Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig, weil der Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien strittig ist. Sie aber auch berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässig, weil der Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien strittig ist. Sie aber auch berechtigt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß Arbeitgeber eines Hausbesorgers im Sinne des Hausbesorgergesetzes grundsätzlich nur der Eigentümer des Hauses ist (ZAS 1975/19 [Wilhelm]; MietSlg XXXI/5; EvBl 1975/133; Arb 10.307, 10.565; DRdA 1995/35 [Kürner]; 9 ObA 139/93). Zutreffend führt das Berufungsgericht aber auch aus, daß aus der aus dem Hausbesorgergesetz abzuleitenden grundsätzlichen Arbeitgebereigenschaft des Hauseigentümers nicht zwingend folgt, daß die einzelnen hier unstrittigen Hausbesorgervertragsverhältnisse nicht einen anderen Vertragspartner des Hausbesorgers als den Hauseigentümer aufweisen können, zumal doch auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen des HBG in Fällen, in denen eine andere Person als der Hauseigentümer Vertragspartner des Hausbesorgers ist, nicht ausgeschlossen ist (ZAS 1975/19 [Wilhelm]; DRdA 1995/35 [Kürner]; Arb 10.565; 9 ObA 139/93).
Der Begriff des Arbeitgebers kann im Bereich des Arbeitsrechts nicht einheitlich beurteilt werden, sondern hängt von unterschiedlichen Kriterien ab (DRdA 1993/25 [Resch]; DRdA 1995/37 [Kürner]). Aber auch davon, wer nach vertragsrechtlicher Beurteilung des gesamten Sachverhaltes als Arbeitgeber anzusehen ist. Weder einzelne Rechte oder Pflichten begründen die Arbeitgebereigenschaft, noch müssen alle diese Rechte und Pflichten, wohl aber mehrere im Sinne eines beweglichen Systems bei einer Person vereinigt sein, um diese als Arbeitgeber zu qualifizieren. Es kommt bei der Beurteilung des Verhaltens der Vertragspartner des Hausbesorgers im Sinne der Vertrauenstheorie im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darauf an, ob der Arbeitnehmer aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers objektiv gesehen darauf vertrauen durfte, daß der Erklärende im eigenen Namen als Arbeitgeber bzw als Vertreter für einen bestimmten Arbeitgeber aufgetreten ist (Resch aaO, 231; DRdA 1994/37 [Kürner]; WBl 1994, 408). Darauf, ob dem Arbeitgeber das Unternehmen gehört, kommt es ebensowenig an, wie darauf, wer letztlich das Arbeitsentgelt entrichtet (DRdA 1994/37 [Kürner]). Es ist auch nicht von Bedeutung, welche Äußerungen dritten Personen gegenüber über die Hausbesorgervertragspartner, wie beispielsweise bei Eigentümerversammlungen etc, abgegeben wurden oder wem der Hausverwalter Dienstgebereigenschaften zumaß oder welche Rechtsstandpunkte im Nachhinein irgendwo eingenommen wurden.
Hinsichtlich der Arbeitgebereigenschaft stehen bei einem Hausbesorgerarbeitsverhältnis die Verpflichtungen des Hausbesorgers hinsichtlich der betreuten Liegenschaft arbeitsrechtlich im Vordergrund, sodaß dafür der Grad der Verfügungsmacht über die Liegenschaft eine wesentliche Rolle spielt. Der Hausbesitz wird als Unternehmen angesehen und daraus geschlossen, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Hausbesorger auf den Erwerber des Hauses übergehe (9 ObA 139/93 mwN).
