Rechtssatz RS0062870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062870
Entscheidungsdatum
26.06.2002
Rechtssatz
Ein Hausbesorgerverhältnis im Sinne des § 2 Z 1 HGB liegt auch dann vor, wenn nicht alle in § 4 Abs 1 und 2 HbG genannten Dienstleistungen zur Gänze dem Hausbesorger obliegen; die vertragliche Herausnahme etwa der Stiegenhausreinigung oder eine Einschränkung der Wartungsaufgaben und Beaufsichtigungsaufgaben stehen der rechtlichen Qualifikation des Arbeitsverhältnisses als Hausbesorgerdienstverhältnis so lange nicht entgegen, als dem Arbeitnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen - Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung - übertragen worden sind.Ein Hausbesorgerverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, HGB liegt auch dann vor, wenn nicht alle in Paragraph 4, Absatz eins und 2 HbG genannten Dienstleistungen zur Gänze dem Hausbesorger obliegen; die vertragliche Herausnahme etwa der Stiegenhausreinigung oder eine Einschränkung der Wartungsaufgaben und Beaufsichtigungsaufgaben stehen der rechtlichen Qualifikation des Arbeitsverhältnisses als Hausbesorgerdienstverhältnis so lange nicht entgegen, als dem Arbeitnehmer Dienstpflichten aus allen drei Bereichen - Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung - übertragen worden sind.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 20/82
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 4 Ob 20/82
Veröff: RdW 1983,85 = Arb 10242 = MietSlg XXXV/11
- 9 ObA 151/87
Entscheidungstext OGH 10.02.1988 9 ObA 151/87
Vgl auch
- 9 ObA 2228/96d
Entscheidungstext OGH 13.11.1996 9 ObA 2228/96d
Auch; Veröff: SZ 69/253
- 8 ObA 343/98v
Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 ObA 343/98v
Auch
- 9 ObA 141/02d
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 141/02d
Auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweils zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalles. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitsleistungen, Arbeitspflichten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0062870
Dokumentnummer
JJR_19830412_OGH0002_0040OB00020_8200000_003