aus einer im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung abgeleitet werden der einjährigen Verjährungsfrist des § 1111 ABGB (SZ 41/82, JBl 1924/45), die mit der Rückstellung des Bestandobjektes in Lauf gesetzt wird (SZ 42/193, MietSlg 4.989 u.a.m.).Die Revisionswerberin übernahm im Punkt 4.) des seinerzeit abgeschlossenen Mietvertrages, die den Bestandgeber im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 1096, ABGB treffende Verpflichtung zur Erhaltung des Bestandobjektes in brauchbarem Zustand. Die Kläger leiten ihren Schadenersatzanspruch aus einer Verletzung dieser Vertragsbestimmung durch die Revisonswerberin ab. Nach der mit der herrschenden Lehre (Ehrenzweig2 II/1 Seite 460) übereinstimmenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unterliegen auch derartige Schadenersatzansprüche, die aus einer im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung abgeleitet werden der einjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1111, ABGB (SZ 41/82, JBl 1924/45), die mit der Rückstellung des Bestandobjektes in Lauf gesetzt wird (SZ 42/193, MietSlg 4.989 u.a.m.).
Nach beendetem Bestandvertrag hat der Bestandnehmer die Bestandsache in dem Zustand, in dem er sie übernommen hat, zurückzustellen (§ ABGB). Ist auf Seite der Vermieter eine Personenmehrheit vorhanden, so ist die Bestandsache entweder allen Vermietern gemeinsam, einem von ihnen bestellten Verwalter (§ 836 ABGB), oder denjenigen Miteigentümern zurückzustellen, die nach den Regeln über die Gemeinschaft des Eigentums, über das Bestandverhältnis durch Rechtsgestaltung verfügen können (Klang2 IV/1, Seite 282, V Seite 8, MietSlg 18.192, Kocevar in ÖJZ 1956 Seite 286). Zur Rückstellung eines unbeweglichen Bestandobjektes gehört in der Regel, daß der Bestandnehmer dem Bestandgeber die Innehabung der Sache gewährt und seine Fahrnisse vom Bestandgegenstand entfernt (Klang2 V Seite 88). Diese Grundsätze gelten jedoch nur dann, wenn der Bestandnehmer positive Handlungen vorzunehmen hat, um dem Bestandgeber die Innehabung der Bestandsache zu ermöglichen. Ist aber Gegenstand des Bestandvertrages – so wie hier – eine nicht abgesperrte Brücke, so ist ähnlich wie bei einer Dereliktion des Bestandobjektes durch den Bestandnehmer die Übergabe als vollzogen anzusehen, wenn der Bestandgeber vom Bestandobjekt tatsächlich Besitz ergriffen hat (Klang2 V Seite 88, MietSlg 18.192, 24.153). Dies ist aber hier zu dem Zeitpunkt geschehen, zu dem der von der Erst- und Zweitklägerin bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. Dedovich den in der B*gasse über seinen Auftrag errichteten Schranken sperren ließ. Denn dadurch kam den Klägern ab diesem Zeitpunkte wieder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Brücke zu.Nach beendetem Bestandvertrag hat der Bestandnehmer die Bestandsache in dem Zustand, in dem er sie übernommen hat, zurückzustellen (Paragraph ABGB). Ist auf Seite der Vermieter eine Personenmehrheit vorhanden, so ist die Bestandsache entweder allen Vermietern gemeinsam, einem von ihnen bestellten Verwalter (Paragraph 836, ABGB), oder denjenigen Miteigentümern zurückzustellen, die nach den Regeln über die Gemeinschaft des Eigentums, über das Bestandverhältnis durch Rechtsgestaltung verfügen können (Klang2 IV/1, Seite 282, römisch fünf Seite 8, MietSlg 18.192, Kocevar in ÖJZ 1956 Seite 286). Zur Rückstellung eines unbeweglichen Bestandobjektes gehört in der Regel, daß der Bestandnehmer dem Bestandgeber die Innehabung der Sache gewährt und seine Fahrnisse vom Bestandgegenstand entfernt (Klang2 römisch fünf Seite 88). Diese Grundsätze gelten jedoch nur dann, wenn der Bestandnehmer positive Handlungen vorzunehmen hat, um dem Bestandgeber die Innehabung der Bestandsache zu ermöglichen. Ist aber Gegenstand des Bestandvertrages – so wie hier – eine nicht abgesperrte Brücke, so ist ähnlich wie bei einer Dereliktion des Bestandobjektes durch den Bestandnehmer die Übergabe als vollzogen anzusehen, wenn der Bestandgeber vom Bestandobjekt tatsächlich Besitz ergriffen hat (Klang2 römisch fünf Seite 88, MietSlg 18.192, 24.153). Dies ist aber hier zu dem Zeitpunkt geschehen, zu dem der von der Erst- und Zweitklägerin bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. Dedovich den in der B*gasse über seinen Auftrag errichteten Schranken sperren ließ. Denn dadurch kam den Klägern ab diesem Zeitpunkte wieder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Brücke zu.
