Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerber haben sich zur Abwehr der Räumungsklage in erster Instanz darauf berufen, daß L* W* als ihr Rechtsvorgänger Mieter der streitverfangenen Wohnung gewesen sei und A* W* ein Eintrittsrecht in seine Mietrechte nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. habe. Erstmals im Revisionsverfahren behaupten sie, es habe zwischen den Miteigentümern außergerichtliche „Benützungsregelungen“ gegeben, nach denen seit ca. 40 Jahren immer die Nachkommen mit den Angeheirateten das im Miteigentum befindliche Haus benützten. Dieses Vorbringen ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich, sodaß auf die darauf gegründete Rüge der Revisionswerber, es fehle an entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen, nicht eingegangen werden kann.Die Revisionswerber haben sich zur Abwehr der Räumungsklage in erster Instanz darauf berufen, daß L* W* als ihr Rechtsvorgänger Mieter der streitverfangenen Wohnung gewesen sei und A* W* ein Eintrittsrecht in seine Mietrechte nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. habe. Erstmals im Revisionsverfahren behaupten sie, es habe zwischen den Miteigentümern außergerichtliche „Benützungsregelungen“ gegeben, nach denen seit ca. 40 Jahren immer die Nachkommen mit den Angeheirateten das im Miteigentum befindliche Haus benützten. Dieses Vorbringen ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich, sodaß auf die darauf gegründete Rüge der Revisionswerber, es fehle an entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen, nicht eingegangen werden kann.
Auch in Ausführung der Rechtsrüge versuchen die Revisionswerber, die erstmals behauptete angebliche „Benützungsregelung“ ins Treffen zu führen. Die rechtliche Beurteilung der Streitsache kann aber nur auf dem durch das Parteivorbringen in erster Instanz veranlaßten rechtserheblichen Sachverhaltsbereich, soweit darüber von den Unterinstanzen Tatsachenfeststellungen getroffen worden sind, erfolgen. Hätten die von den Mehrheitseigentümern auf Räumung der Wohnung geklagten Minderheitseigentümer schon in erster Instanz ihre nunmehrigen Sachverhaltsbehauptungen vorgebracht und sich auf die angebliche einvernehmlich getroffene „Benützungsregelung“ berufen, dann hätte sich das Erstgericht damit auseinanderzusetzen gehabt. Die Minderheitseigentümer haben aber ihre Rechtsverteidigung ausschließlich auf den Bestand eines Mietvertragsverhältnisses bezüglich der streitverfangenen Wohnung abgestellt, in welches A* W* gemäß § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. eingetreten sei. Nach den Feststellungen der Unterinstanzen liegt aber kein Mietvertragsverhältnis in Ansehung dieses Objektes vor. Mit Recht wurde deshalb von den Unterinstanzen auch ein Eintrittsrecht der Minderheitseigentümerin A* W*, das begrifflich ein Mietvertragsverhältnis ihres Rechtsvorgängers L* W* zur Voraussetzung hätte, verneint.Auch in Ausführung der Rechtsrüge versuchen die Revisionswerber, die erstmals behauptete angebliche „Benützungsregelung“ ins Treffen zu führen. Die rechtliche Beurteilung der Streitsache kann aber nur auf dem durch das Parteivorbringen in erster Instanz veranlaßten rechtserheblichen Sachverhaltsbereich, soweit darüber von den Unterinstanzen Tatsachenfeststellungen getroffen worden sind, erfolgen. Hätten die von den Mehrheitseigentümern auf Räumung der Wohnung geklagten Minderheitseigentümer schon in erster Instanz ihre nunmehrigen Sachverhaltsbehauptungen vorgebracht und sich auf die angebliche einvernehmlich getroffene „Benützungsregelung“ berufen, dann hätte sich das Erstgericht damit auseinanderzusetzen gehabt. Die Minderheitseigentümer haben aber ihre Rechtsverteidigung ausschließlich auf den Bestand eines Mietvertragsverhältnisses bezüglich der streitverfangenen Wohnung abgestellt, in welches A* W* gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. eingetreten sei. Nach den Feststellungen der Unterinstanzen liegt aber kein Mietvertragsverhältnis in Ansehung dieses Objektes vor. Mit Recht wurde deshalb von den Unterinstanzen auch ein Eintrittsrecht der Minderheitseigentümerin A* W*, das begrifflich ein Mietvertragsverhältnis ihres Rechtsvorgängers L* W* zur Voraussetzung hätte, verneint.