Das festgestellte Zustandekommen eines Hausbesorgerdienstvertrages mit der M***** als Hausverwalter einer Liegenschaft über Hausbesorgertätigkeiten auf dieser Liegenschaft spricht, weil im Vordergrund der arbeitsrechtlichen Betrachtung die Verfügungsgewalt über die Liegenschaft im Zusammenhang mit der Hausverwaltereigenschaft der M***** steht, dafür, daß der Hausbesorgerdienstvertrag für den Arbeitnehmer erkennbar vom Hausverwalter einer fremden Liegenschaft abgeschlossen wurde. Da der Hausverwalter gemäß § 1029 ABGB zu allen Handlungen bevollmächtigt ist, die die übertragene Verwaltung selbst erfordert und gewöhnlich damit verbunden sind (Koziol/Welser, Grundriß10 I, 168; MietSlg 38.094), wie unter anderem auch der Abschluß von Hausbesorgerdienstverträgen (Strasser in Rummel ABGB2 Rz 9 zu §§ 1027 bis 1033 mwN), durfte der Erklärungsempfänger den Hausbesorgerdienstvertragsabschluß als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung für die Eigentümer der Liegenschaft verstehen (DRdA 1981/2 [Welser/Czermak]). Aufgrund dieses äußeren den Dritten zum Nachteil des Vertretenen schützenden Anscheines war eine Beweisführung für das Handeln des Hausverwalters im Vollmachtsnamen der Liegenschaftseigentümer wie auch die sonst geforderte Offenlegung des Handelns als Vertreter überflüssig. Hätte der Hausverwalter im eigenen Namen kontrahieren wollen, hätte er dies den Beklagten gegenüber ausdrücklich erwähnen und in diesem Verfahren behaupten und beweisen müssen, weil die Beklagten mangels eines solchen Vorbehaltes auf den äußeren Tatbestand, nämlich den Vertragsabschluß im Rahmen der Hausverwaltervollmacht des § 1029 ABGB vertrauen konnten.Das festgestellte Zustandekommen eines Hausbesorgerdienstvertrages mit der M***** als Hausverwalter einer Liegenschaft über Hausbesorgertätigkeiten auf dieser Liegenschaft spricht, weil im Vordergrund der arbeitsrechtlichen Betrachtung die Verfügungsgewalt über die Liegenschaft im Zusammenhang mit der Hausverwaltereigenschaft der M***** steht, dafür, daß der Hausbesorgerdienstvertrag für den Arbeitnehmer erkennbar vom Hausverwalter einer fremden Liegenschaft abgeschlossen wurde. Da der Hausverwalter gemäß Paragraph 1029, ABGB zu allen Handlungen bevollmächtigt ist, die die übertragene Verwaltung selbst erfordert und gewöhnlich damit verbunden sind (Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins, 168; MietSlg 38.094), wie unter anderem auch der Abschluß von Hausbesorgerdienstverträgen (Strasser in Rummel ABGB2 Rz 9 zu Paragraphen 1027 bis 1033 mwN), durfte der Erklärungsempfänger den Hausbesorgerdienstvertragsabschluß als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung für die Eigentümer der Liegenschaft verstehen (DRdA 1981/2 [Welser/Czermak]). Aufgrund dieses äußeren den Dritten zum Nachteil des Vertretenen schützenden Anscheines war eine Beweisführung für das Handeln des Hausverwalters im Vollmachtsnamen der Liegenschaftseigentümer wie auch die sonst geforderte Offenlegung des Handelns als Vertreter überflüssig. Hätte der Hausverwalter im eigenen Namen kontrahieren wollen, hätte er dies den Beklagten gegenüber ausdrücklich erwähnen und in diesem Verfahren behaupten und beweisen müssen, weil die Beklagten mangels eines solchen Vorbehaltes auf den äußeren Tatbestand, nämlich den Vertragsabschluß im Rahmen der Hausverwaltervollmacht des Paragraph 1029, ABGB vertrauen konnten.
Den Indizien für ein Handeln im eigenen Namen wie die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung und die Lohnzahlung durch die M***** kommt im Verhältnis zu den für die Vertretereigenschaft sprechenden Indizien kein Gewicht zu. Die Krankenkassenanmeldung für sich ist indifferent. Die Lohnzahlung tritt deshalb in den Hintergrund, weil im Hinblick auf die seinerzeitige Eigenschaft der M***** als Hausverwalter für die Beklagten daraus nicht erkennbar war, ob die Lohnkosten im eigenen Namen oder für die Hauseigentümer getragen werden. Da nur das Verhalten der M***** als Abschlußpartner des Hausbesorgerdienstvertrages gegenüber den Beklagten zu beurteilen ist, ist es nicht entscheidend, wie diese den Vertrag gegenüber Dritten qualifizierte oder wie sie die Lohnkosten in Rechnung stellte. Daraus allein kann auch kein Anhaltspunkt für einen allenfalls nach Abschluß des Hausbesorgerdienstvertrages erfolgten Änderungswillen im Hinblick auf die Eigenschaft als Arbeitgeber abgeleitet werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.