Rechtssatz RS0062815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062815
Entscheidungsdatum
10.04.2018
Rechtssatz
Wer die in § 2 Z 1 HbG genannten drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten - kumulativ - übernommen hat, erlangt nach herrschender Rechtsprechung die Stellung eines Hausbesorgers; seine Rechtsbeziehungen aus diesem Arbeitsverhältnis richten sich, soweit § 1 Abs 2 HbG nichts anderes bestimmt, nach diesem Gesetz. Dabei ist dem Gesetz auch dann entsprochen, wenn keine Dienstleistungspflichten im vollen Umfang zu erfüllen sind.Wer die in Paragraph 2, Ziffer eins, HbG genannten drei wesentlichen Hausbesorgerpflichten - kumulativ - übernommen hat, erlangt nach herrschender Rechtsprechung die Stellung eines Hausbesorgers; seine Rechtsbeziehungen aus diesem Arbeitsverhältnis richten sich, soweit Paragraph eins, Absatz 2, HbG nichts anderes bestimmt, nach diesem Gesetz. Dabei ist dem Gesetz auch dann entsprochen, wenn keine Dienstleistungspflichten im vollen Umfang zu erfüllen sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 20/82
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 20/82
Veröff: RdW 1983,85 = Arb 10242 = MietSlg 35702(11)
- 14 Ob 156/86
Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 156/86
Vgl auch; Veröff: MietSlg XXXVIII/47 = Arb 10565
- 9 ObA 151/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObA 151/87
Vgl auch
- 9 ObA 35/93
Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObA 35/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Weder eine Vermietungstätigkeit noch ein "Herrichten" von Wohnungen sind den Begriffen der Wartung und Beaufsichtigung des Hauses zu unterstellen, daher im gegenständlichen Fall kein Hausbesorgerdienstvertrag. (§ 48 ASGG) (T1)
- 9 ObA 2228/96d
Entscheidungstext OGH 13.11.1996 9 ObA 2228/96d
Auch; Veröff: SZ 69/253
- 8 ObA 343/98v
Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 ObA 343/98v
Auch; Beisatz: Die Herausnahme einzelner Aufgabenbereiche steht der rechtlichen Qualifikation des Arbeitsverhältnisses als Hausbesorgerdienstverhältnis solange nicht entgegen, als dem Arbeitnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden sind. (T2)
- 9 ObA 141/02d
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 141/02d
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweils zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalles. (T3)
- 9 ObA 102/04x
Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 ObA 102/04x
Beisatz: Umgekehrt schließt aber auch der Umstand, dass über die gewöhnlichen Reinigungs-, Wartungs- und Beaufsichtigungspflichten hinaus noch weitere Betreuungs- und Beaufsichtigungsarbeiten auszuführen sind, die Qualifikation als Hausbesorger nicht aus. (T4)
- 9 ObA 43/05x
Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 43/05x
Vgl auch; Beisatz: Das Fehlen einer im Gesetz im einzelnen unter diesen drei Bereichen angeführten Verpflichtung schließt die Annahme eines Hausbesorgerdienstverhältnisses nicht aus; wohl aber müssen dem Dienstnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden sein. (T5)
- 5 Ob 221/17m
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 221/17m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062815
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00020_8200000_001