Da einzelnen Miteigentümern ein Recht zur ausschließlichen Benützung eines Teiles des Miteigentums nur zusteht, wenn es ihnen vertraglich von den übrigen Miteigentümern (uzw. entweder auf Grund einer „Benützungsvereinbarung“ oder durch Miete oder prekaristisch) oder vom Außerstreitrichter (durch „Benützungsregelung“) eingeräumt worden ist (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes3, II, 41), die beklagten Minderheitseigentümer sich zur Abwehr des Räumungsanspruches der Mehrheitseigentümer jedoch nur auf ein angebliches Mietrecht berufen haben, das nicht erwiesen wurde, und die Unterinstanzen auch nicht auf Grund etwaiger überschießender Beweisergebnisse das Vorliegen einer Benützungsvereinbarung, eines Prekariums oder einer Benützungsregelung des Außerstreitrichters feststellen konnten, ist das Räumungsbegehren der Mehrheitseigentümer berechtigt.Da einzelnen Miteigentümern ein Recht zur ausschließlichen Benützung eines Teiles des Miteigentums nur zusteht, wenn es ihnen vertraglich von den übrigen Miteigentümern (uzw. entweder auf Grund einer „Benützungsvereinbarung“ oder durch Miete oder prekaristisch) oder vom Außerstreitrichter (durch „Benützungsregelung“) eingeräumt worden ist vergleiche , Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes3, römisch zwei, 41), die beklagten Minderheitseigentümer sich zur Abwehr des Räumungsanspruches der Mehrheitseigentümer jedoch nur auf ein angebliches Mietrecht berufen haben, das nicht erwiesen wurde, und die Unterinstanzen auch nicht auf Grund etwaiger überschießender Beweisergebnisse das Vorliegen einer Benützungsvereinbarung, eines Prekariums oder einer Benützungsregelung des Außerstreitrichters feststellen konnten, ist das Räumungsbegehren der Mehrheitseigentümer berechtigt.
In ihrer Rechtsrüge gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens beharren die Minderheitseigentümer auf ihrer Ansicht, der Abschluß des Mietvertrages zwischen den Mehrheitseigentümern und dem mitgeklagten Mieter H* H* vom 2. 1. 1973 sei deshalb unwirksam, weil er eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB. darstelle und ihre Zustimmung nicht eingeholt worden sei.In ihrer Rechtsrüge gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens beharren die Minderheitseigentümer auf ihrer Ansicht, der Abschluß des Mietvertrages zwischen den Mehrheitseigentümern und dem mitgeklagten Mieter H* H* vom 2. 1. 1973 sei deshalb unwirksam, weil er eine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB. darstelle und ihre Zustimmung nicht eingeholt worden sei.
Der Schlußfolgerung der Revisionswerber, die Vermietung der streitverfangenen Wohnung an den Ehemann einer Miteigentümerin stelle schon deshalb eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme dar, weil dadurch der Minderheitseigentümerin A* W* die durch das Eigentum und die angebliche Benützungsvereinbarung titulierte Benützung der Wohnung entzogen werden soll, ist dadurch die Grundlage versagt, daß einerseits das Miteigentum allein keinen Rechtsgrund für die ausschließliche Benützung eines Teiles des Miteigentums durch einen Miteigentümer gibt und andererseits die angebliche Benützungsvereinbarung nicht berücksichtigt werden kann, weil sie erstmals im Revisionsverfahren behauptet wird und in den Sachverhaltsfeststellungen der Untergerichte keine Deckung findet.
Nach den Feststellungen der Unterinstanzen handelt es sich um einen durchaus üblichen Mietvertrag mit angemessenen wertgesicherten Mietzins und entsprechendem Betriebskostenanteil. Derartige Mietverträge sind nach herrschender Auffassung Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 ABGB. (Klang in Klang² III, 1110; MietSlg 22.049 bezüglich Gattin eines Mieteigentümers; MietSlg 18.192, 21.057 u.a.). Es war daher ein Beschluß der Mehrheit der Anteilseigentümer für den Abschluß des Mietvertrages ausreichend.Nach den Feststellungen der Unterinstanzen handelt es sich um einen durchaus üblichen Mietvertrag mit angemessenen wertgesicherten Mietzins und entsprechendem Betriebskostenanteil. Derartige Mietverträge sind nach herrschender Auffassung Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 833, ABGB. (Klang in Klang² römisch drei, 1110; MietSlg 22.049 bezüglich Gattin eines Mieteigentümers; MietSlg 18.192, 21.057 u.a.). Es war daher ein Beschluß der Mehrheit der Anteilseigentümer für den Abschluß des Mietvertrages ausreichend.
