Die Revision ist berechtigt.
Vertragsparteien des Hausbesorgerdienstvertrages so wie eines jeden Arbeitsvertrages können auf Seite des Hausbesorgers (des Arbeitnehmers) nur physische Personen sein (Adler, Höller in Klang 2 V 171, Mayer-Maly, Österr. Arbeitsrecht 53, Aicher in Rummel, ABGB, Rz 18 zu § 26; Meinhart-Herzog, Kommentar zum HBG I/10). Der zwischen dem Hauseigentümer und der klagendedn Partei abgeschlossene "Hausbesorgerdienstvertrag" ist daher, soweit er die Verrichtung von Hausbesorgerarbeiten durch die klagende Partei zum Gegenstand hat, rechtsunwirksam. Diese Rechtslage schloß aber nicht aus, daß die klagende Partei in ihrer Eigenschaft als Mieterin des Hauses und Verfügungsberechtigte über die "Dienstwohnung" ihrerseits einen Vertrag über die Erbringung von Hausbesorgerarbeiten und die Einräumung einer Hausbesorgerdienstwohnung mit der Beklagten abschloß. Gemäß dem § 2 Z 1 HBG sind Hausbesorger Personen, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben. Zu diesen für einen Hausbesorgerdienstvertrag essentialen Tätigkeiten (Arb. 10.242 und Meinhart-Herzog aaO I/25) hat sich die Beklagte verpflichtet. Arbeitgeber eines Hausbesorgers im Sinne des HBG ist allerdings grundsätzlich nur der Eigentümer eines Hauses (Meinhart-Herzog aaO I/11, 25, 27 f; Arb. 9245, 10.307). Dies schließt aber eine analoge Anwendung der Bestimmungen des HBG in Fällen, in welchen eine andere Person als der Hauseigentümer Vertragspartner des Hausbesorgers ist, nicht aus, wie etwa im Fall mittelbarer Stellvertretung oder überhaupt in jenen Fällen, in denen die Schutzwürdigkeit des die Hausbesorgerarbeiten verrichtenden "freien" Arbeitnehmers gleich der des vom Gesetz erfaßten Hausbesorgers ist (Wilhelm in ZAS 1975, 180 ff [182]). Eine solche, die analoge Anwendung der Bestimmungen des HBG rechtfertigende gleiche Schutzwürdigkeit infolge der sich aus dem Vertrag ergebenden grundsätzlich gleichartigen Rechte und Pflichten kann vor allem auch dann vorliegen, wenn ein Mieter - mag er Mieter des gesamten Hauses oder Mieter nur eines Teiles des Hauses sein - auf Arbeitgeberseite einen Hausbesorgerdienstvertrag mit einem Arbeitnehmer abschließt, wie dies hier dem Inhalt nach geschehen ist.Vertragsparteien des Hausbesorgerdienstvertrages so wie eines jeden Arbeitsvertrages können auf Seite des Hausbesorgers (des Arbeitnehmers) nur physische Personen sein (Adler, Höller in Klang 2 römisch fünf 171, Mayer-Maly, Österr. Arbeitsrecht 53, Aicher in Rummel, ABGB, Rz 18 zu Paragraph 26,; Meinhart-Herzog, Kommentar zum HBG I/10). Der zwischen dem Hauseigentümer und der klagendedn Partei abgeschlossene "Hausbesorgerdienstvertrag" ist daher, soweit er die Verrichtung von Hausbesorgerarbeiten durch die klagende Partei zum Gegenstand hat, rechtsunwirksam. Diese Rechtslage schloß aber nicht aus, daß die klagende Partei in ihrer Eigenschaft als Mieterin des Hauses und Verfügungsberechtigte über die "Dienstwohnung" ihrerseits einen Vertrag über die Erbringung von Hausbesorgerarbeiten und die Einräumung einer Hausbesorgerdienstwohnung mit der Beklagten abschloß. Gemäß dem Paragraph 2, Ziffer eins, HBG sind Hausbesorger Personen, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben. Zu diesen für einen Hausbesorgerdienstvertrag essentialen Tätigkeiten (Arb. 10.242 und Meinhart-Herzog aaO I/25) hat sich die Beklagte verpflichtet. Arbeitgeber eines Hausbesorgers im Sinne des HBG ist allerdings grundsätzlich nur der Eigentümer eines Hauses (Meinhart-Herzog aaO I/11, 25, 27 f; Arb. 9245, 10.307). Dies schließt aber eine analoge Anwendung der Bestimmungen des HBG in Fällen, in welchen eine andere Person als der Hauseigentümer Vertragspartner des Hausbesorgers ist, nicht aus, wie etwa im Fall mittelbarer Stellvertretung oder überhaupt in jenen Fällen, in denen die Schutzwürdigkeit des die Hausbesorgerarbeiten verrichtenden "freien" Arbeitnehmers gleich der des vom Gesetz erfaßten Hausbesorgers ist (Wilhelm in ZAS 1975, 180 ff [182]). Eine solche, die analoge Anwendung der Bestimmungen des HBG rechtfertigende gleiche Schutzwürdigkeit infolge der sich aus dem Vertrag ergebenden grundsätzlich gleichartigen Rechte und Pflichten kann vor allem auch dann vorliegen, wenn ein Mieter - mag er Mieter des gesamten Hauses oder Mieter nur eines Teiles des Hauses sein - auf Arbeitgeberseite einen Hausbesorgerdienstvertrag mit einem Arbeitnehmer abschließt, wie dies hier dem Inhalt nach geschehen ist.
