Rechtssatz RS0105947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105947
Geschäftszahl
9ObA2228/96d
Entscheidungsdatum
13.11.1996
Norm
EGZPO ArtXLII A
EGZPO ArtXLII H
HbG §7 Abs3
Rechtssatz
Der Hausbesorger hat einen Anspruch auf Abrechnung beziehungsweise als minus auf die Berechnungsgrundlagen, die er mit einer Klage nach Art XLII EGZPO geltend machen kann. Der Hausbesorger ist in entschuldbarer Weise über den Umfang der zu reinigenden Flächen und das Nutzflächenausmaß des Hauses im ungewissen, benötigt diese Auskunft jedoch zur Bestimmung und Überprüfung des ihm zustehenden Entgelts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105947
Dokumentnummer
JJR_19961113_OGH0002_009OBA02228_96D0000_001