Die Revision ist nicht berechtigt.
Es ist nicht die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als Übernahme von Reinigungsarbeiten maßgeblich (Arb 10.721), sondern ob nach dem Vertragszweck und den sonstigen Vereinbarungen die vom Arbeitnehmer wahrzunehmenden Pflichten kumulativ die Essentialia eines Hausbesorgervertrages enthalten, nämlich die Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung (Arb 10.565; Infas 1994 A 132; ind 1995/2299). Dabei ist der Inhalt der die Hausbesorgerpflichten umschreibenden Bestimmungen der § 3 und 4 HGB im Sinne einer zeitgemäßen Ausgestaltung und Anpassung an den jeweils erforderlichen Umfang dieser Hausbesorgerpflichten zu verstehen, sodaß das Fehlen einer im Gesetz im einzelnen unter dem Titel Beaufsichtigung, Reinhaltung und Wartung angeführten Verpflichtung nicht schon dazu führt, daß kein Hausbesorgerdienstvertrag vorliegt.Es ist nicht die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als Übernahme von Reinigungsarbeiten maßgeblich (Arb 10.721), sondern ob nach dem Vertragszweck und den sonstigen Vereinbarungen die vom Arbeitnehmer wahrzunehmenden Pflichten kumulativ die Essentialia eines Hausbesorgervertrages enthalten, nämlich die Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung (Arb 10.565; Infas 1994 A 132; ind 1995/2299). Dabei ist der Inhalt der die Hausbesorgerpflichten umschreibenden Bestimmungen der Paragraph 3 und 4 HGB im Sinne einer zeitgemäßen Ausgestaltung und Anpassung an den jeweils erforderlichen Umfang dieser Hausbesorgerpflichten zu verstehen, sodaß das Fehlen einer im Gesetz im einzelnen unter dem Titel Beaufsichtigung, Reinhaltung und Wartung angeführten Verpflichtung nicht schon dazu führt, daß kein Hausbesorgerdienstvertrag vorliegt.
Die Klägerin hatte neben der Verrichtung der unstrittigen Reinigungsarbeiten auch Mängel und Schäden der Hausverwaltung zu melden, was aber eine Beaufsichtigungspflicht in sich begreift. Ferner hatte sie Glühlampen und Leuchtstoffröhren auszutauschen, sodaß ihr auch die Sorge um die Beleuchtung des Hauses in dem für das Haus erforderlichen Umfang auferlegt war. Die Wartung der Wasserleitung war deshalb nicht erforderlich, zumal sie ohnehin Mängel und Schäden zu melden hatte. Das Haus verfügt im übrigen über eine automatische Schließanlage mit Gegensprechanlage, sodaß eine Öffnungs- und Sperrpflicht der Haustore entfiel.
Die Tätigkeiten der Klägerin entsprechen daher kumulativ betrachtet den in §§ 3 und 4 HBG genannten Pflichten ohne das es auf die Intensität der einzelnen Pflichten ankäme. Die Klägerin ist daher dem Begriff des Hausbesorgers gemäß § 2 Z 1 HBG zu unterstellen.Die Tätigkeiten der Klägerin entsprechen daher kumulativ betrachtet den in Paragraphen 3 und 4 HBG genannten Pflichten ohne das es auf die Intensität der einzelnen Pflichten ankäme. Die Klägerin ist daher dem Begriff des Hausbesorgers gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, HBG zu unterstellen.
Der Hausbesorger hat gemäß § 7 Abs 3 HBG Anspruch auf eine Abrechnung, aus der sich die Berechnung und Höhe unter anderem des monatlichen Bruttoentgelts ergibt.Der Hausbesorger hat gemäß Paragraph 7, Absatz 3, HBG Anspruch auf eine Abrechnung, aus der sich die Berechnung und Höhe unter anderem des monatlichen Bruttoentgelts ergibt.
§ 7 Abs 3 HBG ist eine Norm des bürgerlichen Rechts und enthält eine Pflicht zur Abrechnung. Die Abrechnung ist ähnlich wie beim Handelsvertreter oder Angestellten die Grundlage für den Entgeltanspruch. Das Wesen des Rechtsverhältnisses des Hausbesorgers bringt es mit sich, daß dieser in entschuldbarer Weise über den Umfang der zu reinigenden Flächen und das Nutzflächenausmaß des Hauses im ungewissen ist. Der Hauseigentümer ist aber in der Lage, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und ist ihm diese Auskunft auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zuzumuten (ind 1984/1450; EvBl 1993/52 = RdW 1993, 247).Paragraph 7, Absatz 3, HBG ist eine Norm des bürgerlichen Rechts und enthält eine Pflicht zur Abrechnung. Die Abrechnung ist ähnlich wie beim Handelsvertreter oder Angestellten die Grundlage für den Entgeltanspruch. Das Wesen des Rechtsverhältnisses des Hausbesorgers bringt es mit sich, daß dieser in entschuldbarer Weise über den Umfang der zu reinigenden Flächen und das Nutzflächenausmaß des Hauses im ungewissen ist. Der Hauseigentümer ist aber in der Lage, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und ist ihm diese Auskunft auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zuzumuten (ind 1984/1450; EvBl 1993/52 = RdW 1993, 247).