Richtig ist, daß die Revisonswerberin, nachdem sie von der beabsichtigten Sperre der Brücke Kenntnis erlangte, Maßnahmen mit dem Ziele vergriff, eine Schließung des errichteten Schrankens zu verhindern. Hiebei behauptete jedoch die Revisionswerberin keineswegs auf Grund des seinerzeit mit der Rechtsvorgängerin der Kläger abgeschlossenen Bestandvertrages zum Gebrauch der Brücke berechtigt zu sein, sondern schritt als Verwaltungsbehörde ein, zu deren Verpflichtungen es auch gehörte, den öffentlichen Verkehr (§ 1 StVO) über die vorgenannte Brücke und die anschließende Zufahrtsstraße (B*gasse) zu gewährleisten. Hiefür sprechen nicht nur die politischen Interventionen, sondern auch die von der Revisionswerberin vorbereitete einstweilige Verfügung mit dem Ziele, die Sperre sofort zu beseitigen und die Dr. Dedovich und den Klägern angedrohten Verwaltungsstrafen, die von der Beklagten nur als Verwaltungsbehörde hätten verhängt werden können. Derartige, auf Grund des öffentlichen Rechtes von der Beklagten ergriffene Maßnahmen standen aber mit dem seinerzeit zwischen den Streitteilen bestehenden Bestandverhältnis in keinem Zusammenhang mehr und vermochten daher auch an der bereits am 26. Juli 1968 vollzogenen Rückstellung des Bestandobjektes nichts mehr zu ändern. Im Zeitpunkt der Klagserhebung (10. Mai 1974) war somit die einjährige Frist des § 1111 ABGB bereits lange abgelaufen. Der Klagsanspruch erweist sich daher schon dem Grunde nach als nicht berechtigt. Demnach erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die weiteren in der Revision noch angeschnittenen Rechtsfragen.Richtig ist, daß die Revisonswerberin, nachdem sie von der beabsichtigten Sperre der Brücke Kenntnis erlangte, Maßnahmen mit dem Ziele vergriff, eine Schließung des errichteten Schrankens zu verhindern. Hiebei behauptete jedoch die Revisionswerberin keineswegs auf Grund des seinerzeit mit der Rechtsvorgängerin der Kläger abgeschlossenen Bestandvertrages zum Gebrauch der Brücke berechtigt zu sein, sondern schritt als Verwaltungsbehörde ein, zu deren Verpflichtungen es auch gehörte, den öffentlichen Verkehr (Paragraph eins, StVO) über die vorgenannte Brücke und die anschließende Zufahrtsstraße (B*gasse) zu gewährleisten. Hiefür sprechen nicht nur die politischen Interventionen, sondern auch die von der Revisionswerberin vorbereitete einstweilige Verfügung mit dem Ziele, die Sperre sofort zu beseitigen und die Dr. Dedovich und den Klägern angedrohten Verwaltungsstrafen, die von der Beklagten nur als Verwaltungsbehörde hätten verhängt werden können. Derartige, auf Grund des öffentlichen Rechtes von der Beklagten ergriffene Maßnahmen standen aber mit dem seinerzeit zwischen den Streitteilen bestehenden Bestandverhältnis in keinem Zusammenhang mehr und vermochten daher auch an der bereits am 26. Juli 1968 vollzogenen Rückstellung des Bestandobjektes nichts mehr zu ändern. Im Zeitpunkt der Klagserhebung (10. Mai 1974) war somit die einjährige Frist des Paragraph 1111, ABGB bereits lange abgelaufen. Der Klagsanspruch erweist sich daher schon dem Grunde nach als nicht berechtigt. Demnach erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die weiteren in der Revision noch angeschnittenen Rechtsfragen.
Die Revision der Beklagten erweist sich somit als berechtigt. Das angefochtene Urteil war daher im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern (JBl 1956/132 und 240, 1957/363 u.a.m.).
Im Hinblick auf die Abänderung des Berufungsurteils war auch eine neue Kostenentscheidung zu treffen, in der den Klägern gemäß §§ 41, 50 ZPO der Ersatz der gesamten Kostendes Verfahrens erster und zweiter Instanz aufzuerlegen war.Im Hinblick auf die Abänderung des Berufungsurteils war auch eine neue Kostenentscheidung zu treffen, in der den Klägern gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO der Ersatz der gesamten Kostendes Verfahrens erster und zweiter Instanz aufzuerlegen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.