Rechtssatz RS0041378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041378
Entscheidungsdatum
27.03.1996
Rechtssatz
Der Dritte wird durch die Anscheinsvollmacht des Verwalters nach § 1029 zweiter Satz ABGB in seinem guten Glauben über den Umfang der Vollmacht geschützt.Der Dritte wird durch die Anscheinsvollmacht des Verwalters nach Paragraph 1029, zweiter Satz ABGB in seinem guten Glauben über den Umfang der Vollmacht geschützt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041378
Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00600_9400000_004