Rechtssatz RS0062834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062834
Entscheidungsdatum
30.09.2009
Rechtssatz
Wenn auch der Arbeitgeber eines Hausbesorgers im Sinne des HbG grundsätzlich nur der Eigentümer eines Hauses ist, schließt dies aber eine analoge Anwendung der Bestimmungen des HbG in Fällen, in welchen eine andere Person als der Hauseigentümer Vertragspartner des Hausbesorgers ist, nicht aus, wie etwa im Fall mittelbarer Stellvertretung oder überhaupt in jenen Fällen, in denen die Schutzwürdigkeit des die Hausbesorgerarbeiten verrichtenden "freien" Arbeitnehmers gleich der des vom Gesetz erfassten Hausbesorgers ist.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 156/86
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 156/86
Veröff: WBl 1987,128 = Arb 10565 = MietSlg XXXVIII/47
- 9 ObA 139/93
Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 139/93
nur: Wenn auch der Arbeitgeber eines Hausbesorgers im Sinne des HbG grundsätzlich nur der Eigentümer eines Hauses ist, schließt dies aber eine analoge Anwendung der Bestimmungen des HbG in Fällen, in welchen eine andere Person als der Hauseigentümer Vertragspartner des Hausbesorgers ist, nicht aus. (T1)
- 9 ObA 15/96
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 9 ObA 15/96
nur T1
- 8 ObA 40/05y
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 40/05y
Vgl auch; Beisatz: Arbeitgeber eines Hausbesorgers im Sinne des Hausbesorgergesetzes ist grundsätzlich nur der Eigentümer des Hauses, soweit nicht „ausdrücklich" ein anderer als Vertragspartner auftritt. (T2)
- 9 ObA 16/09g
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 16/09g
Auch; Beisatz: Hier: Fruchtgenussberechtigter als Arbeitgeber. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0062834
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0140OB00156_8600000_002