Die Minderheitseigentümer sind, den Feststellungen der Unterinstanzen zufolge, vor der Beschlußfassung der Mehrheitseigentümer nicht gehört worden. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß dieser Mangel ohne rechtliche Bedeutung sei, weil es im Gesetz an einem entsprechenden Gebot mangle, kann allerdings nicht beigestimmt werden. Von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung SZ 2/44 abgesehen, hat der Oberste Gerichtshof in späterer Zeit in Übereinstimmung mit der Lehre (Klang in Klang2 III, 1111 f; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes, 42) wiederholt ausgesprochen (SZ 18/11; EvBl 1965/441), daß ungeachtet des Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift als Mindesterfordernis für eine gesetzliche Beschlußfassung der Mehrheit das Recht der Minderheit auf Gehör gewährleistet sein muß. Das ist ein Grundsatz, der sich schon aus einer sachgemäßen Auslegung des Mehrheitsprinzips an sich ergibt, wonach der Minderheit die Möglichkeit gegeben werden muß, ihre Gegenargumente vorzubringen, um so die Meinung der anderen Eigentümer beeinflussen zu können, er entspricht aber auch dem Grundgedanken des § 833 ABGB, allen von der Verwaltungsmaßnahme Betroffenen die Beteiligung an der Verwaltung einzuräumen (so zutreffend Kastner a.a.O. 42).Die Minderheitseigentümer sind, den Feststellungen der Unterinstanzen zufolge, vor der Beschlußfassung der Mehrheitseigentümer nicht gehört worden. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß dieser Mangel ohne rechtliche Bedeutung sei, weil es im Gesetz an einem entsprechenden Gebot mangle, kann allerdings nicht beigestimmt werden. Von der vereinzelt gebliebenen Entscheidung SZ 2/44 abgesehen, hat der Oberste Gerichtshof in späterer Zeit in Übereinstimmung mit der Lehre (Klang in Klang2 römisch drei, 1111 f; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes, 42) wiederholt ausgesprochen (SZ 18/11; EvBl 1965/441), daß ungeachtet des Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift als Mindesterfordernis für eine gesetzliche Beschlußfassung der Mehrheit das Recht der Minderheit auf Gehör gewährleistet sein muß. Das ist ein Grundsatz, der sich schon aus einer sachgemäßen Auslegung des Mehrheitsprinzips an sich ergibt, wonach der Minderheit die Möglichkeit gegeben werden muß, ihre Gegenargumente vorzubringen, um so die Meinung der anderen Eigentümer beeinflussen zu können, er entspricht aber auch dem Grundgedanken des Paragraph 833, ABGB, allen von der Verwaltungsmaßnahme Betroffenen die Beteiligung an der Verwaltung einzuräumen (so zutreffend Kastner a.a.O. 42).
Aus diesem Grunde haben sich allerdings die Minderheitseigentümer nicht beschwert erachtet, sodaß auf den aufgezeigten Mangel bei der Beschlußfassung der Mehrheitseigentümer nicht Bedacht zu nehmen ist; ihre Einwendung gegen den Beschluß der Mehrheitseigentümer war nur darauf gegründet, daß es sich um eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung, und eine wichtige Veränderung im Sinne des § 834 ABGB. gehandelt habe, zu der sie ihre Zustimmung hätten geben müssen, und damit befanden sich die Minderheitseigentümer nicht im Recht.Aus diesem Grunde haben sich allerdings die Minderheitseigentümer nicht beschwert erachtet, sodaß auf den aufgezeigten Mangel bei der Beschlußfassung der Mehrheitseigentümer nicht Bedacht zu nehmen ist; ihre Einwendung gegen den Beschluß der Mehrheitseigentümer war nur darauf gegründet, daß es sich um eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung, und eine wichtige Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB. gehandelt habe, zu der sie ihre Zustimmung hätten geben müssen, und damit befanden sich die Minderheitseigentümer nicht im Recht.
Von der (inneren) Beschlußfassung der Miteigentümer losgelöst, die zur Vermietung des streitverfangenen Miteigentumsobjektes an H* H* führte, muß die Wirksamkeit des Mietvertrages im Außenverhältnis zu dem mitgeklagten Mieter H* H* betrachtet werden, denn sie hängt grundsätzlich nicht von der gesetzmäßigen Beschlußfassung der vermietenden Eigentümer ab (MietSlg 22.049). Daß aber etwa der Mieter verantwortlich an einem Mißbrauch der Vertretungsmacht der Mehrheitseigentümer bei Abschluß des Mietvertrages zum Schaden der Minderheit mitgewirkt habe (Kollusion, vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I, 131), haben die klagenden Minderheitseigentümer nicht behauptet. Aus diesem Grund ist ihre Feststellungsklage gegen den Mieter H* H* allein schon abzuweisen gewesen.Von der (inneren) Beschlußfassung der Miteigentümer losgelöst, die zur Vermietung des streitverfangenen Miteigentumsobjektes an H* H* führte, muß die Wirksamkeit des Mietvertrages im Außenverhältnis zu dem mitgeklagten Mieter H* H* betrachtet werden, denn sie hängt grundsätzlich nicht von der gesetzmäßigen Beschlußfassung der vermietenden Eigentümer ab (MietSlg 22.049). Daß aber etwa der Mieter verantwortlich an einem Mißbrauch der Vertretungsmacht der Mehrheitseigentümer bei Abschluß des Mietvertrages zum Schaden der Minderheit mitgewirkt habe (Kollusion, vergleiche Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts römisch eins, 131), haben die klagenden Minderheitseigentümer nicht behauptet. Aus diesem Grund ist ihre Feststellungsklage gegen den Mieter H* H* allein schon abzuweisen gewesen.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Revision der Minderheitseigentümer in beiden Rechtssachen als nicht berechtigt.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.