Die Beklagte hat sich in dem mit der klagenden Partei abgeschlossenen Dienstvertrag verpflichtet, neben den die Mieträume betreffenden und für dieses Verfahren belanglosen Reinigungspflichten auch die Dienstobliegenheiten des Hausbesorgers für das ganze Haus Elisabethstraße 32 auszuüben. Sie hat damit alle Pflichten eines Hausbesorgers im Sinne der §§ 3 ff HBG übernommen; außerdem wurde ihr gleich einem Hausbesorger im Sinne des HBG eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Die Beklagte ist damit nicht etwa nur wie eine fremde Reinigungskraft verwendet worden. Die für die besondere Schutzwürdigkeit der Hausbesorger in arbeits- und wohnungsrechtlicher Hinsicht maßgebende Interessenlage ist daher bei ihr die gleiche wie bei einem Hausbesorger, auf den die Bestimmungen des HBG unmittelbar anzuwenden sind. Damit sind aber die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf das vorliegende Arbeitsverhältnis gegeben (in diesem Sinn Wilhelm aaO; vgl. zur gleichen Schutzbedürftigkeit und Interessenlage auch Arb. 9245; diese Entscheidung gründete sich im Hinblick auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung im wesentlichen nur auf die Rechtsfigur der mittelbaren Stellvertretung). Da ein konkludenter Vertrag zwischen dem Hauseigentümer und der Beklagten nicht behauptet wurde und in dieser Richtung keine Beweisergebnisse vorliegen, braucht auf diese Frage nicht eingegangen zu werden.Die Beklagte hat sich in dem mit der klagenden Partei abgeschlossenen Dienstvertrag verpflichtet, neben den die Mieträume betreffenden und für dieses Verfahren belanglosen Reinigungspflichten auch die Dienstobliegenheiten des Hausbesorgers für das ganze Haus Elisabethstraße 32 auszuüben. Sie hat damit alle Pflichten eines Hausbesorgers im Sinne der Paragraphen 3, ff HBG übernommen; außerdem wurde ihr gleich einem Hausbesorger im Sinne des HBG eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Die Beklagte ist damit nicht etwa nur wie eine fremde Reinigungskraft verwendet worden. Die für die besondere Schutzwürdigkeit der Hausbesorger in arbeits- und wohnungsrechtlicher Hinsicht maßgebende Interessenlage ist daher bei ihr die gleiche wie bei einem Hausbesorger, auf den die Bestimmungen des HBG unmittelbar anzuwenden sind. Damit sind aber die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf das vorliegende Arbeitsverhältnis gegeben (in diesem Sinn Wilhelm aaO; vergleiche zur gleichen Schutzbedürftigkeit und Interessenlage auch Arb. 9245; diese Entscheidung gründete sich im Hinblick auf eine entsprechende vertragliche Vereinbarung im wesentlichen nur auf die Rechtsfigur der mittelbaren Stellvertretung). Da ein konkludenter Vertrag zwischen dem Hauseigentümer und der Beklagten nicht behauptet wurde und in dieser Richtung keine Beweisergebnisse vorliegen, braucht auf diese Frage nicht eingegangen zu werden.
Bei dieser Rechtslage durfte die Klägerin jedoch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 HBG entlassen werden. Ein solcher Entlassungsgrund wurde von der klagenden Partei selbst verneint (S 13) und nur ein mit der Tätigkeit als Raumpflegerin in Zusammenhang stehender Entlassungsgrund behauptet. Wohl kann bei gekoppelten Dienstverhältnissen ein sich nur in einem Dienstverhältnis ereignender Entlassungsgrund die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch bezüglich des anderen Dienstverhältnissen zur Folge haben (Meinhart-Herzog aaO, I 13 f). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor, weil nach dem Inhalt des Entlassungsschreibens (Beilage ./C) die Entlassung nur auf eine Weigerung der Beklagten, einen Kokosläufer zu reinigen, gestützt wurde. Diese Weigerung - die Richtigkeit vorausgesetzt - hätte aber nicht die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Beklagten als Hausbesorgerin zur Folge. Andere Entlassunsggründe wurden nicht einmal behauptet.Bei dieser Rechtslage durfte die Klägerin jedoch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 20, HBG entlassen werden. Ein solcher Entlassungsgrund wurde von der klagenden Partei selbst verneint (S 13) und nur ein mit der Tätigkeit als Raumpflegerin in Zusammenhang stehender Entlassungsgrund behauptet. Wohl kann bei gekoppelten Dienstverhältnissen ein sich nur in einem Dienstverhältnis ereignender Entlassungsgrund die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch bezüglich des anderen Dienstverhältnissen zur Folge haben (Meinhart-Herzog aaO, römisch eins 13 f). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor, weil nach dem Inhalt des Entlassungsschreibens (Beilage ./C) die Entlassung nur auf eine Weigerung der Beklagten, einen Kokosläufer zu reinigen, gestützt wurde. Diese Weigerung - die Richtigkeit vorausgesetzt - hätte aber nicht die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Beklagten als Hausbesorgerin zur Folge. Andere Entlassunsggründe wurden nicht einmal behauptet.
Der Revision war daher Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40, 41 und 50 ZPO begründet. Die Beklagte hat in 2. Instanz keine Kosten verzeichnet, in 3. Instanz sind ihr gemäß Anm. 5 zu TP 3 GGG Barauslagen nicht entstanden.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO begründet. Die Beklagte hat in 2. Instanz keine Kosten verzeichnet, in 3. Instanz sind ihr gemäß Anmerkung 5 zu TP 3 GGG Barauslagen nicht entstanden.