Die Pflicht zur Angabe nach Artikel XLII EGZPO erstreckt sich nur auf Vermögen und Schulden. Es muß sich daher stets um verkehrsfähige geldwerte Sachen und Rechte handeln. Keineswegs kann die Klage nach Artikel XLII EGZPO zur Angabe von Tatsachen oder zur Beibringung derselben angestrengt werden (Fasching Komm ZPO II, 94). Während beim Handelsvertreter über dessen Provisionsanspruch abzurechnen ist, ist beim Hausbesorger über seinen Entgeltanspruch eine Abrechnung vorzunehmen. Während bei Ersterem die provisionspflichtigen Geschäfte zugrundeliegen, sind für Letzteren die Rechnungsgrundlagen erforderlich, die nur dem Dienstgeber bekannt sind, weil die Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen ist (§ 17 Abs 3 MRG) und daher eine Ermittlungsmöglichkeit für den Hausbesorger nicht einmal aufgrund seiner Einsicht in die bei der Baubehörde erliegenden Baupläne möglich ist. Das Recht auf Abrechnung ist einem vermögenswerten Recht gleichzusetzen, weil sich daraus vermögensrechtliche Folgen ergeben.Die Pflicht zur Angabe nach Artikel XLII EGZPO erstreckt sich nur auf Vermögen und Schulden. Es muß sich daher stets um verkehrsfähige geldwerte Sachen und Rechte handeln. Keineswegs kann die Klage nach Artikel XLII EGZPO zur Angabe von Tatsachen oder zur Beibringung derselben angestrengt werden (Fasching Komm ZPO römisch zwei, 94). Während beim Handelsvertreter über dessen Provisionsanspruch abzurechnen ist, ist beim Hausbesorger über seinen Entgeltanspruch eine Abrechnung vorzunehmen. Während bei Ersterem die provisionspflichtigen Geschäfte zugrundeliegen, sind für Letzteren die Rechnungsgrundlagen erforderlich, die nur dem Dienstgeber bekannt sind, weil die Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen ist (Paragraph 17, Absatz 3, MRG) und daher eine Ermittlungsmöglichkeit für den Hausbesorger nicht einmal aufgrund seiner Einsicht in die bei der Baubehörde erliegenden Baupläne möglich ist. Das Recht auf Abrechnung ist einem vermögenswerten Recht gleichzusetzen, weil sich daraus vermögensrechtliche Folgen ergeben.
Die bisher herrschende Rechtsprechung und ihr folgend Fasching haben die Stufenklage als Ausnahmetatbestand zum Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens verstanden und sie nur dann gewähren wollen, wenn keine andere Möglichkeit zur Ermittlung der Höhe der Forderung zur Verfügung steht.
Der Oberste Gerichtshof hat - wenn auch im Zusammenhang mit dem Rechnungslegungsanspruch des selbstständigen Handelsvertreter - ausgesprochen, daß der durch Artikel XLII EGZPO gewährte Anspruch kein "Notbehelf" sei; er stehe vielmehr grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiellrechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar sei (EvBl 1993/52 = RdW 1993, 247). In der Rechtsprechung ist heute allgemein anerkannt, daß in einem solchen Fall selbst wenn sich die Abrechnungspflicht nur als ein Hilfsanspruch aus der Natur des zwischen den Parteien bestehenden Verhältnisses ergibt, die Abrechnungpflicht klageweise durchgesetzt und der Leistungsanspruch erst nach Bekanntgabe der Abrechnung präzisiert werden kann (EvBl 1993/52 = RdW 1993, 247).
Daher hat der Hausbesorger einen Anspruch auf Abrechnung gemäß § 7 Abs 3 HBG, wobei als Teil der Abrechnung die Berechnungsgrundlagen für das monatliche Bruttoentgelt, sohin die Nutzflächen- und Flächenausmaße beinhaltet sind. Als Minus zur Abrechnung ist es auch zulässig, die Berechnungsgrundlagen zu verlangen. In diesem Sinne ist das Klagebegehren zu verstehen und auch wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, berechtigt, zumal die Beklagte ein solches Begehren immer bestritten hat.Daher hat der Hausbesorger einen Anspruch auf Abrechnung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, HBG, wobei als Teil der Abrechnung die Berechnungsgrundlagen für das monatliche Bruttoentgelt, sohin die Nutzflächen- und Flächenausmaße beinhaltet sind. Als Minus zur Abrechnung ist es auch zulässig, die Berechnungsgrundlagen zu verlangen. In diesem Sinne ist das Klagebegehren zu verstehen und auch wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, berechtigt, zumal die Beklagte ein solches Begehren immer bestritten hat.
Ob die Klägerin die in diesem Verfahren geltend gemachten Unterlagen schon anderweitig in Erfahrung gebracht hat, was allenfalls ihren Anspruch ausschließen könnte (ind 1984/1450), ist nicht zu prüfen, weil diese Behauptungen der Beklagten erst im Revisionsverfahren neu aufgestellt wurden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, 50, Absatz eins, ZPO.